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und Krakau entstanden 29 . Eine systematische Sammlung war das umdie Mitte des 14. Jh. verfaßte Magdeburg-Breslauer systematische Schöffen-recht 30 . Indem dieses später in Breslau und Preußen eine Reihe von Zu-sätzen, zum Teil aus dem Schwabenspiegel, erhielt und die Breslauer Be-ziehungen in solche auf Kulm umgeändert wurden, entstand der sog, , alteKulm". Ebenfalls preußischen Ursprungs waren die Magdeburger Fragen(zwischen 1386 und 1400), ein« systematische, zum Teil doktrinäre Ver-arbeitung des in den älteren Sammlungen enthaltenen Materials, das derVerfasser zum Teil durch selbsterfundene Rechtsfälle vermehrte 31 . DieMagdeburger Fragen erhielten die weiteste Verbreitung und wurden inHandschriften oft dem Sachsenspiegel angehängt.
Nächst dem Magdeburger Recht stand das von Lübeck im höchstenAnsehen. Die um 1160 von Heinrich dem Löwen gegründete Stadt warnach Arnolds Slawenchronik mit dem Recht von Soest bewidmet worden,eine eigentliche Bewidmung scheint aber nicht stattgefunden zu haben,da das lübische Recht außer Bestandteilen des Soester Rechts auch solchevon Braunschweig, Dortmund und flandrischen Städten aufweist 32 . Be-stätigt und zum Teil erheblich erweitert wurden die Freiheiten der Stadtdurch die Privilegien Friedrichs I von 1188 und Friedrichs II von 1226.Die älteste Gestalt des lübischen Stadtrechts 33 ist in einem Fragment von1226—27 überliefert, daran schließt sich der Text einer Breslauer Hand-schrift aus der Zeit von 1227—43, der noch eines über Lübeck stehendenOberhofes (jedenfalls Soest) gedenkt. Andere Texte wurden für Tondern(1243), Reval (1257) und Danzig (1263) ausgefertigt 34 . Während allediese Texte lateinisch sind, gehen die deutschen Rezensionen auf einezwischen 1263 und 1267 für Elbing ausgefertigte Handschrift zurück. EineNeuredaktion von 1294 hat die inzwischen ergangenen Novellen eingereiht.
29 Vier Breslauer Sammlungen, Böhme (n. 6) 2, 2 S. 90ff.; eine KrakauerWasserschieben Sammlung 80ff. Schöffensprüche einer böhmischen (Leit-meritzer?) Sammlung Wasserschieben, DRQ. 145ff.
30 Ausgabe von Laband 1863.
31 Ausgabe von Behrend 1865 (n. 6). Außer der systematischen Fassunggibt es auch eine mit alphabetischer Ordnung und eine ältere unsystematische Formaus Krakau.
32 Vgl Dräger Das alte lüb. R. u. seine Quellen, Hans. GBl. 1913 (dazuRehme, Z. f Lüb. Gesch. 16, 134). Böttcher G. d. Verbreitung d. lüb. E„ Diss.Greifsw. 1913. Nitzsch Übertragung des Soester Rechts auf Lübeck, Hans. GBl.10, 7ff. Arnoldi chron. Slavorum 2, 21 (BIG. Ser. 21, 141). Helmoldi chron. Slav.1, 57 (ebd. 21, 66). Das angebliehe Privileg Heinrichs von 1163 ist ein Ratsstatutvom Ende des 14. Jh. Vgl. Frensdorff, Hans. GBl. 6, 138ff.
33 Ausgabe: Hach Das alte lübische Recht 1839. Vgl. Frensdorff Daslübische Recht u. seine ältesten Formen 1883. Kraut, Grundr. 6 26f.
31 Danzig lebte, obwohl es sich eine Handschrift des lübischen Rechtes kommenließ, nach Magdeburger Recht. Über seine eigenen Rechtsauf Zeichnungen (15. Jb.und später) vgl. Simson, G. der Danziger Willkür 1904 (vgl. J. Gierke, ZRG. 39,300). Günther, Z. d. westpreuß. G.-Vereins 48, 3ff. Toeppen Danziger Schöffen-bueb, Progr. Danzig 1878.