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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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742
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742 Mittelalter.

Weichbild hervorgegangen ist 9 , waren dasRechtsbuch von der Gerichts-verfassung" (Mitte des 13. Jh.), ursprünglich Art. 618 der Weickbild-vulgata umfassend, dann durch Zusätze aus dem Sachsenspiegel und ver-schiedenen Magdeburger Kechtsaufzeichnungen vermehrt (Art. 1-^5.1927.2841), und das MagdeburgerSchöffenrecht", das in verschiedenen, mehroder weniger selbständigen Rezensionen vorliegt, aber auf einer in einemBreslauer Codex enthaltenen gemeinsamen Gundlage (zum Teil dem Ma»de-burg-Breslauer Recht von 1261 entnommen) beruht 10 . Durch Verarbeitungde» Schöffenrechtes mit dem erweiterten Rechtsbuch von der Gerichts-verfassung entstand die Vulgata des sächsischen Weichbildes, das sichbald der größten Verbreitung erfreute, mit einer Glosse versehen und indas Polnische, Tschechische und Lateinische übersetzt wurde u . Die Weich-bildglosse erfuhr eine Überarbeitung durch Nik. Wurm 12 , der außerdemals Vorarbeit zu seiner Blume des Sachsenspiegels eineBlume vonMagdeburg", hauptsächlich auf Grundlage des Sachsenspiegels, des Weich-bildes, des Richtsteiges und des römisch-kanonischen Rechts, und zwarin der Form einer Rechtsbelehrung von Magdeburger Schöffen, verfaßte 13 .Mit dem Recht von Magdeburg waren die meisten Städte Ostfalens,der Marken Brandenburg und Meißen, der Lausitz, Schlesiens, der preußi-schen Ordenslande und des Königreiches Polen bewidmet 14 . Es galtaußerdem in Stettin (eine Zeitlang auch in Stargard in Pommern) undverschiedenen mährischen Städten, übte einen bedeutenden Einfluß auf dieböhmisch-mährischen Stadtrechte überhaupt aus und bildete die Grund-lage des im Anfang des 15. Jh. in deutscher Sprache verfaßten OfenerRechtsbuches 15 . Dabei blieb das magdeburgische Familiengüterrecht unddas mit diesem zusammenhängende Erbrecht in vielen Städten Magdeburger

weistum v. 1181 ist eine Bearbeitung des Halle-Neumarkter Rechts v. 1235, alsoerst später entstanden. Vgl. Kötzschke ZRG. 44, 146.

8 Vgl. S. 689. Ausg.: v. Daniels u. v. Gruben D. sächs. Weichb. 1858(mit der Glosse 14. Jh.). Vgl. Rosenstock (§ 60 n. 1) 13ff. 35ff. 70ff. 131.

10 Vgl. Laband Rechtsquellen 32-69. 70-132; ZRG. 11, 50. Zu den Ver-arbeitungen des Schöffenrechts gehört auch das sog. Magdeburg-Görlitzer Rechtvon 1304. Vgl. Laband Rechtsquellen 133ff.

11 Vgl. Stobbe 1, 403ff. Steffenhagen, ZRG. 12, lff. Bischoff, Wien.SB. 50. Die gereimte Vorrede ist in Wirklichkeit ein Epilog zum Ssp. und rührtwahrscheinlich von dem Verfasser des Rechtsbuehes von der Gerichtsverfassungher, der sein Werk samt jenem Epilog einem von Eike von Repgau selbst erworbenenExemplar des Ssp. anhängte. Vgl. Weiland, N. Arch. 1, 205f.; über die sog.Weichbildchronik ebd. 201 ff.

12 Ausgabe: Vgl. n. 7.

13 Ausgabe v. Bohl au 1868. Vgl. S. 724. 732.

14 Über das Magdeburger Recht (besonders das sächsische Weichbild) in denStädten des südwestlichen Rußlands vgl. v. Halban a. a. O. (.§ 54 n. 31). Auchin Dörfern galt Magdeburger Recht. Kaindl, Geschichte der Deutsehen in Galizien(vgl. v. Künßberg ZRG. 41, 497). Zycha MittDBöhm. 53, 169.

15 Ausg. v. Miohnay u. Lichner 1845.