§ 56. Stadtrechte. 741
des Stadtbuchinhaltes und des städtischen Gewohnheitsrechtes zu aus-führlichen Stadtrechten, die man nicht selten vom König und dem Stadt -herrn bestätigen, von den Bürgern beeidigen ließ. Da das Stadtrechtmir das den fortgeschrittenen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechendfortgebildete Landrecht war, so dienten bei der Abfassung auch die Land-rechtsaufzeichnungen und die Rechtsbücher als Quellen. Vielfach fandenwiederholte Neuredaktionen statt, bei denen die inzwischen ergangenenSatzungen mitverarbeitet wurden. Neben amtlichen Stadtrechten begegnenStadtrechtsbücher privaten Ursprungs, die oft ebenso wie die Rechts-bücher bei den Gerichten zur Rezeption gelangten. Auch auswärtige Stadt-rechte, selbst wenn sonst keine Beziehungen vorlagen, wurden zuweilenrezipiert. Die Sprache der Stadtrechte war bis gegen Mitte des 13. Jh.fast ausschließlich lateinisch; dann trat die deutsche Sprache in den Vorder-grund, bis sie im 14. Jh. so ziemlich die Alleinherrschaft erlangte 5 . Dieswar auch in den Städten der böhmischen Krone der Fall, in denen erst seitden Hussitenkriegen die tschechische Sprache stärker hervortrat. In denpolnischen Städten bediente man sich vorwiegend des Lateinischen.
Wie unter den deutschen Rechtsbüehern der Sachsenspiegel, so nahmunter den Stadtrechten das von Magdeburg, in dem die stadtrechtlicheUmbildung des Sachsenspiegels zum reinsten Ausdruck gelangte, weitausden ersten Rang ein 6 . Die eigenen Rechtsauf Zeichnungen für Magdeburgwaren gering, sie beschränkten sich auf Privilegien (von Bedeutungnamentlich das des Erzbischofs Wichmann von 1188) und einzelne Rats-statuten. Um so bedeutender waren die an die Tochterstädte ergangenenRechtsmitteilungen und die Oberhofentscheidungen des MagdeburgerSchöffenstuhls. Von den ersteren sind zu nennen: das sog. Magdeburg-Goldberger Recht, eine Rechtsmitteilung für Herzog Heinrich I vonSchlesien (1201—38), die Rechtsmitteilungen für Breslau (1261 und 1295),Görlitz' (1304), Kulm (1338), Schweidnitz (1363) und Halle (1364), dazudie Rechtsmitteilung der Magdeburger Tochterstadt Halle für Neumarkt(1235) 8 . Privatarbeiten, aus deren Verbindung später das sog. sächsische
' Vgl. Frensdorff, Hans. GBl. 6, 116ff. Weit länger hat sich die lateinischeSprache in manchen Stadtbüchem erhalten. Vgl. ebd. 132ff.
6 Vgl. Laband Magdeb. Rechtsqu. 1869. Friese u. Liesegang Magdeb.Sohöffensprüche 1, 1901 (vgl. v. Amira ZRG. 36, 281; Behrend GGA. 1903, 671).Franklin Magdeb. Weistümer für Breslau 1856. Böhlau Aus der Praxis desMagd. Schöffenstuhls, ZRG. 9, lff. Behrend Magdeb. Fragen 1865. LabandMagdeburg-Breslauer systematisches Sehöffenrecht 1863. v. Martitz EhelichesGüterrecht des Ssp. (1867) llff.; Die Magdeb. Fragen, kritisch beleuchtet, ZRG. 11,401ff, Wasserschieben Samml. deutscher Rechtsqu. 1860. Ders. DeutscheRechtsqu. d.MA. 1892. Böhme, Diplomatische Beitr. z. Unters, d. schles. Rechte.l"70ff. Neumann, Magdeb. Weistümer a. d. Görlitzer Ratsarchiv 1852. StobbeBeiträge zur G. des deutsch. R. (1865) 91-159.
' Vgl. R. Jecht, Quellen z. Gesch. d. Stadt Görlitz 1909.
8 Vgl. Meinardus D. Neumarkter Rechtsbuch u. a. Neumarkter Rechts-quellen 1906. Das Halle-Neumarkter R. von 1181. 1909. Das angebliche Schöffen.