740 Mittelalter.
Handfesten für das Gemeinwesen und die Bewohner, sowie Entscheidungender Könige oder Stadtherren über innere Zwistigkeiten. Während dieälteren Städte, deren Recht nur allmählich zur Ausbildung gelangte, ofteine ganze Reihe solcher Handfesten besaßen, erhielten die jüngeren vonvornherein mit dem Gründungsprivileg oder der Erhebung zur Stadt einausführliches Stadtrecht oder wurden auf das Recht einer anderen Stadtverwiesen, die dann wieder Rechtsmitteilungen und, wenn sie sich zumOberhof entwickelte, auch gerichtliche Entscheidungen an die Tochter-stadt ergehen ließ 1 . In manchen bedeutenden Mutterstädten besaß mannicht einmal eine Aufzeichnung des eigenen Rechts, sondern begnügtesich mit Abschriften der an die Tochterstädte ergangenen Weistümer.Vielfach kam es auch in den Städten zu eigenen Aufzeichnungen ihres Ge-Avohnheitsrechtes, wozu sich seit der Ausbildung der städtischen Autonomie,die oft den Stadtherren erst mühsam abgerungen werden mußte, diestädtischen Küren (Willküren, Einungen, Statuten, Schraen) gesellten 2 .Der Gegenstand der autonomen Gesetzgebung der Städte war ungleichmannigfaltiger als in den Territorien. Namentlich kam der weite, späterfür Reichs- und Landesgesetzgebung so bedeutsame Begriff der Polizei-ordnungen zuerst in den Städten zur Ausbildung. Neben zahlreichenEinzelsatzungen besaßen viele Städte ausführliche Stadt- oder Polizei-ordnungen, die jährlich an bestimmter Stelle öffentlich vorgelesen zuwerden pflegten 3 .
Das gesamte Material städtischer Rechtsquellen pflegte man in eigeneStadtbücher einzutragen, die zugleich für die Aufnahme späterer Satzungen,Rechtsmitteilungen und Handfesten, sowie für stadtgerichtliche Entschei-dungen, häufig auch für Akte freiwilliger Gerichtsbarkeit offen gehaltenwurden 4 . Seit Mitte des 13. Jh. begannen dann amtliche Verarbeitungen
1 Vgl. A. S. Schultze Privatrecht und Prozeß 127ff. Daß die Bewidraungeiner Stadt mit dem Recht einer anderen nicht auch die Übertragung der be-sonderen Freiheiten der Mutterstadt bedeutete, wurde in einer Urkunde Ludwigsdes Baiern von 1332 (Oberrh. Stadtrechte 1, 5 n.; Frankf. ÜB. II 331 Nr. 434) aus-drücklich hervorgehoben. Über noch beschränktere Übertragungen vgl. S. 750f.Es war übrigens nicht ausgeschlossen, daß eine Stadt mehrere Oberhöfe hatte.
2 Über shra, schra, schrägen (ursprünglich „Pergament") vgl. FrensdorffDas statutar. R. der deutsch. Kaufleute in Nowgorod 1, 2ff. (Gott. Abh. 33). DasWort war besonders heimisch im Norden, weniger in Deutschland.
3 Von der Bürgerversammlung (buersprake), in der die Verlesungen erfolgten,erhielten diese Stadtordnungen selbst den Namen „Bauersprachen". Vgl. Frens-dorff Dortm. Statuten pg. 179. Über Zunftordnungen siehe oben S. 700 n. 94.
4 Die Stadtbücher „in Buchform geordnete rechtlich erhebliche Aufzeich-nungen städtischer Behörden" (Brunner) haben verschiedensten Inhalt. Außerden oben erwähnten Statutenbüchern gibt es solche, die der Rechtssprechung dienen(Schöffen-, Urfehde-, Achtbücher usw., vgl. § 62), solche für die freiwillige Gerichts-barkeit (Stadtb. im engeren Sinn, vgl. §59 n. 16), Verwaltungsbücher (Ratslisten,Bürger-, Eid-, Denkelbücher usw.) sowie Finanzbücher (Kämmerei- u. Steuerbücher).Vgl. die S. 768 n. 16 angeführte Literatur, namentlich K. Beyerle und Rehme.Quellennachweise bei Dahlmann-Waitz 8 6590—6625. 1961ff.