732 Mittelalter.
die drei ersten Bücher des Wiek-Öselschen Lehnrechts 66 . Eine Be-arbeitung des Schwabenspiegels neben örtlichen Satzungen und Gewohn-heiten war das Eechtsbuch des Kuprecht von Freising von 1328 67das in der Hauptsache ein Freisinger Stadtrechtsbuch ist.
Für den Gebrauch in der Praxis, besonders die Darstellung des Ver-fahrens, wurde das Sachsenspiegelrecht zu der Blume des Sachsen-spiegels von Nikolaus Wurm verarbeitet 68 . Reine Bechtsgangbücher aufGrund des Sachsenspiegels waren der Richtsteig Landrechts des Johannvon Buch aus der Mitte des 14. Jh. 69 und der einige Jahrzehnte jüngereRichtsteig Lehnrechts 70 , sowie einige kleinere Arbeiten desselbenCharakters 71 . Daran schließt sich eine Reihe von Femrechtsbücherndes 15. Jh., teils privaten, teils halbamtlichen Charakters, die das Ver-fahren der Femgerichte, zum Teil in Anlehnung an den Sachsenspiegel,darstellen 72 .
namentlich das Goslarer Stadtrecht benutzt. Dem Inhalt nach zweifellos in derMark Meißen entstanden, hat das Rechtsbuch doch in dem ganzen östlichen Mittel-deutschland, namentlich Thüringen und Schlesien, starke Verbreitung erlangt. SeineBedeutung für Böhmen erhellt aus der Veranstaltung einer tschechischen Über-setzung. Für Eisenach wurde es im 15. Jh. von Johann Rothe zu einem besonderenEisenacher Rechtsbuch umgearbeitet. Früher hielt man das Meißener Rechts-buch irrtümlich für ein sehlesisches Landrecht, eine Bezeichnung, auf die höchsten*das Breslauer Landrecht, 1356 für Stadt und Landschaft Breslau von eineramtlichen Kommission auf Grund des Ssp. unter Beifügung von 13 selbständigenKapiteln verfaßt, Anspruch erheben könnte. Vgl. Gaupp Das schlesische Land-recht oder Landrecht des Fürstentums Breslau 1828. Stobbe 1, 369f. DasGlogauer Rechtsbuch bei Wasserschieben Samml. d. Rq. lff. In Meklenburgund Pommern wurde das unbedeutend veränderte sächsische Landrecht als „Schwe-riner Recht" bezeichnet. Vgl. Fabricius, Hans. GBl. 22, lff. Homeyer Historiaeiuris Pomeranici capita quaedam (Berl. Diss. 1821) 30ff.
66 Ausgabe von Bunge Altlivlands Rechtsbücher (1879) S. 95ff. als „SpiegelLand- und Lehnrechts für Livland".
67 L. v. Maurer Stadt- und Landrechtsbuch Ruprechts von Freising 1839.Vgl. Stobbe 1, 435ff. H. Knapp Das Rechtsbuch Rupr. v. F. 1916 (über dieMängel dieser Ausgabe Edw. Schröder GGA. 1917, 317ff.). Andere Rechtsbücherauf Grundlage des Schwsp. bei Steffenhagen Rechtsqu. 118ff. und Rockinger,Münch. SB. 1869 S. 161 ff.
88 Vgl. S. 715. Stobbe 1, 418f.
69 Vgl. S. 719. 724. Homeyer Richtsteig Landrechts 1857. Stobbe 1,390ff. Das Werk ist von hervorragendem Werte, die Sprache niederdeutsch.
70 Ausgabe von Homeyer Des Sachsenspiegels 2. Teil Band 1, 369ff. Vgl.Stobbe 1, 396f. Die ursprüngliche Sprache djes Rechtsbuches war niederdeutsch.
71 So die Cautela und Premis des Hermann von Ösfeld (Mitte 14. Jh.),die Weise des Lchnrechts (Mitte 15. Jh.), beide hgg. von Homeyer Richtsteig390ff.; Des Ssp. 2. Teil Bd. 1. 543ff. Vgl. Stobbe 1, 398. Steffenhagen,ZRG. 4, 194ff.
72 Vgl. n. 20 und S. 628. Lindner Veme 247ff. Duncker, ZRG. 18, 116fi.