§ 54. Rechtsbücher. 731
nach auch als Frankenspiegel bezeichnet werden können. Den Namen..Kaiserrecht" oder „Kaiser Karls Kecht" hat der Verfasser seinem Werkeselbst beigelegt 58 . Es handelt in vier Büchern, die in Kapitel zerfallen,von dem Gericht, „von allen Sachen" (Privat-, Straf- und Staatsrecht),„von allen Lehen" (Kecht der Keichsdienstmannen) und von den Reichs-städten. Die einzelnen Bestimmungen werden als Gebote des Kaisersbezeichnet. Der Verfasser hat den Schwabenspiegel, aber in sehr freierWeise, benutzt 59 , ebenso das Beichsgesetz von 1274 über die Exemtionder Reichsstädte (S. 687). Die Abfassung ist demnach frühestens gegenden Schluß des 13. Jh., wahrscheinlich erst in der ersten Hälfte des 14. Jh.erfolgt 60 . Die starke Betonung des Kaisertums gestattet vielleicht einenSchluß auf die Zeit Heinrichs VII. Die große Zahl der vorhandenen Hand-schriften zeugt für die außerordentliche Verbreitung des Rechtsbuches,auch in Nord- und Süddeutschland. In den Gerichten diente das Kl. Kaiser-recht ebenso wie Sachsen- und Schwabenspiegel noch im 15. Jh. unmittelbarals Quelle für die Entscheidungen 61 .
In gleicher Weise wie das Kleine Kaiserrecht hat auch das sog.Rudolfsbuch, ein von einem Geistlichen Herderich verfaßtes friesischesRechtsbuch aus der ersten Hälfte des 13. Jh., die Form kaiserlicherSatzungen 62 . Als Gesetzgeber erscheint ein keyser Rodulphus, mit demRudolf von Schwaben, der Gegenkönig Heinrichs IV, gemeint ist. DerWert des Rechtsbuches ist gering.
Unter den Rechtsbüchem für engere Gebiete, aber ohne Beschränkungauf bestimmte Territorien oder Städte, sind auf Grund des Sachsenspiegelsentstanden: das Görlitzer Rechtsbuch aus dem Anfang des 14. Jh. 63 ,der holländische Sachsenspiegel 64 und das Meißener Rechtsbuch,gewöhnlich als Rechtsbuch nach Distinktionen oder vermehrter Sachsen-spiegel bezeichnet 65 , ferner, wohl ebenfalls noch dem 14. Jh. angehörig,
58 „Kleines Kaiserrecht" im Gegensatz zu dem umfangreicheren Schwsp.Über die Beziehung auf Karl d. Gr. vgl. Siegel a, a. 0. (n. 29).
59 So z. B. Schwsp. R. 285 L. 308 in 2, 55. 3, 6. 4, 8.
60 Schmidt Stud. 441 ff.
81 Vgl. Loersch Ingelh. Oberhof 85. Isay, Trierisches Archiv 1, 83f.
62 Ausgabe: Hettema Oude friesche wetten 2, 156ff. Richthofen Fries.Rqu. 424ff. Vgl. Heck Altfr. Ger.-Verf. 449ff.
03 Ausgabe: Homeyer Des Sachsenspiegels 2. Teil Band 2. Vgl. Stobbe 1,367f. Das Rechtsbuch zerfällt in Land- und Lehnrecht. Jenes beruht auf demSachsenspiegel, dem sächsischen Weichbildrecht und dem Magdeburg-GörlitzerRecht v. 1304. Zusammenhang des Lehnrechts mit dem Auetor Vetus (n. 10).
61 Vgl. Stobbe 1, 371. Ausg. von J. J. Smits, Nieuwe Bijdragen voorRegtsgeleerdheid en Wetgeving 22, 1872. Vgl. übrigens n. 4.
65 Ortloff Das Rechtsbuch nach Distinktionen 1836. Vgl. Stobbe 1, 411ff.Der unbekannte Verfasser dieses in der 2. Hälfte des 14. Jh. entstandenen Werkes(in Bücher, Kapitel und Distinktionen eingeteilt) wollte eine Darstellung des Weich-bildreehts in Vergleichung mit dem Landrecht geben. Neben dem Ssp. hat er