§ 55. Landrechte und Landesgesetze. 733
§ 55. Die Landrechte und Landesgesetze.
Stobbe 1, 552—76. v. Amira 3 49ff. Brunner Grundz. 6 117ff. KrautGrundriß 6 § 7. v. Below Landtagsakten von Jülich-Berg 1, 1895. Westfäl. Land-rechte i. d. Veröffentl. d. hist. Komm. f. Westf. seit 1907 (vgl. Philippi Über Ver-öffentlichung von Rechtsquellen und Rechtsaltertümern, Westd. Z. 26, 33ff.). Vgl.Foekema Andrea Overzicht van oudnederlandsche rechtsbronnen 1881; Überden Ursprung d. niederl. Rechte (S. 707). Über Österreich Luschin von Eben-greuth Österr. Reichs-G. §§21-24.
Während des 10. Jh. zeigte die Provinzialgesetzgebung noch einegewisse Eegsamkeit. Aus dem Anfang besitzen wir ein fränkischesSendrecht, -wahrscheinlich für die Main- und Eednitzwenden der Würz-burger Diözese erlassen, von besonderem Interesse durch die Gegenüber-stellung der Sclavi und verwandter Nationen mit den Franken, qui pactoet lege Sälica utuntur 1 . Während wir es hier vielleicht mit einem könig-lichen Provinzialgesetz zu tun haben 2 , sind die dem Ende des 10. Jh.angehörenden Eanshofer Gesetze Erzeugnisse der bairisehen Landes-gesetzgebung Herzog Heinrichs II 3 .
Mit dem Verfall der Stammesherzogtümer hörte diese Art der Ge-setzgebung auf. An ihre Stelle trat die Territorialgesetzgebung, die inderselben Weise wie die des Reiches ihren Ausgang von der Landfriedens -gesetzgebung genommen und diese fortdauernd als ihren eigentlichenMittelpunkt betrachtet hat 4 . Gerade die ältesten Landfriedensgesetzeberuhten auf territorialen Einungen, auch die königlichen Landfrieden hattenvielfach nur provinzielle Bedeutung (S. 716) und der Landesgesetzgebungwurde die Ergänzung der Eeichslandfrieden wiederholt ausdrücklich vor-behalten 6 , seit dem 14. Jh. lag der Schwerpunkt des Landfriedensrechtsüberhaupt in der Landesgesetzgebung. Besonders beachtenswert sind dieLandfriedenseinungen der friesischen sieben Seelande (Ost- und Mittel-Mesland), die wahrscheinlich auf Grund eines von Heinrich IV verordnetenGottesfriedens einen Landfriedensbund geschlossen hatten, dessen Mittel-
1 Vgl. Dove, Z. KR. 4, 157ff.; ZDR. 19, 382ff. Merkel, der MG. Leg. 3-486f. einen nicht ganz genauen Abdruck gab, nahm bairisehen Ursprung anRiezler, FDG. 16, 397ff., vermutet Entstehung in der Diözese Eichstädt undbezieht factus auf die Lex Baiuwariorum. Unzweifelhaft ist aber pactus auf dasgeschriebene, lex auf das ungeschriebene salische Recht zu beziehen, was ganzauf die nach salischem Recht lebenden Mainfranken paßt. Die Erwähnung desdux spricht für die Entstehung vor 939. Über friesische Sendrechte Borchling(n. 6) p. 63ff.
2 Vgl. Waitz, VG. 4 1 , 439 n. 6. Ebenso Riezler a. a. O.
3 MG. Leg. 3, 484. Vgl. Riezler, G. Baierns 1, 374. Gengier Beitr. z. RG.Baierns 1, 162.
1 Vgl. S. 712. MG. Const. 2, 566—616. Rockinger Zur äußeren G. derälteren bair. Landfrieden (Abh. der Münch. Ak. 10, 2 S. 423f.).
6 Vgl. u. a. Rudolfs I Würzb. Landfrieden von 1287 (Const. 3, 370). WynekenLandfrieden 15f.