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und wo vielleicht sein Werk schon der amtlichen Stadtrechtsredaktion vou1276 zugrunde gelegen hat 53 .
Den Vergleich mit dem Sachsenspiegel hält der Schwabenspiegel nichtaus. Er ist stellenweise weitschweifig, unkritisch, unklar. Kann schonder Sachsenspiegel nicht überall aufs Wort genommen werden, so bedarfes der kritischen Sonde bei der Benutzung des Schwabenspiegels weit mehr.Gleichwohl ist er eine Kechtsquelle von großer Bedeutung, namentlich woes sich um die staatsrechtlichen Gegensätze der Zeiten Friedrichs II undRudolfs I handelt. Während der Sachsenspiegel überall gut kaiserlich ist,räumt der Deutschen- und mehr noch der Schwabenspiegel dem Papstund der Kirche die erste Stelle ein. Auch der Schwabenspiegel erwarbsich bald das größte Ansehen und weiteste Verbreitung 54 und wurde beider Abfassung anderer Rechtsquellen wie bei gerichtlichen Entscheidungenvielfach zugrunde gelegt 55 . Im Gegensatz zum Sachsenspiegel zeigendie überaus zahlreichen Handschriften des Schwabenspiegels eine im Laufder Zeit immer zunehmende Neigung zur Verkürzung der Vorlage. DerSchwabenspiegel wurde ins Lateinische, Französische 55 * und zweimal insTschechische übersetzt, auch an Handschriften mit Miniaturen fehlt es nicht.Eine Glosse hat er nicht erhalten.
Ein von den drei Spiegeln im wesentlichen unabhängiges Rechtsbuchwar das Kleine Kaiserrecht 56 . Der Verfasser wollte das Recht dergesamten Christenheit darstellen und verfiel daher in noch höherem Gradeals die beiden süddeutschen Spiegel der Gefahr der Phrase und unberech-tigten Verallgemeinerung. Sein positiver Inhalt ergibt fränkische, ins-besondere hessische Entstehung 57 . Das Kleine Kaiserrecht würde dem-
53 Vgl. Meyer Stadtb. v. Augsburg pg. 27ff. Ebd. S. 163 n. wird bemerkt,daß Art. 83 des Stadtrechts in seiner Abweichung vom Dsp. und Schwsp. einunmittelbares Zurückgreifen auf Ssp. II 28 § 2 erkennen läßt (vgl. jedoch n. 45).früher hat man zum Teil Benutzung des Augsburger Stadtrechts durch den Ver-fasser des Schwsp. angenommen* was aber bei der erwiesenen Priorität des letzterenausgeschlossen ist. Dagegen könnten beide eine gemeinsame dritte Quelle benutzthaben. Unabhängig von Dsp. weist auch Schwsp. R. 159 § 6 (L. I74a) nach Augsburg.
54 Über den Schwsp. in Österreich vgl. Luschin Ost. Reichs-G. 133. UnterAlbrecht I scheint der Schwsp. sogar reichsgesetzliche Bestätigung erhalten zuhaben. Vgl. Stobbe 1, 347. Andererseits vgl. oben S. 623 n. 173.
35 Stobbe 1, 431f. Rockinger, Wien. SB. 76, 267ff.; Münch. SB. 1889S. 119. Kopp Ausfuhr!. Nachr. v. d. Verfassung der geistl. u. Zivilgerichte i. d.Hessen-Casselschen Landen 1 §§ 25—30.
55a Vgl. Matile Le miroir de Suabe 1843.
56 Ausgabe: Endemann, 1846. Vgl. Stobbe 1, 437ff. v. Gosen DasPrivatrecht n. d. Kl. Kaiserrecht 1866. Roekinger, Münch. SB. 1874 S. 417ff.K. Maurer Kr. VJSchr. 9, lOlff. A. Schmidt, Mitt. d. oberhess. G.-Ver. 2,133ff.;Gesch. Grundlagen des bürg. Rechts in Hessen (Gießener Progr. 1893) 56f. Stud.z. kl. Kaiserr. 1910 (Gierke Fschr. 421ff.). Isay, ZRG. 32, 145ff. Schaffs, ebd.39, 280.
57 Die älteste, leider nur bruchstückweise erhaltene Handschrift (um 1350),her. von Edw. Schröder, ZRG. 30, 120f., zeigt oberfränkisehen, auf das nördlicheStromgebiet des Mains verweisenden Dialekt. Vgl. Schmidt, Stud. (n. 56) 452f.