726 Mittelalter.
zu generalisierenden und darum ziemlich wertlosen Aussprüchen verführthat, entspricht seine Darstellung, wo er selbständig ist, dem schwäbischenRecht 40 . Verschiedene Beziehungen zu Augsburg machen die Entstehungdes Werkes in dieser Stadt wahrscheinlich 41 . Der Verfasser scheint einGeistlicher gewesen zu sein. Der von ihm als Vorluge benutzte Sachsen-spiegel (Landrecht und L?hnrecht) war schon durch zahlreiche Zusätzevermehrt 42 . Bei seiner Bearbeitung diente ihm außer seiner eigenen Kechts-kenntnis ein sehr buntes Material (Bibel, Historia scholastica des PetrusComestor, Dekret Gratians, Dekretalen Gregors IX, die gereimte Kaiser-chronik, Lex Alamannorum, römisches Recht, Mainzer Landfriede von1235, Freibu.'ger Stadtrecht) als Quelle, auch zwei Gedichte des Strickers(1225—50) finden sich angeführt. Die Einleitung bildet ein Bruchstückdes Buches der Könige alter Ehe (n. 47), dann folgen die praefatio rhyth-mica des Sachsenspiegels in umgearbeiteter Gestalt, der Prolog und dertextus prologi, hierauf Landrecht und Lehnrecht, jedes mit besondererArtikelreihe. Der Deutschenspiegel ist ein Torso geblieben, die Bearbeitungreicht nur bis Ssp. II 12 § 13 (Dsp. 109), der Rest (Dsp. 110—353 und dasganze Lehnrecht) bis auf die selbständigen Ausführungen in Dsp. 317bcd,die bei Ssp. III 63 § 2 eingeschoben sind, ist bloße Übersetzung 43 .
Das im Deutschenspiegel abgebrochene Werk hat der sog. Schwaben-spiegel zu Ende geführt 44 . Der Verfasser hat in demselben Geist und
40 Entscheidend für den schwäbischen Charakter sind außer Dsp. 32 b und106 (gegen Ssp. II 12 § 4) namentlich die Bestimmungen über die Morgengabe,Vgl. Dsp. 22. 68 und meine G. d. ehel. Güterrechts 2, 1 S. 26ff.
41 Das Hauptgewicht fällt auf die Stellung des Burggrafen (Dsp. § 4) und diezum Teil wörtliche Übereinstimmung mit dem Augsburger Stadtrecht von 1276.
42 Der des Niederdeutschen wenig kundige Verfasser hat seine Vorlage viel-fach mißverstanden. Aus Ssp. I 25 § 2 (en kint hinnen sinen jaren) machen Dsp. 29 bund Schwsp. L. 27 durch Lesefehler: ein kint daz unter sieben jarn ist. Vgl. Wacker-nagel Lebensalter 48. Aus Ssp. II 28 § 2 (vischet he in diken) macht Dsp. 136:vischet er dike in dem, wazzer, was Schwsp. L. 196 dahin verbessert: vischet er midanne dristunt drinne. Bei der Übersetzung von Ssp. I 34 § I hat Dsp. 39 dasihm unverständliche ene Word ausgelassen, der so verstümmelte Text ist unverändertin Schwsp. L. 39 übergegangen. Über absichtliche Änderungen in Dsp. Lehnr. 2u. 3 vgl. Prensdorff Lehnsfähigkeit der Bürger Gott. Nachr. 1894 S. 9.
43 Vgl. v. Müller (n. 38) 121f. 153ff. Diese eingeschobenen Artikel sind fastunverändert in dem Schwsp. R. 122. 123 (L. 137 b, °).
44 Eine kritische Ausgabe des Schwsp. wurde von Rockinger vorbereitetSein Probedruck kam einer bair. Hschr. (Ebner-Eschenbach) von Ende des 13.,Anf. des 14. Jh. am nächsten (vgl. K. Beyerle ZRG. 49, 441ff.). Von den bis-herigen Ausgaben kommt die von Lassberg (1840) der ursprünglichen Textgestaltam nächsten. Ein jüngerer, verkürzter Text des Landrechts bei Wackernagel(1840) und Gengier (1853). Eine eigentümliche Form bei Lindner Codex Alten-berger 1885. Über die Handschriften und Quellen vgl. Rockinger, WSB.1873-90; MSB. 1867, 1869, 1871, 1874, 1884, 1888, 1894, 1903, 1905; Anz. f.K. d. deutsch. Vorz. 1875; Kr. VJSchr. 19, 549ff.; Zu Handschriften der jüngerenGestalt des kais. Land- u. Lehnrechts, Münch. Abh. 22, 579ff. (daselbst S. 582-90eine vergleichende Übersicht der Artikelfolge der demnächstigen Rockingerschenund der Lassbergschen Ausgabe). Ficker Zur Genealogie der Handschriften des