724 Mittelalter.
Friedrichs I hielt 29 . Beide wurden in allen Gerichten Norddeutschlandsals Gesetz rezipiert 30 .
Bald nach seinem Erscheinen wurde der Sachsenspiegel ins Hoch-deutsche (Obersächsische) und noch im 13. Jh. auch ins Lateinische über-setzt; für den Gebrauch der slawischen Völker entstanden später nocheine polnische und zwei weitere lateinische Übersetzungen 31 . Gegen 1325verfaßte der brandenburgische Hofrichter Johann von Buch, der 1305in Bologna studiert hatte, eine umfassende Glosse zum Landrecht in nieder-deutscher Sprache 32 . Die von ihm eingeführte Einteilung des Landrechtsin drei Bücher hat man seitdem beibehalten. Die Tendenz der Glosseging dahin, die Übereinstimmung des Sachsenspiegels mit dem römischenund kanonischen Eecht nachzuweisen. Jünger und weniger selbständigist die obersächsische Glosse zum Lehnrecht, ebenfalls noch aus dem14. Jh., von unbekanntem Verfasser. Eine Neubearbeitung erfuhr dieganze Sachsenspiegelglosse Ende des 14. Jh. durch den ebenfalls in Bolognaausgebildeten Neuruppiner Nikolaus Wurm, der in Diensten des Herzogsvon Liegnitz und der Stadt Görlitz stand und auch Verfasser der Glossezum Mainzer Landfrieden und einiger Bechtsbücher war 33 . Weitere Be-arbeitungen erfolgten im 15. Jh. durch Brand von Tzerstede und denLeipziger Professor Dietrich von Bocksdorf 34 . Eine selbständige Glossezu Land- und Lehnrecht entstand in der 2. Hälfte des 14. Jh. zu Stendal 86 .
Zwischen 1291 und 1295 entstand in Meißen, wahrscheinlich amBischofshofe, die erste Bilderhandschrift des Sachsenspiegels, die uns leidernur in freien Nachbildungen zweiter Hand aus dem 14. Jh. überliefertist 36 . Die Bilder, die den Text fortlaufend begleiten und nur hin und
29 Vgl. S. 707. Siegel Die deutscheu Rephtsbücher u. die Kaiser Karls-Sage, Wien. SB. 140. Gundlach Karl d. Gr. im Ssp. 1899 (Gierke Unters. 60).
30 Über die Bezeichnung des Ssp. als „Kaiserrecht" vgl. Stobbe 1, 299.
31 Über Verbreitung des Ssp. in Bußland: v. Halban Zur G. des deutsch.Bechts in Podolien, Wolhynien und der Ukraine 1896.
32 Vgl Brunner, ZBG. 22, 251. Über die Geschichte der Glosse Stobbe1, 374ff. Homeyer a. a. O. 1, 32ff. 42ff. 112. 2, 1 S. 71ff. 343ff. Eine Ausgabewird vorbereitet von Steffenhagen, vgl. Berichte in den Wiener SB. (seit 1881).
33 Vgl. S. 715 und Register. Über Wurms Leben Böhlau (S. 715 n. 14) p. 21f.
34 Über diesen vgl. Böhlau, ZRG. 13, 514ff. Noch Ende 15. Jh. hieß erbei schles. Juristen „Der Doktor». ZRG. 8, 173.
35 Bei Homeyer als „altmärkische" Glosse angeführt. Vgl. Steffenhagen,Wiener SB. 100, 887ff. — Über kürzende Bearbeitungen des Ssp. RosenstockZRG. 47, 408.
36 Selbständige Bearbeitungen der ersten (verloren gegangenen) Nachbildungder Urschrift, ebenfalls meißnischen Ursprungs, liegen in den Bilderhandschriftenvon Heidelberg (1300—1315) und Dresden (um 1350) vor; eine die handschrift-lichen Lücken mehrfach ergänzende Kopie der Dresdener ist die WolfenbüttelerHandschrift (1350-75). Auf einer zweiten, nach 1313 im Magdeburg-Halber-städtischen entstandenen Nachbildung der Urschrift beruht die Oldenburger Hand-schrift von 1336. Die Dresdener Bilderhandschrift, nebst den Wolfenbüttler Er-gänzungen, liegt jetzt vollständig in der Ausgabe von Karl von Amira (vgl. S. w)vor. Eine mäßige Wiedergabe der Heidelberger Bilder bei Batt, Babo, Eiten-