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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
Seite
723
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§ 54. Rechtsbücher. 723

Gegensätze, die er nicht zu objektiver Ausgleichung zu bringen wußte, seinWerk trägt in mancher Beziehung einen ausgeprägt subjektiven Charakter 23 .Auf der einen Seite hatte er eine unverkennbare Vorliebe für das Alte,auch wenn es den Rechtsanschauungen seiner Zeit nicht mehr entsprach *andererseits trieb es ihn mehr oder weniger unbewußt, auch solchen Rechts-bildungen, die sich noch in Jebendigem Fluß befanden und zu keiner ab-schließenden Entwicklung gelangt waren, einen endgültigen juristischenAusdruck zu geben und so, der Zukunft vorgreifend, manches als her-gebrachtes Recht darzustellen, was sich in seinen Augen einmal so ent-wickeln mußte. So kam er zu seinen sieben Heerschilden (S. 431), zurKurfürstentheorie 25 , zu der Gerichtsbarkeit des Pfalzgrafen über den König(S. 524), aber seine Theorien haben mächtig in die Rechtsentwicklungeingegriffen, die Gedanken des Spieglers sind Reichsrecht geworden. Erwar eben ein spekulatives Talent ersten Ranges, und so hat ihn auch die ausIsidors Schriften überkommene, auch bei Cassiodor und Justinian hervor-tretende Vorliebe für eine mystisch angehauchte Zahlenspielerei, namentlichmit der Sieben-, Drei- und Zweizahl, wiederholt zu juristischen Konstruk-tionen verführt 26 . Die ältere Schule behandelte das Rechtsbuch ganzkritiklos, indem sie nicht nur alle seine Aussprüche aufs Wort annahm,sondern auch, gegen die eigenen Angaben des Verfassers, als Zeugnisseeines vermeintlichen gemeinen deutschen Rechtes betrachtete. Auf diefrühere Überschätzung war dann zum Teil eine unverdiente Unterschätzunggefolgt s '. Aber der einzige Vorwurf, der den Verfasser trifft, ist der einesgenialen Subjektivismus. Ihm fehlte nur die geistige Schulung, wie siedem Juristen durch das römische Recht zuteil wird. So darf sein Werknicht ohne Kritik benutzt werden, dann aber wird man in ihm eine Quellefinden, die kaum überschätzt werden kann 88 .

Im.Mittelalter erwarb sich der Sachsenspiegel bald allgemeines An-sehen. In Norddeutschland galt das Landrechtsbuch seit der Glosse fürein Privileg Karls des Großen, während man das Lehnrecht für ein Gesetz

23 z. B. die Bulle Venerabilem 1202. Vgl. Eichmann (S. 721 n. 16).

21 Vgl. Ssp. I 4. III 45 §§ 8. 9. 62 § 1. Zacher, ZRG..22, 551t.

25 Vgl. S. ölöf. Wohl nur deshalb schließt er den Böhmenkönig von der Kuraus. Zeumer (Gierkefestschr.) 465f.

28 Vgl. ZRG. 22, 61ff. Hofmann, ebd. 11, 340. 12, 180. Löning, G. d.deutsch. KR. 2, 554 n. 558. Stobbe 1, 305 n. Homeyer, Berl. Abh. 1856 S. 631.

27 So bei v. Zallinger a. a. 0. 220ff., infolge seiner verdienstvollen Fest-stellungen hinsichtlich der Schöffenbarfreien und damit zusammenhängender Aus-sprüche des Sachsenspiegels. Die richtige Mitte habe ich zu halten gesucht ZRG.22, 58ff., bin aber früher immer noch in der Ablehnung einzelner Ssp. Sätze zuweit gegangen. Für die unbedingte Zuverlässigkeit Eikes sind namentlich Amiraund E.Mayer (Kr. VJSchr. 31, 140ff.) eingetreten, theoretisch auch Heck, deraber überall da, wo der Ssp. seinen Ideen widerspricht, Irrtümer und Mißverständ-nisse des Spieglers annimmt.

28 Vgl. Lindner Veme 317; Königswahlen 179 (gegen Maui-enbrecher).v. Amira Grundr.« 61f.

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