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auch die Vorrede Von der Herren geburt an 17 . Von Unberufenen sind sodannnoch zahlreiche Zusätze und vielfach ungeschickte Einschaltungen eingefügt worden, die großenteils bereits einer jüngeren Rechtsbildung an-gehören 1S .
Der Verfasser gab seinem Werk den Titel Spigel der Saxen (praef.rhythm. 178), weil er, ohne Berücksichtigung partikularrechtlicher Eigen-tümlichkeiten 19 , das gemeine Sachsenrecht darstellen wollte, doch erreichteer seinen Zweck nicht ganz, weil er das Recht seiner ostfälischen Heimatfür gemeines Sachsenrecht hielt und die vielfachen Abweichungen, ins-besondere des westfälischen Rechts, überging 20 . Aus welchen Werkener seine historischen Notizen geschöpft hat, ist nicht mit Sicherheit fest-zustellen. Das im Mittelalter oft benutzte Werk „Origines" des Isidorvon Sevilla muß ihm vorgelegen haben, wenn er auch irrtümlich von demKirchenvater Origenes spricht. Das römische Recht kannte er nur vonHörensagen 21 . Kanonische Quellen 22 , sowie Reichsgesetze (S. 721) hater benutzt. In der Hauptsache aber schöpfte der Verfasser aus seinergenauen Kenntnis des lebenden Rechts, wobei er sich, nach seiner Angabe,auf das von den Vätern überlieferte Gewohnheitsrecht beschränkte (vgl.praef. rhythm. 151 ff.). Allein diese Angabe hat sich der neueren Kritikgegenüber nicht ganz Destätigt. In dem geistvollen Verfasser steckten
haus u. Stämme 190ff. 873, 13 nimmt die Zeit nach 1220 an wegen Anhalts, dessenName erst seitdem von der Reichskanzlei eingeführt wurde. Die Art, wie der Ssp.wiederholt „Kaisei" und „König" als gleichwertig behandelt (I, 38 § 3. III, 52 §§ 2.3. 58 § 2), laßt darauf schließen, daß er erst nach der Kaiserkrönung Friedrichs II(22. Nov. 1220) verfaßt ist. Vielleicht wäre es von Bedeutung, den Schwsp. daraufzu untersuchen, soweit dieser nicht vom Ssp. beeinflußt sein kann. Die Vorrededes Gedichtes Reinaert (Mitte des 13. Jh.) enthält auffallende Anklänge an diepraefatio rhythmica. Vgl. ZRG. 22, 52.
17 Die darin erwähnten Herren von Amersleben sind 1240, die von Alten-hausen 1242 ausgestorben. Sämtliche in der Geschlechtstafel genannten Namenlassen sich bei Zeitgenossen Eikes nachweisen. Vgl. auch v. Winning, G. d. Ge-schlechts von Winning 1906.
18 Die Zusätze (bei Homeyer kursiv) machen etwa ein Achtel des Gesamt-inhalts aus. Wieviel davon noch von Eike selbst herrührt, läßt sich nicht fest-stellen. Die in die alten Ausgaben nicht aufgenommenen Zusätze bei HomeyerExtravaganten des Sachsenspiegels, Berl. Abh. 1861 S. 223ff.
19 Vgl. Ssp. III 64 § 3. Nur auf das Partikularrecht der Nordschwaben(S. 101), die durch die wendische Grenznachbarschaft seiner Heimat hervorgerufenenBesonderheiten und die märkischen Verhältnisse geht der Verfasser wiederholtein. Die letzteren waren ihm namentlich durch seine Beziehungen zu dem MeißenerHofe geläufig. Vgl. Posern-Klett a. a. 0. 29f. Rietschel Burggrafenamt 230f.Philippi Ssp. u. Sachsenrecht MJÖG. 29, 225.
20 Gleichwohl erstand dem Sachsenspiegel im 15. Jh. gerade in dem west-fälischen Verfasser der Informatio ex speculo Saxonum ein Vorkämpfergegen die abweichenden Grundsätze, die in Westfalen, namentlich bei den Fem-gerichten, beobachtet wurden. Vgl. Homeyer, Berl. Abh. 1856 S. 629.
21 Vgl. Ssp. II 63 § 1 und 1. 1 § 5 D. de postulando III 1.
22 Vgl. Fehr Die Staatsauffassung Eikes von Repgau. ZRG. 50, 131 ff.