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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
Seite
721
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§ 54. Rechtsbücher. 721

der Abfassungszeit steht zunächst fest, daß das Landrecht vor dem Lehn-reclit entstanden ist 12 . Die Erwähnung des Königs von Böhmen (Ssp. III 57§2) ergibt, daß der Sachsenspiegel jedenfalls nach 1198 verfaßt ist, daBöhmen von 117398 keinen König hatte, von einer Abfassung vor 1173aber keine Rede sein kann. Da Eike, der urkundlich von 1209 bis 1233erwähnt wird, 1215 noch zum Stand der freien Herren gehörte, 1218 aberschon in die Ministerialität übergetreten war, so darf man vermuten, daßer an die deutsche Bearbeitung seines Werkes erst gegangen ist, nachdemGraf Hoyer seinHerr", d. h. doch wohl sein Dienstherr, geworden war,also jedenfalls erst nach 1215 13 . Stände es fest, daß Eike den sächsischenLandfrieden in der uns vorliegenden Frankfurter Gestalt oder, wie manfrüher als feststehend annahm, den Würzburger Landfrieden (TreugaHeinrici) benutzt hätte, so müßte die Abfassungszeit nach 1221 oder1223/24 gesetzt werden, man hat aber wohl anzunehmen, daß Eike einnoch unbekanntes, den beiden Gesetzen verwandtes Landfriedensgesetzbenutzt hat 14 . Auch die Berufung auf die Strafe des Feuertodes für Ketzer(II 13 § 7), die für die Lombardei erst 1224 durch Friedrich II angeordnetwurde, ist nicht entscheidend, da diese Strafe in Deutschland schon langevorher in Gebrauch war 15 . Andererseits muß der Sachsenspiegel vor demMainzer Eeichstag von 1235 vollendet worden sein, da er den MainzerLandfrieden noch nicht kennt und bei seiner Aufzählung der sächsischenFahnlehen (III 62 § 2) das auf jenem Tage errichtete Herzogtum Braun-schweig (S. 436 n.) übergeht. Der Sachsenspiegel ist demnach zwischen1215 und 1235 entstanden 16 . Später hat der Verfasser sein Werk noch mitZusätzen, aber nicht, wie man früher annahm, auch mit einer zweitengereimten Vorrede ausgestattet; dieser neuen Bearbeitung gehört wohl

12 Daß Landrecht und Lehnrecht von demselben Verfasser herrühren, unter-liegt nicht dem geringsten Zweifel. Vgl. Homeyer Ssp. 2, 1 S. 45ff. Stobbe 1,321Ü. Die Trennung ist nicht ursprünglich. Rosenstock ZRG. 47, 409.

13 Vgl. S. 479. v. Zallinger Scböffenbarfreie 202ff.

14 Vgl. Weiland, ZRG. 21, 99f. Prensdorff Beiträge 135. Der letztereweist nach, daß der Ssp. II 6671 § 1 benutzte und in selbständiger Weise be-arbeitete Landfriede dem Frankfurter wie dem Würzburger Landfrieden sehr nahegestanden, aber doch Einzelnes enthalten hat, was teils in dem einen, teils in demanderen fehlt. Außerdem hat von Ssp. II 71 § 2 an (die den Landfrieden be-handelnden Bestimmungen gehen bis III 3, wozu vielleicht noch III 8 als Nachtraggehört) eine den beiden Landfrieden fremde Quelle, die dem rheinfränkischen Land-frieden von 1179 nahe steht, dem Verfasser vorgelegen. Bei II 66 § 2 scheint Eikeauch die Ende des 12. Jh. verfaßte Summa decretalium des Bernardus von Pavia(t 1213) benutzt zu haben. Vgl. Prensdorff a. a. O. 17.

15 MG. Const 2, 126. Prensdorff, Hans. GBl. 6, 104ff.

16 Pur die Entstehung vor 1232 spricht der Umstand, daß der Sachsenspiegeluoch überall das königliche Regiment voraussetzt und die Landeshoheit derFürsten nicht zu kennen scheint. § 48 n. 14 ist auf einen gewissen Widerspruchdes Ssp. mit der Conf. c. princ. eccl. hingewiesen, doch fällt dieser nicht genugins Gewicht, um daraufhin den ersteren vor 1220 zu setzen. Aus kirchenpolitischenGründen nimmt Eichmann (ZRG. Kan. 1, 175; Acht u. Bann 81ff.; Hist. Jb. d.Görresg. 1910, 323) Entstehung zwischen 1211 und 1220 an. Rosenstock, Körrigs-

K. Schröder, Deutsche Rechtegeschichte. 7. Aufl. 46