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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
Seite
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§54. Rechtsbüeher. 719

von den partikulären Stadt- und Landrechtsbüchern (§§ 55. 56). IhrenHauptinhalt bildet dasLandrecht", worunter außer Privat- und Straf-recht, Gerichtsverfassung und Verfahren auch das Staatsrecht verstandenTvird. Von den Sonderrechten bleiben Hof- und Dienstrechte regelmäßigunberücksichtigt, während das Lehnrecht überall Gegenstand besondererDarstellung ist 2 . Einige Rechtsbücher (Rechtsgangbücher oder Richt-steige) behandeln nur den Prozeß. Das Stadtrecht wird nur von einemTeil der Rechtsbücher berücksichtigt 3 .

Das älteste und vorzüglichste Rechtsbuch, der Sachsenspiegel 4 ,zerfällt in ein Land- und Lehnrechtsbuch. Beide waren ursprünglich ineine fortlaufende Reihe von Artikeln eingeteilt, seit dem 14. Jh. ist aberbei dem Landrecht die von dem Glossator Johann von Buch eingeführteEinteilung in drei Bücher üblich geworden 6 . Dem Rechtsbuch voran gehteine gereimte Vorrede (praefatio rhyihmica)*, es folgen zwei prosaischeVorreden (prologas, textus prölogi) und eine erst später (vor 1240) nach-getragene genealogische Übersicht über den sächsischen Herrenstand, dieVorrede Von der herren geburf. Über die Entstehung des Werkes sindwir teils durch die gereimte Vorrede, teils durch den gesamten Inhalt unter-richtet 8 . Verfasser war Eike von Repgau, der Sproß eines altedeln Ge-

2 Die Hof- und Dienstrechte entzogen sich, im Gegensatz zu dem einheitlichgestalteten Lehnrecht, wegen ihrer partikularrechtlich sehr verschieden geartetenEntwicklung jeder zusammenhängenden Darstellung. Vgl. Ssp. III 42 § 2.

3 Neuerdings hat Heck im Ssp. eine Bezugnahme auf stadtrechtliche Verhält-nisse, zumal in Magdeburg, finden wollen. Über die Grundlosigkeit seiner Auf-stellungen vgl. § 42 n. 69. § 49 n. 218.

4 Beste, aber noch keineswegs genügende Ausgabe: Homeyer Des Sachsen-spiegels 1. Teil oder das sächsische Landrecht 3 1861; Des Sachsenspiegels 2. Teil,Bd.l, 1842. Ausgabe der Quedlinburger Hschr. von Gös chen 1853, der holländischenTexte von de Geer van Jutphaas De Saksenspiegel in Nederland, 2 Bde 1888.Eine Schulausgabe des Landrechts in der obersächsischen Gestaltung von Weiskeund Hildebrand. Über sonstige Ausgaben Stobbe 1, 290ff. Vgl. HomeyerGenealogie der Handschriften des Ssp., Berl. Abh. 1859 S. 83ff. ZRG. 3, 328f.7, 319f. 9, 184. 476. 10, 309. 11, 44ff. 267ff. 321. E. Müller, Eine unbek. westf.Ssp.-Handschr. 1910 (Hist. Aufs. f. Zeumer). Salomon ZRG. 46, 663. Über zweiSchwiebuser Hschr. Borchling ZRG. 40, 317. Vgl. n. 36.

6 Man zitiert das Landrecht z. B. Ssp. III 45 § 3, das Lehnrecht: Sachs. Lehnr.80 § 4. Die erweiterte Fassung des Ssp. ist noch vor der Einteilung in 3 Büchererfolgt. Vgl. Rosenstock ZRG. 47, 409.

6 Roethe Die Reimvorreden des Ssp., Gott. Abh. 1899. Stobbe 1, 293ff.Frommhold, ZRG. 26, 125ff. Schröder ebd. 14, 247. 22, 52ff. 26, 226. Dieursprüngliche Vorrede steht Vers 97280, Vers 196 eine später von einem anderenVerfasser hinzugefügte zweite Vorrede. Rosenstock Zur Verdeutschung des Ssp.-&RG. 50, 498H. macht auf ein 1195 entstandenes Volksbuch Elucidarius auf-merksam, als ältestes Werk in deutscher Prosa, nach seiner gereimten Vorrede erstauf ausdrücklichen Wunsch Heinrichs d. L. nicht lateinisch, sondern in deutscherreimfreier Sprache abgefaßt. (Ausgabe: Deutsche Texte d. MA. 28. 1915.)

' Vgl. n. 17. v. Zallinger Schöffenbarfreie 180ff. Winter, FDG. 14, 305.18, 380. Homeyer, Berl. Abh. 1852 S. 68f. Kopp (S.725 n. 36) 1, 133f.

8 Vgl. Homeyer Ssp. 1, lff. 2, 1 S. 45ff. Ficker Entstehungszeit des Ssp.