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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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718
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718 Mittelalter.

Von den zahlreichen königlichen Privilegien und Mandaten ist nochder S. 507 erwähnten für die Juden zu gedenken.

Kürzere Reichsgesetze wurden meistens in der Form von Urteilenoder Weistümern des Reichshofgerichts erlassen 30 .

Die Publikation der Eeichsgesetze war eine sehr mangelhafte. Viel-fach blieben sie ganz unbekannt. Eine Gesetzsammlung in der Art derKapitulariensammlung des Ansegis gab es nicht. Die staufischen Kaiserließen verschiedene ihrer Gesetze als Authenticae in den Codex Justini-aneus einreihen 31 . Die Hofgerichtsweistümer sollten nach einer Bestimmungdes Mainzer Landfriedens von 1235 in ein Urteilsbuch eingetragen werden;erhalten ist ein solches nicht.

§ 54. Die Rechtsbücher.

Stobbe 1,286-446. Brunner Grundz.« 109ff. v. Amira 3 60ff. V.SchwerinEG. 2 26ff. Stintzing, G. d. deutsch. RW. 1, lf. 7ff. Homeyer Deutsche Rechts-bücher des MA. 1856; Berl. SB. 1871 S. 61ff. 220«. ZRG. 1, 240ff. 2, 175ff. 4,178ff.8, 165ff. 320. 15, 131 ff. Steffenhagen Deutsche Rechtsquellen in Preußen 1875.Spangenberg Beitr. zu den leutschen Rechten des MA. 1822. Grupen TeutscheAltertümer z. Er], des sächs., auch schwäb. Land- u. Lehnrechts 1746. Frens-dorff Beitr. z. G. u. Erklär, d. deutsch. Rechtsbücher, Gott. Nachr. 1888 Nr. 15,1894 Nr. 1.

Während sich die rechtswissenschaftliche Arbeit der fränkischen Zeit,abgesehen von den Erzeugnissen der lombardischen Rechtsschule, in derHauptsache auf die Herstellung von Formelsammlungen und etwaige Ver-änderungen beim Abschreiben der Volksrechte beschränkte, waren dieRechtsbücher des Mittelalters 1 , in Deutschland wie in Frankreich, mehroder weniger systematisch angelegte Bearbeitungen des in Gesetzen undGewohnheiten vorliegenden Rechtsstoffes. Von vornherein durchaus Privat-arbeiten, gewannen die Rechtsbücher doch in der Regel bald offiziellesAnsehen, wurden in den Gerichten wie in der Gesetzgebung zugrundegelegt und haben zum Teil erheblich zur Fortbildung des Rechts beigetragen.Ihre Sprache war deutsch; sie gehören zu den ältesten und umfangreichstenErzeugnissen der deutschen Prosa. Nach der Aufgabe, die sich die Ver-fasser stellten, unterscheidet man Rechtsbücher allgemeinen Charakters(für das Reich oder einen ganzen Stamm oder doch ein größeres Gebiet)

sehr wertvolle Urkunde über die Romfahrtpflicht der Vasallen des Bischofs vonVercelli von 1154, bestätigt von König Heinrich VI, bei Scheffer-Boichorsta. a. 0. 20ff. Altmann u. Bernheim 4 Nr. 101.

30 Vgl. S. 556f. Das Erhaltene bei Franklin Sententiae curiae regiae 1870,das Wichtigste auch MG. Constitutiones. Ein Reichsvikariatsweistum von 1254MG. Const. 2, 633 Nr. 461.

31 Vgl. § 48 n. 52. n. 74. Eine Übersicht bei Krüger Codex Justinianeus(Corpus iuris civ., ed. stereot. II) S. 510ff.

1 Die BezeichnungRechtsbücher" kommt schon im 13. Jh. vor. vgl.Stobbe 1, 287 n. Lexer WB. 2, 378.