714 Mittelalter.
älteste Reichslandfriede ist von 1103, auf die Dauer von vier Jahrenerrichtet, aber nur in Bruchstücken erhalten 6 . Von den LandfriedenHeinrichs V, Lothars III und Konrads III ist wenig erhalten. VonFriedrich I besitzen war drei, die bisherige Gesetzgebung erheblich er-weiternde und nach allen Eichtungen ergänzende Keichslandfrieden, einenaus den ersten Jahren seiner Eegierung (um 1152) 7 , sodann den ronkalischenLandfrieden von 1158 für das ganze Herrschaftsgebiet des Kaisers mitEinschluß Italiens 8 , endlich den hauptsächlich gegen die Brandstifter ge-richteten Nürnberger Landfrieden von 1186, in dem der König sein früheresunbedingtes Verbot der Fehde dahin abänderte, daß nur rechtzeitige Wider-sagung (mindestens drei Tage vor Eröffnung der Feindseligkeiten) vor-geschrieben wurde 9 .
Besonderes Interesse erregt der Weißenburger Landfriede Friedrichs Ifür Rheinfranken, von 1179, der die Bestimmungen des Gottesfriedensaufgenommen hat und sich als eine bloße Erneuerung eines alten FriedensKarls des Großen, d. h. aus unvordenklicher Zeit, kundgibt 10 . Eine ähn-liche königliche Erneuerung eines „alten Friedens" ist Heinrichs (VII)Frankfurter Landfriede für Sachsen von 1221 oder 1223 11 und sein wahr-scheinlich 1224 erlassener Würzburger Reichslandfriede (sog. Treuga Hein-■rici) 12 , beide die Bestimmungen des Gottesfriedens enthaltend und durchvielfache Übereinstimmung mit dem Sachsenspiegel bemerkenswert.
6 MG. Const. 1, 125. Altm. u. Beruh. 4 Nr. 113. Zeumer 2 Nr. 3. Bruch-stück eines italienischen Landfriedens MG. Const. 1, 117. Eine bemerkenswerteProvinzialeinung war der elsässische Landfriede aus dem Ende des 11. Jh. (MG.Const. 1 Nr. 429), der bereits den ganzen Gottesfrieden aufgenommen hat.
7 MG. Const. 1, 194. Altm. u. Bernh. 4 Nr. 115. Zeumer 2 Nr. 9. II. F. 27.Früher wurde er als Regensburger Landfriede von 1156 bezeichnet und auf Italienbezogen, vgl. Waitz 6 2 , 546 n. Der Landfriede verbietet jede Tötung infra pacemconstitutum, also innerhalb der für den Landfrieden bestimmten Zeit, deren Angabesich aber im Gesetz nicht findet. Der Form nach ist er ein einseitiger Erlaß desKönigs (die Bezeichnung als Kaiser im Eingang beruht auf späterer Änderung) andie Großen des Reiches; das Gesetz enthält auch Bestimmungen über Lehns- undVogteisachen und über Festsetzung der Getreidepreise durch die Grafen, das ersteBeispiel einer über den Landfrieden hinausgehenden Reichsgesetzgebung. Vgl.Küch a. a. 0. 12ff. 25. Wacker Reichstag 73. Über die in dem Landfriedenliegende soziale Fürsorge vgl. Schau b Kampf gegen den Zinswucher im MA. 1905,185f.
8 MG. Const. 1, 245 (ebd. 239 ein wahrscheinlich auf dem Reichstag zuBrixen beschlossener Landfriede 1158); Zeumer 2 Nr. W". Vgl. Giesebreohta. a. 0. 5, 173ff. Das Gesetz verweist jeden Rechtsanspruch auf den Gerichtsweg,verbietet also die Fehde. Es sucht einen Landfrieden (veram et perpetwm pacem)zu begründen, aber nur für einen beschränkten Zeitraum (Erneuerung von fünf zufünf Jahren).
9 MG. 1, 449.' Zeumer 2 Nr. 20. Vgl. Küch a. a. O. 71.
10 MG. 1, 380. Altm. u. Bernh.* Nr. 116. Zeumer 2 Nr. 16.
11 MG. Const. 2, 394. Altm. u. Beruh.« Nr. ]19. Zeumer 2 Nr. 42. Vgl.Küch a. a. O. 65ff.
12 MG. Const. 2, Nr. 398. Altm. u. Bernh.* Nr. 120. Zeumer 2 Nr. 43.Vgl. ZRG. 21, lOOff. 116ff. 202. Ein zweiter Reichslandfriede Heinrichs (VII) von1234, Const. 2, 428. Zeumer 2 Nr. 55.