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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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711
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§ 52. Rechtsbildung im allgemeinen. 711

Recht und einem gemeinschaftlichen Oberhof. Bei der Bildung dieserGruppen war die Gemeinschaft des Stammrechts vielfach entscheidend.Gefährlicher als das Städtewesen war die Territorialverfassung für dieRechtseinheit des Keiches, Landesgesetze und Landesgewohnheiten führteneine zunehmende Zersplitterung herbei. Mit der Auflösung der altenGerichtsverfassung kam es in jedem Gericht zur Ausbildung besondererGewohnheiten. Nur der Sachsenspiegel tat der übermäßigen Zerklüftungeinigermaßen Einhalt. Süddeutschland, dem es an einer gleichwertigenRechtsquelle fehlte, war im 15. Jh. reif für die im Interesse der Einheitnotwendig gewordene Aufnahme des römischen Rechts.

Fremde Einflüsse machten sich bei der deutschen Rechtsbildung desMittelalters wenig bemerkbar, nur Schleswig stand vorwiegend unter demEinfluß des dänischen Rechts. "Wendisches, polnisches und preußischesRecht vermochten sich dem deutschen Recht gegenüber nicht zu be-haupten. In Böhmen und Mähren erhielt sich tschechisches Recht zumTeil als Landrecht, in den Städten wich es dem deutschen Stadtrecht.Das letztere erstreckte sich bis nach Ungarn (Ofen, Preßburg), Rußland 21(Nowgorod) und Gotland (Wisby) 22 . Die deutschen Kolonien im Auslandbehielten durchweg ihr deutsches Recht. Selbst das ungarische Landrechtnahm vieles aus dem deutschen, und zwar dem ihm zunächst liegendenbairischen Recht auf, wenn auch die Nachricht von der Einführung desbairischen Rechts in Ungarn auf Übertreibung beruht 23 . Der Einflußdes römischen Rechts auf das deutsche tritt erst im 15. Jh. hervor, ältereSpuren beruhten auf Phrase oder einem bloßen Prunken mit Gelehrsam-keit, dem die reale Unterlage fehlte 24 .

Die Sprache der Rechtsquellen war bis zum 13. Jh. ausschließlichlateinisch. Die ersten größeren Rechtsquellen in deutscher Sprache warender Sachsenspiegel und der Mainzer Landfrieden von 1235. Die Hof-gerichtskanzlei nahm die deutsche Sprache im allgemeinen erst seitRudolf I an 25 .

Die Rechtsquellen beruhten teils auf Satzung, teils auf Weisung,teils auf juristischer Bearbeitung. Die vornehmsten Erzeugnisse der letz-teren heißen in der Wissenschaft Rechtsbücher. An unsere Darstellung

21 Vgl. Halban Zur G. d. deutsch. JH. in Podolien, Wolhynien u. der Ukraine1886.

22 Vgl. oben S. 704. Ausgabe des .Stadtrecnts (um 1340): Schlyter imCorpus juris Sueo Gotorum 8. Bd. 1853. Es war in deutscher und gotischer (schwe-discher) Sprache abgefaßt; die zwei ursprünglich selbständigen organisierten Ge-meinden der Deutschen u. Schweden wurden im 14. Jh. verschmolzen. Vgl. Frens-dorff (S. 704 111 ) 55ff. Wisby besaß auch ein etwa 100 Jahre älteres Stadtrecht.Frensdorff ebd. 74.

23 Vgl. Steindorf f, JB. des Deutsch.Reiches unter Heinrich HI 1, 211. 452ff.,der die Nachricht aber wohl zu wörtlich nimmt.

24 Literatur S. 10. Schaffner Das röm. R. in Deutschi, während des 12. und13. Jh. 1859. Schum, ZRG. rom. 24, 304f.

25 Über die deutsche Sprache in den Reichsgesetzen Zeumcr, ZRG. 36, 61ff.