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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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710 Mittelalter.

ganze Reich und bis tief nach Ungarn hinein ausbreiteten ". In der Haupt-sache haben die sächsischen und die ihnen angeschlossenen thüringischenLande sowie die Ost- und Mittelfriesen dem fränkischen Recht erfolgreichwiderstanden, während die schon zum alten Australien gehörigen schwä-bischen und bairischen Gebiete, obwohl sich die letzteren vielfach selb-ständiger verhielten, dem fränkischen Recht größeren Spielraum gewährtenso daß sie in der Goldenen Bulle von 1356 c. 5 zusammen mit denfränkischen Landen als in iure Franconico belegen den locis ubi Saxonicaiura servantur gegenübergestellt werden konnten 18 . Während des ganzenMittelalters, abgesehen von der Zeit der sächsischen Kaiser, hatte Nord-deutschland nie in so enger Verbindung mit dem Reich gestanden, wieSüd- und Westdeutschland 19 . Thüringen, ursprünglich mehr unter fränki-s chem Einfluß, folgte später ganz dem sächsischen Herzogtum, es nahmdie sächsische Gerichtsverfassung an und rezipierte den Sachsenspiegel.Dem Einfluß des letzteren ist es zuzuschreiben, daß sich das sächsischeRecht gegenüber dem fränkischen behauptete; die süddeutschen Rechts-bücher, die sich von vornherein nicht auf den Boden des Stammesrechtsstellten, hatten eine weit geringere Bedeutung. In den Kolonisationslandenwurde die Verbreitung des sächsischen Rechts durch ost- und westfälischeEinwanderung befördert.

Durch die Umwandlung des Volksrechts in Landrecht verschwandder alte Gegensatz zwischen Amtsrecht und Volksrecht, da das ersterevon jeher Landrecht gewesen war (S. 251. 281). Statt Amtsrecht undVolksrecht standen einander jetzt Reichsgesetzgebung und landschaftlicheRechtsbildung gegenüber. Als eine Fortbildung des Landrechts, der höherenwirtschaftlichen Entwicklung entsprechend, erscheint das Stadt- oder Weich-bildrecht. Während Landgerichte und Stadtgerichte die Träger des Land-und Stadtrechts waren, kamen für die den öffentlichen Gerichten entzogenenund den Fronhöfen, Dienst- und Lehengerichten vorbehaltenen Sachendas Hofrecht, Dienstrecht und Lehnrecht als Sonderrechte zur Aus-bildung 20 .

Für die einheitliche Gestaltung des Rechts vermochte die Reichs-gesetzgebung nur wenig, das Reichshofgericht noch weniger zu leisten.Durch die Entwicklung der städtischen Autonomie wurde die Vereinzelungder Rechte weniger befördert, als man auf den ersten Blick vermuten sollte.Die wirtschaftlichen Bedingungen waren in den Städten überall dieselben,sie führten eher zu größerer Gleichmäßigkeit ihrer Rechtsentwicklung;außerdem bestanden meistens ganze Städtegruppen mit gemeinsamem

17 Vgl. Zycha Das böhmische Bergrecht des MA. 1, 19ff. Puntechart, ZurQuelleng. des Görzer u. Tiroler Bergrechts (Z. Bergrecht 48, 489ff. Bischoff Beitr. z.G. d. südd. Bergr. (ebd. 39, 182. 336ff.). Müller-Erzbach Bergr. Preußens 55ff.

18 Vgl. S. 526. Roth, ZRG. 1, 25f.; Feudalität 9. Heusler Inst. 1, 20.

19 Vgl. Wyneken Landfrieden 92ff.

20 Vgl. Heusler Inst. 1, 24ff der der Auffassung jener Sonderrechte alsStandesrechte widerspricht.