§ 52. Rechtsbildung im allgemeinen. 709
dem 13. Jh. für Grundstücke nur noch das Recht der belegenen Sachein Anwendung kam 10 . Die Kirche lebte nach römisch-kanonischem Recht.Die Juden behielten für ihre Beziehungen untereinander, in gewissen Fällenauch Christen gegenüber, ihr jüdisches Recht auf Grund der mosaischenGesetze, des Talmud und verschiedener königlicher Judenprivilegien 11 .
Unter den deutschen Stammesrechten war das fränkische von über-wiegendem Einfluß 12 . Wie es in Frankreich allmählich die sämtlichen.",pays de droit coutumier" und von da aus mit der normannischen Er-oberung England, Neapel und Sizilien in Besitz genommen hatte, so dranges auch in Deutschland siegreich vor. Die Auffassung des Deutschen Reichesals Fortsetzung des fränkischen bewirkte, daß der König persönlich frän-kisches Recht hatte und Königswahl und Krönung auf fränkischem Boden,also auch nach fränkischem Recht, vorgenommen wurden 13 . Wichtigerwar, daß fränkische Gerichtsverfassung und fränkischer Prozeß in derHauptsache im ganzen Reich durchgeführt wurden und das aus demfränkischen Recht entsprungene Lehnrecht überall ohne wesentliche parti-kularrechtliche Verschiedenheiten zu einheitlicher Entwicklung gelangte 14 .In den ehemals westfriesischen Provinzen Holland und Seeland wurdefriesische Sprache und friesisches Recht durch fränkische Sprache undfränkisches Recht verdrängt 15 . In Thüringen und den Kolonisationsgebietendes nordöstlichen Deutschlands ließen sich zahlreiche Franken, namentlichFlämingen, nieder, und das von ihnen mitgebrachte Recht ihrer Heimatübte, zumal im Familiengüter- und Erbrecht, den bedeutendsten Einflußauf die Rechtsbildung jener Gegenden 16 . Flämischer Einfluß reichte nochdarüber hinaus bis nach Böhmen und Mähren und in das innere Österreich,während auf dem Gebiet des Bergrechts die Entwicklung in umgekehrterRichtung erfolgte und die zuerst in den österreichischen Alpenländernausgebildeten Rechtseinrichtungen sich von da aus allmählich über das
auf die Bsdingungen, unter denen die Ansiedler den Grund und Boden besaßen,nicht auf das Recht überhaupt.
10 Vgl. Ssp. I 30. III 33 § 5. Dsp. 33. Schwsp. Laßb. 33. Oberbayer. Arch.32, 2. Mon. Wittelsb. 1, 429. Ruprecht v. Freis. 202. Recht der belegenen Sacheund persönliches Recht des Eigentümers in Urkunden bei Loersch u. SchröderNr. 78. 100 (73).
11 Vgl. Heusler Institutionen 1, 150ff. Stobbe Juden in Deutschland lOöff.119ff. 125ff. 142ff. 149ff. 160ff. 295f.; JB. 6, 36f.
12 Sohm (Frank. R. u. röm. Recht, ZRG. 14) geht aber darin zu weit, daßer eine vollständige Überwältigung der nichtfränkischen Stammesrechte annimmt,während von diesen selbst im Süden sehr bedeutende Elemente stehen gebliebensind, und daß er dem westfränkischen (salischen) Recht alles zuschreibt, währendes sich tatsächlich um das ribuarisch-karolingische Recht handelte. Vgl. HeuslerInst. 1, 20ff. Del Giudice, Nuovi studi 70ff.
13 Vgl. S.419. 514. 519. H. Schulze, ZRG. 7, 401 ff.
14 Vgl. Ficker, FDG. 11, 316f. Sohm a. a. O. 26.
15 Vgl. Brunner, ZRG. 16, 49ff. 75ff. 17, 237ff.
, " Vgl. §56 n. 13, n. 97. Hist. Z. 31, 304ff. 310f. Rosenthal Fläm. Erbr.im Kurt. Sachsen um 1570. 1911 (Mitt. z. Erf. vaterl. Spr. u. Altert, i. Leipz. 10, 3;.