708 Mittelalter.
tularien; wenn in Deutschland einzelne Volksrechte noch im 12. und 13. Jhabgeschrieben wurden, so dürfte dies eher auf italienische Beziehungen alsauf vereinzelte Anwendungsfälle in Deutschland zu deuten sein 4 .
Vom 10. bis 12. Jh. ruhte die Gesetzgebung fast ganz, die Zeit warnicht dazu angetan und die Neubildung aller rechtlichen Beziehungen nochzu sehr im Fluß, als daß eine gesetzliche Feststellung möglich gewesenwäre. Es war die Zeit der Alleinherrschaft des Gewohnheitsrechtes, desseneigentliche Träger bis zum 13. Jh. die Stämme blieben 5 . Dabei vollzogsich seit der 2. Hälfte des 9. Jh. in Deutschland wie in Frankreich eineallmähliche Umwandlung des Prinzips der persönlichen Rechte (S. 249)zugunsten des Territorialprinzips, wenn auch das letztere noch keineswegszur Alleinherrschaft gelangte 6 . Aber man gewöhnte sich daran, das Rechtdes überwiegenden Teils der Landesbewohner als das Recht des Landesaufzufassen und alle Landeskinder nach ihm zu beurteilen, so daß für daspersönliche Recht des Einzelnen nicht das Recht seines Geschlechts, sonderndas seiner Heimat maßgebend wurde; das Volksrecht war zum Landrechtgeworden 7 . Nur in Italien wurde, durch das bunte Gemisch der dort zu-sammenströmenden Nationen, das Prinzip der persönlichen Rechte bis zum13. Jh. in alter Weise aufrechterhalten, zum Teil auch bei den deutschenHerrengeschlechtern, die noch im 13. Jh. den Stammsitz ihres Hauses(ihr Handgemal) als ihre Heimat und sein Recht als ihr Stammesrechtbetrachteten, auch wenn sie seit Generationen in anderen Gebieten an-sässig waren 8 . Die Einwanderer in den Kolonisationsgebieten Norddeutsch-lands brachten ihr angestammtes Recht mit, es verwandelte sich aber,sobald sie sich dauernd angesiedelt hatten, in das Ortsrecht ihrer Nieder-lassungen 9 . Den Sieg des Territorialprinzips bezeichnete es, wenn seit
Deutschland in Gebrauch gewesen seien, vgl. K. Schulz Urteil des Königsgerichtsunter Friedrich I, Z. f. thür. G. 9, 155ff.
i Anderer Meinung Stobbe 1, 267. Die Berufung auf Otto Fris. Chronic.4, 32 beweist nichts, Otto wußte gar nichts von der Lex Salica, und wenn er angab,daß die nobilisaimi Francorwn qui Salici dicuntur noch zu seiner Zeit nach ihrlebten, so schwebte ihm wohl nur das sog. salische Gesetz (S. 116) vor. Vgl. FDG.19, 149. Was sonst noch für die fortgesetzte Geltung der alten Leges angeführtwird (Ausdrücke wie lege Alumantwrum, secundum legem Saxonum u. dgl. m.), wiegtnoch weniger, da lex hier überall das ungeschriebene Gewohnheitsrecht und nichtden geschriebenen, längst außer Übung gekommenen paclus bezeichnet.
5 Vgl. Waitz 5 2 , 159ff. Hist. Z. 34, 403ff. ZRG. 15, 43ff.
6 Vgl. Stobbe, JB. d. gem. R. 6, 34fi. Homeyer Heimat 62f. (Abh. d. Berl.Ak. 18S2 S. 78f.). Eichthofen Zur Lex Saxonum 16. Für längere Dauer deBalten Prinzips (bis 13. Jh.). Gaupp Ansiedlungen 254ff.; ZDR. 19. 163f.
7 Vgl. Homeyer a. a. O. 50 (Abh. 66). Die erste Wendung zeigt sich inFrankreich in dem Ed. Pistense von 864 (MG. Capitularia 2, 310ff.) c. 13. 16. 20.Vgl. Waitz 3 2 , 349. Gaupp Ansiedl, 238ff. Das älteste Zeugnis für Deutschlandenthalten die § 31 n. 85 erwähnten Glossen zur Lex Saxonum.
8 Vgl. Homeyer a. a. O. 50ff. 64 (Abh. d. Berl. Ak. 66ff. 80). K. Schuha. a. O. 33ff. F. Kauffmann in ZDPhil. 1916, 182ff. Fehr ZRG. 50, 201f.
9 Ausdrücke wie „deutsches Recht", „flämisches Recht", „fränkisches Recht ,in Anwendung auf die Städte und Dörfer der Kolonisationslande, bezogen sich nur