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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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707
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§ 52. Rechtsbildung im allgemeinen. 707

Drittes Kapitel.

Die Rechtsquellen.

§ 52. Die Rechtsbildung im allgemeinen.

Stobbe, G. der deutschen Rechtsquellen 1, 266ff. Eichhorn 2, 188ff.Waitz 6 2 , 511ff. Fockema Andreae Über den Ursprung der niederländischenBechte mit Rücksicht auf ihre Stammeszugehörigkeit 1909 (ZRG. 2 43, lff.).Hasenöhrl Beitr. z. G. d. Rechtsbildung u. d. Rechtsquellen i. d. österr. Alpen-ländern bis z. Rezeption 1905 (Arch. ÖG. 93). Siegel DRG. 3 §§ 1437. BrunnerGrundz. 6 102ff. v. Amira Grundr. 3 37ff.. v. Schwerin RG. 2 2ff. 6ff. ZeumerQuellensammhuig (S. 4). Altmann u. Bernheim Ausgewählte Urkunden zurErläuterung der VG. Deutschlands im Mittelalter 4 1909. H. O. Lehmann Quellenzur deutschen Reichs- u. RG. 1891. v. Schwind u. Dopsch Ausgewählte Ur-kunden zur VG. der deutsch-österreichischen Erblande 1895. Affolter Das inter-temporale Privatrecht 1901 S. 161 ff. 171 ff. 219 ff. 240ff. Brie Lehre vom Ge-wohnheitsrecht 1899. Frensdorff Das Alter niederdeutscher R.-Aufzeichnungen,Hans. GBl. 6, 97 ff.

Während des 10. Jh. erhielten sich die Kapitularien und Volksrechtenoch in einer gewissen Geltung, seit dem 11. Jh. gerieten sie vollständigin Vergessenheit. Das Mittelalter hatte nur noch eine unbestimmte Er-innerung an die grundlegende gesetzgeberische Tätigkeit Karls des Großen,auf den die Volksmeinung alles weltliche Kecht ebenso zurückführte, wieman in Constantin dem Großen den Begründer des gesamten kirchlichenBechtszustandes sah 1 . Eine ausdrückliche Aufhebung der alten Bechts-quellen hat nie stattgefunden, sie kamen von selbst außer Übung, weilstaatliche und ständische Verhältnisse und die wirtschaftlichen Lebens-bedingungen andere geworden waren. Bis zum 11. Jh. hatte der Adelnoch darauf gehalten, sich mit den Satzungen der Väter bekannt zumachen; das hörte nun auf, die alten Kechtssatzungen hatten keine Geltungmehr, und neue gab es noch nicht 2 . Anders in Italien, wo sich die pro-jessiones iuris bis tief in das Mittelalter im Gebrauch erhielten 3 ; für alle,die sich zu einem deutschen Stammesrecht bekannt hatten, behielten daherdie alten Volksrechte immer noch eine gewisse Geltung, die lombardischeBechtsschule (S. 267) beschäftigte sich noch mit ihnen wie mit den Kapi-

1 Vgl. S. 714. 717. 724. 726 n.50. 731. 734 n. 6. Stobbe 1, 356ff. SchröderRolandsäulen 26; ZDA. 13, 157; ZRG. 20, 28f. Massmann Kaiserchronik 3, 996ff.und Vers 14773ff. Uhland Schriften z. G. der Dichtung 2, 96ff. SpangenbergBeiträge zu den teutschen Rechten 232. Lindner Veme 466ff. Borchling Diemederd. Rechtsquellen Ostfrieslands I 1908 1, 217. 219. 224. Frensdorff Gott.Nachr. 1897, 55ff.

2 Vgl. Wipos Tetralogus von 1041 (MG. Scr. 11, 251) und die Klage desGrafen Udalrich von Ebersberg, bei Öfele Scriptores rer. Boic. 2, 14.

3 Vgl. S. 250. Beispiele für Siidtirol bei Luschin Ost. Reichsg. 129. Gegendie Annahme von Gaupp Germ. Ansiedl. 257ff., daß die Professionen auch in

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