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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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706
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706 Mittelalter.

kriegerisches Unternehmen geschlossen waren, dann aber immer wiedererneuert und zuletzt als dauernde Bünde behandelt wurden 118 . Der Hanse-bund, obwohl seinem Bestand nach überwiegend aus bloßen Landesstädtenzusammengesetzt, trat nach außen als selbständiges Rechtssubjekt, auchin internationalen Beziehungen, auf, führte Kriege und schloß Verträgemit dem Ausland, verfügte über ein Bundeshecr und eine Bundesflotteerwarb ganze Territorien und legte Festungen an. Ein Schutz und Trutz-bündnis war er an sich nicht; Fehden der einzelnen Städte mit Drittengingen den Bund nichts an. Die Bundeszwecke beschränkten sich imwesentlichen auf das Gebiet des Handelsr Schutz des Handels, Freiheitder Handelsstraßen, Handelsverträge, Gesetzgebung in Sachen des Handelsund der Schiffahrt u. dgl. m. Streit unter den Bundesgliedern unterlagdem Schiedsgericht des Bundes, ebenso innere Verfassungsstreite in einzelnenStädten, sobald eine Partei den Bund anrief. Bei Streitigkeiten einzelnerStädte mit ihren Landesherren pflegte der Bund die Vermittlerrolle zuübernehmen. Das Haupt der Hanse war und blieb Lübeck. Den eigent-lichen Kern bildeten die unter Lübeck vereinigten wendischen (mecklen-burgischen und pommerschen) Städte. Ursprünglich wurde jede nieder-deutsche Stadt, die darum nachsuchte, in den Bund aufgenommen. Im15. Jh. unterschied man zwischen aktiven Mitgliedern und bloßen Schutz-genossen der Hanse. Städte der Hanse, die ihre Bundespflichten nichterfüllten, verfielen der Strafe des Hansebannes und der damit verbundenenallgemeinen Verkehrssperre. Im übrigen stand den Mitgliedern jederzeitder Austritt frei. Während die Hanse in dieser Beziehung den Charakterder freien Einung bewahrt hatte, zeigte ihre Verfassung sonst einen bundes-staatlichen Charakter. Die Bundesgewalt wurde von den Städtetagen,Versammlungen von abgeordneten Ratsmitgliedern der einzelnen Städte,ausgeübt. Die Einladung erfolgte durch Lübeck. Die Beschlüsse wurdenin Rezessen 119 niedergelegt; sie waren innerhalb der Bundeszuständigkeitauch für die ausgebliebenen Städte verbindlich. Der Städtetag konnteKriegsleistungen und Bundessteuern (gewöhnlich das PfundgeM) aus-schreiben und allgemeine oder besondere Handelssperren verhängen, derenBeobachtung für jede Stadt Bundespflicht war. Innerhalb des Bundesbestanden wieder Sonderbünde mit eigenen Angelegenheiten und eigenenStädtetagen. Nach mehrfachem Wechsel wurden als solche die vier Quar-tiere, das wendische unter Lübeck, das sächsische unter Braunschweig,das kölnische unter Köln, das preußisch-livländische unter Danzig als Vorort,anerkannt.

118 Vgl. Schäfer 276. 280. 431 ff. 568. Frensdorff 2, 44f.

119 Rezesse der Hansetage 12561430 hg. Koppmann 8 Bde. 1870-97.Hanserezesse 1431-76 hg. v. d. Eopp 7 Bde. 1876-92; 1477-1530 hg. Schäferu. Techen 9 Bde. 1881-1913. Vgl. § 79*.