§ 51. Städte. 703
hatten sie vor dem fürstlichen Hofgericht. Seit dem 14. Jh. waren sie fastüberall im Besitz der Landstandschaft. Der Umfang der landesherrlichenGewalt war ihnen gegenüber ein sehr verschiedener. Manche Städte, wiedas später zur Reichsstadt gewordene Hamburg (von Hause aus eineholsteinische Landesstadt) und die meisten Mitglieder der Hanse warennahezu Freistädte, so daß sie in dem Fürsten nur einen Oberherrn, dem siehuldigen, das Besatzungsrecht einräumen und in gewissen BeziehungenGehorsam leisten mußten, aber keinen regierenden Landesherrn sahen,während andere Städte in der Hauptsache ganz von dem landesherrlichenRegiment abhingen.
Sehr dürftig sah es um die Selbständigkeit der grundherrlichenStädte 106 aus, die wenig mehr als die offenen Märkte zu bedeuten hatten.Auf derselben Stufe standen die Patrimonialstädte, die durch Übertragungder stadtherrlichen Gewalt auf einen Grundherrn mittelbar gewordenwaren. Landstandschaft und eximierter Gerichtsstand kamen diesenstädtischen Afterbildungen nicht zu.
Unter den Städtebündnissen, die ganz besonders zur Hebung desAnsehens der Städte beigetragen und ihre Reichs- oder Landstandschaftangebahnt haben, war der große rheinische Städtebund (1254—1256)von zu kurzer Dauer, um nachhaltig wirken zu können 107 . Der schwä-bische Städtebund (nicht zu verwechseln mit dem 1487 von Friedrich IIIgestifteten schwäbischen Bunde) hatte rein politische Zwecke, Schutz derEeichsunmittelbarkeit der Städte gegen die landesherrliche Gewalt derFürsten, und sein unglücklicher Ausgang trug mehr zur Verschlechterungals zur Hebung der Lage der Städte bei. Anders stand es um die Hanse 108 .
zwar ein Bischof seine Residenz hatte, aber nur als Kirchenfürst, während dieStadtherrschaft einem anderen Fürsten zustand; so Meißen, Brandenburg, Havel-berg, Lebus, Cammin, Breslau, Prag, bis 1180 auch Lübeck.
106 z. B. Leipzig, Freiburg i. B., Isny usf. Vgl. Zycha MittDBöhni. 52, 602ff.
107 Hauptzweck des Bundes, dem auch Fürsten und Herren angehörten, wardie Durchführung des Mainzer Landfriedens v. 1235. An der Spitze standenMainz und Worms, sodann eine Bundesversammlung, die zugleich als Bundes-schiedsgericht diente. Der Bund erhob Bundessteuern. Er erfreute sich besondererBegünstigung des Königs Wilhelm, nach dessen Tod er sich auflöste. Vgl. MG.Const. 2 Nr. 371. 375. 428-37. Gierke a. a. 0. 1, 476ff. Quidde Studien z. G.d. rh. Landfriedensb. 1885. Hintze Das Königtum Wilhelms v. Holland 1885.Weizsäcker Der Rheinische Bund 1879. Busson Zur G. des großen Landfriedensb.deutscher Städte 1874. Arnold (S. 672) 2, 66ff. Über westfälische Städtebündevgl. Mendthal Städtebünde und Landfrieden in Westfalen bis 1371, Königsb.Diss. 1879. Gebser Bündnisse der Städte Erfurt usw. Diss. Gott. 1909.
108 Vgl. Sartorius, G. d. hanseat. Bundes, 3 Bde 1802—08. LappenbergTJrkundl. G. d. Urspr. d. deutsch. Hanse 1830. Barthold, G. d. Urspr. d. deutsch.Hansa 1853f. Dänell, G. d. Hanse des 14. Jhs. 1897. Lindner Die deutscheHanse 1899. Stein Beitr. z. G. d. Hanse 1900. Hansestädte (HansGBl. 1914, 257;1915, 119. Frensdorff Die Hanse zu Ausgang des MA., Hans. GBl. 1893. Wehr-mann ebd. 1892 S. 81ff. Schäfer Die Hansestädte und König Waldemar 1879.Gierke GenR. 1, 349ff. 463ff. Julius v. Gierke Die deutsche Hanse 1918.