702 Mittelalter.
Landeshoheit nahe kommende Selbständigkeit erlangt. Ihren Gerichtsstandals Korporationen hatten sie vor dem Konig. Sie erfreuten sich seit der2. Hälfte des 13. Jh. der Autonomie, hatten die Verfügung über ihre be-waffnete Macht und das alleinige Besatzungsrecht in ihren Befestigungenbesaßen daher auch Bündnis- und Fehderecht, ferner das Heimfallsrecht(S. 577), Juden- und Münzregal (S. 507. 572), Zölle, Geleitsrecht undandere Hoheitsrechte. Oft herrschten die Reichsstädte zugleich über aus-gedehnte Landgebiete. Durch die Vermittelung von Lehnsträgern konntensie auch Lehen erwerben 101 . Dem König schuldeten sie Huldigung, Heer-fahrt und Steuer 102 , für die Dauer seines Aufenthaltes in der Stadt wurdenihm alle der letzteren gehörigen Regalien ledig 103 , ihm und seinem Hofwar Herberge und Unterhalt zu gewähren.
Zu den Reichsstädten zählten seit dem 14. Jh. auch verschiedeneBischofstädte, die sich vor der Unterwerfung unter die Landeshoheit desBischofs zu bewahren vermocht hatten und nur in einer mehr oder wenigerlosen Unterordnung zu ihm standen. Dies galt namentlich von Basel,Straßburg, Speier, Worms, Mainz, Köln und Regensburg (das allerdingsmehr eine königliche als bischöfliche Stadt gewesen war), ferner Augsburg,Konstanz und Magdeburg. Mainz büßte seine reichsunmittelbare Stellung1462 wieder ein und wurde zu einer bloßen Landesstadt, während Bremenungefähr um dieselbe Zeit als Reichsstadt anerkannt wurde. Die Lageeiniger anderen Bischofstädte (Metz, Toul, Verdun, Osnabrück, eine Zeitlang auch Trier) war unklar oder bestritten, die übrigen waren zu reinenLandesstädten geworden. Für die Mehrzahl der später zu Reichsstädtengewordenen Bischofstädte kam im 14. Jh. die Bezeichnung „Freistädte"(erst später „des Reiches freie Städte") auf, ein Ausdruck, der sich ebenso-wohl auf ihre Lösung aus der landesherrlichen Vogtei, wie auf ihre Freiheitvon der Reichsvogtei und gewissen Reichspflichten (namentlich Heerfahrt,Huldigung und Jahressteuer) bezog 104 . Im übrigen war ihre rechtlicheLage dieselbe wie die der eigentlichen Reichsstädte.
Die Landesstädte standen nicht wie die Reichsstädte unmittelbar unterdem Reich, sondern unter landesherrlicher Gewalt 105 . Ihren Gerichtsstand
101 Vgl. S. 438, Albrecht Gewere 239. 255. Homeyer Syst. d. Lehnr. 312.
102 Vgl. S. 566. 589f. Zu n. 127 ebd. ergänze Ehrentraut a.a.O. (n.104).
103 Vgl. S. 569. Die Beschränkung auf die Zeit der Beiohstage war nur einZugeständnis an die geistlichen Fürsten, nicht an die Reichsstädte. Die Zu-geständnisse der Krone in der Const. in fav. prineipum v. 1231 waren auch auf dieReichsstädte berechnet, was aber von Friedrich II nicht genehmigt wurde. Vgl.§ 60 n. 18.
104 Vgl. n. 99 und S. 589. Heusler Stadtverf. 238fi; Basel 31 Off. Arnold(S. 672) 1 pg. 8. 2, 416ff. Hegel Mainz 142. 144; Straßburg 1, 6; Köln 2 pg. 117;Allg. Monatsschr. 1854 S. 155ff. Maurer Städteverf. 3, 286ff. Zeumer Städte-steuern 139ff. Ehrentraut Untersuchungen über die Frage der Frei- u. Reichs-städte 1902, Leipz. Studien 9, 2 (vgl. Werminghoff, ZRG. 37, 395).
105 Zu ihnen gehörten auch die in bischöflichen Territorien gelegenen Städte,die nicht bischöfliche Residenz waren, andererseits auch solche Städte, in denen