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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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701
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§ 51. Städte. 701

Von anderen Sondergemeinden innerhalb der Städte gedenken wirbesonders der Pfarrgemeinden 96 , der Judenschaft 97 und der einzelnen nachund nach in das Weichbild der Stadt aufgenommenen Landgemeinden,die sich in allen größeren Städten finden und zum Teil noch lange nachder Ausbildung der städtischen Gesamtgemeinde in einer gewissen Selb-ständigkeit fortgedauert haben 98 .

Von den königlichen Städten hatten seit Friedrich II viele durchVeräußerung oder Verpfändung seitens des Reiches ihre Reichsunmittel-barkeit verloren und waren zu Landesstädten geworden 99 . Nachdem sichdie Auffassung entwickelt hatte, daß dem König derartige Verfügungenmit Nichtachtung der den Städten erteilten Privilegien nicht zuständen,sprach man nicht mehr von königlichen, sondern von Reichsstädten 100 .Sie hatten, auch wo die hohe Gerichtsbarkeit in den Händen eines Reichs-beamten geblieben war, im Lauf der Zeit sämtlich eine der fürstlichen

S. 676 Köln), doch auch in anderen war häufig das Witwenrecht besonders ausgebildet. Vgl. Behaghel 84ff. Slawen wurden vielfach nicht in die Zunft auf-genommen. Das ist wohl der Grund, daß die Leineweberei zuerst als unehrlich galt(vgl. S. 504); der Gegensatz von Dorf- und Stadtgewerbe spielte wohl auch mitals ehrlich galt vor allem letzteres.

66 Vgl. Hinschius KR. 2, 278ff. Hauck KG. 4, 26ff. Stutz KR. 833Das Münster zu Freiburg i. Br. 1901. Liebe Kommunale Bedeutung d. Kirchspielei. d. deutseh. Städten, Berl. Diss. 1885. Künstle Die deutsche Pfarrei zu Ausgang des MA. 1905 (Stutz Abh. 20). H. Schäfer Pfarrkirche u. Stift i. deutschMA 1905 (ebd. 3); Das Alter der Parochie St. Martin i. Kapitol zu Köln, Nrh. Ann74, 53. Falk Zur G. d. Pfarreinteilung i. d. Städten, Arch. f. kath. KR. 68Keussen, Westd. Z. 20, 45. Lappe, RG. d. wüsten Marken 105 1 , 107ff. BeyerleG. d. Chorstifts St. Johann zu Konstanz, Freib. Diöz.-Arch. NF. 4. Schiller Goslar(S. 676). A. Schultze, ZRG. Kan. 6, 473ff.

97 Vgl. S. 505ff. Gierke a. a. 0. 1, 337f.

88 Vgl. S. 690 n. 56. Gierke 1, 333ff. Sohm 93ff. Riet schel Markt u.Stadt 169ff. Lappe, RG. d. wüsten Marken 86ff. Sondergem. d. St. Lünen (S. 677).Bauerschaften und Huden i. d. westf. Städten 1910 (Westfalen 2, 81 ff.); Bauerschaftender Stadt Geseke 1908. (GierkeTJ.97); B. u. Huden der Stadt Salzkotten 1912. Wrede(S. 676 unter Köln).- Diese Sondergemeinden (Bauerschaften) hatten regelmäßig ihreeigenen Bauermeister (Heimburgen, Greven, Zender, Konstabel) und ihre eigeneBauersprache. In manchen Städten bildeten sie den eigentlichen Schauplatz allerImmobiliarrechtsgeschäfte und des Schreinsbuchwesens. Vgl. n. 30. Die Vor-steher wurden später vielfach zu Ratsdienern mit vornehmlich polizeilichen Auf-gaben. Unrichtig ist die u. a. von Philippi (VG. d. westf. Bischofstädte, auchHans. GBl. 1897 S. 278) versuchte Ableitung verschiedener Städte aus dem Zu-sammenschluß mehrerer ländlicher Sondergemeinden (vgl. K. Schaube, GGA. 1894S.555. Rietschel, Eist. VJSchr. 1898 S. 519ff.), wohl aber kam es vor, daßmehrere kleinere Städte oder Märkte (Weichbilde) zu einer einzigen Stadt ver-einigt wurden und dabei eine gewisse Selbständigkeit behielten (so bei Braun-schweig, das aus fünf Weichbildern bestand, Rostock und bei Berlin, das mit Kölna. d. Spree verbunden wurde). Über Wüstungen in der Umgebung der Städte vgl.Lappe, RG. d. wüsten Marken 70ff.

19 Vgl. Werminghoff Verpfändungen d. mittel- u. niederrh. Reichsstädte im13. u. 14. Jh. 1893 (Gierke U. 45). Freie Städte konnten nicht verpfändet werden.Vgl. Lorenz Unterschied von Reichsstädten und Landstädten, Wien. SB.»9, 17ff. Frensdorff, Preuß. JBB. 34, 215ff.