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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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700 Mittelalter.

sein, erreicht werden konnte 91 . Wie die Kaufmannsgilde ihr Handels-monopol, so konnten die Zünfte den Zunftzwang nur durch Verleihung desStadtherrn, als des Trägers des Marktbannes, erhalten 92 . Später bedurftenneu entstehende Handwerkerzünfte in der Regel der Genehmigung desRates, dem die Polizeiverwaltung und Verwaltungsgerichtsbarkeit in allenMarkt- und Gewerbeangelegenheiten zustand. Der Rat hatte die Aufsiehtüber die Zünfte und die Entscheidung bei ihren Streitigkeiten unterein-ander; vielfach war jeder Zunft ein besonderes Ratsmitglied übergeordnet.Im übrigen waren die Zünfte unter ihren Zunft- oder Gildemeistern (Alter-männern, Ammännern) 93 , denen häufig noch ein Ausschuß zur Seite standmit einem ausgedehnten Selbstverwaltungsrecht und eigenem Korporations-gericht (Morgensprache") ausgestattete Sondergemeinden mit weitgehenderAutonomie 9 *. Von ihrer Stellung in der städtischen Wehrverfassung undihren Kämpfen mit den Geschlechtern um die Reform der Ratsverfassungist bereits die Rede gewesen 95 .

91 Widerlegt haben die Hofrechtstheorie in erster Reihe v. Below undKeutgen; v. Below (Terr. u. Stadt 321ff.) hat gegen Bücher (Entsteh, d. Volks-wirtsch. 1893) nachgewiesen, daß schon die ältesten Zünfte vorwiegend für denMarkt arbsiteten oder iliren Kunden die Stoffe selbst lieferten, während das denFronhofbetrieben allein entsprechende Lohnwerk durchaus zurücktrat.

62 Stapelrecht (oderNiederlage") s. Hafernann Stapelrecht 1910 (vgl.Hagedorn HansGBl. 1.911, 375). Th. Mayer Z. Frage d. Wiener Stapelrechts,VjschrSozWG. 10, 355. Rijswijk Geschiedenis van het Dordtsche stapelrechl1900. Rathgen Stapelrecht (WBVolksw. 2 ). Stieda Stapelrecht (HWBStW. 2 ).A. Schultze (S. 690) 27ff. Zycha MittDBöhm. 53, 153f. Werunsky ÖstEG,204f. 350f. Vgl. Sohm a. a. O. 87f. Im übrigen waren die gewerblichen Zwangs-und Bannrechte (wie Backofen-, Mahl- und Brauzwang, Bannwein, Stapelreclit,Sehrotamt u. a. m.) wohl ein Ausfluß des stadtherrlichen Burgbannrechts. Vgl.Könne a. a. O. (§ 48 n. 99). Peterka, D. bürgert. Braugerechtigkeiten in Böhmen1917. Die Stapelrechte gewährten entweder den Bürgern ein Vorkaufsrecht anden am Ort lagernden fremden Waren, oder sie übten einen Zwang gegen diefremden Kaufleute, die ihre Waren vor der Weiterbeförderung am Ort feilhaltenmußten; zuweilen enthielt das Stapelrecht für die am Ort angesessenen Fuhrleuteund Schiffer das Privileg der Weiterbeförderung (Umschlagsrecht"), und zwarnach einer bestimmten Reihenfolge (Rang-" oderReihefahrten"). Vgl. EckertMainzer Schiffergewerbe (1898) 43f. 63ff. Straub Oberrheinschiffahrt, 1912 (Sehr.d. Bodensee-G.Ver. 41). HWB. d. Staatsw. 5, 863ff. Über Schrotamt vgl. ZychaMittDBöhm. 53, 151.

93 Die Berufsmusiker standen unter einem Spielgrafen. (H. J. Moser DieMusikergenossonschaften im deutschen MA. 1910.) Ihr Zunftvogt (Schirmherr)war in Österreich der Reichsoberspielgraf (Moser 67).

94 Veröffentlicht sind Zunftordnungen, Zunftrollen, Gildeschraen, Amt-rechte usw. teils mit anderen Stadtrechtsquellen (z. B. in den Oberrhein. StR.) odergesondert; z. B. Kölner Zunfturkunden (S. 676). Stieda u. Wettig Schrägender Gilden u. Ämter der Stadt Riga 1896. Overvoorde en Joosting, De gildenvan Utrecht 2 Bde. 1896f. Ortloff Corpus juris opificiarii 2 Erlangen 1820. FürWeiteres vgl. Dahlmann-Waitz 8 Nr. 2482ff. 2625. 6561ff. v. Amira 3 57.v. Below WBVolksw. II 1434. Huber PrivR. IV 52 sowie oben Anm. 89 am Ende.

95 Vgl. oben S. 695. Die religiösen und geselligen Zwecke traten neben densozialen in den Hintergrund. Es gab auch weibliche Zünfte (vgl. Behaghol, oben