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änderungen nur insofern, als sie den Handwerksmeistern eine Beteiligungan der Stadtregierung gewährten; dagegen blieben Gesellen, Tagelöhner*Seidner und Hörige ebenso wie die Juden auch ferner von jeder Be-teiligung ausgeschlossen.
Der Eat verwaltete die Gemeindeangelegenheiten 78 , soweit sie nichtan Sondergemeinden überlassen waren, ernannte die städtischen Beamtennamentlich Stadtschreiber und Büttel, vertrat die Stadt nach außen undführte das Stadtsiegel, das den Städten immer erst nach Einführung derKatsverfassung zukam. Soweit der stadtherrliche Beamte bis dahin mitGemeindeangelegenheiten befaßt gewesen war, gingen seine Befugnisse aufden Rat über. Der Rat übte das Recht der Autonomie. Eine Haupt-aufgabe des Rates war, namentlich im Zusammenhang mit dem Mauerbau,die Aufbringung der Beden und sonstigen öffentlichen Leistungen, dieder Stadt auferlegt wurden; er erlangte auf diese Weise über die Ein-wohner ein Besteuerungsrecht, das dann auch zu rein städtischen Zweckennutzbar gemacht werden konnte, dem sich aber die Kirchen- und die zuihnen gehörige Geistlichkeit gewöhnlich zu entziehen wußten 79 . Nebenden direkten Steuern bedienten sich die Städte seit dem 13. Jh. allgemeinauch des Ungelds, d. h. der Lebensmittelsteuer oder Akzise 80 . Der ganzestädtische Haushalt trug gegenüber dem des Reiches und der Territorienbereits einen modern staatlichen Charakter, wie überhaupt der moderneBegriff des Staates mit seinen öffentlichen Rechten und Pflichten zuerstin den Städten zum Ausdruck gekommen ist 81 . Die Aufnahme neuerBürger erfolgte durch den Rat, sie setzte die Ableistung eines Bürgereidesvoraus 82 . Ein beliebtes, von der Reichsgesetzgebung lebhaft bekämpftesMittel, die Wehrkraft der Städte zu erhöhen, war die Erteilung des Bürger-rechts an Auswärtige, die sich daraufhin ihren Untertanenpflichten gegenihre Herren zu entziehen suchten und darum von diesen als Falsehbürger(balburge); palburger), später durch Volksetymologie als „Pfahlbürger" be-
78 Über Rathäuser und andere öffentliche Gebäude vgl. A.Haas, Die Ge-bäude für kommunale Zwecke in den ma. Städten Deutschlands. Diss. Freib. 1914.
79 Vgl. MG. Const. 1, 389. Windeckes Leben Sigmunds c. 327. Arnolda. a. 0. 1, 269. 2, 430ff. Gräser Die Steuernatur des Geschosses 1853. Heiden-hain Stadt. Vermögenssteuern im MA. Leipz. Diss. 1906. Heck Ssp. u. Stände451ff. Kuske Schuldenwesen d. d. Städte im MA. 1904. Bücher, Zwei mittel-alterl. Steuerordnungen 1894 (FschrLeipzHistTag). Staude, D. direkten Steuernd. Stadt Rostock im MA. 1912. Diss. Hegel Mainz 124ff. Hartwig Der LübeckerSchoß 1903 (Schmoller Forsch. 21, 6). Mack (§ 50 n. 97) 143ff. ebd. 216ff. überAroortisationsgesetze Mack Rottweiler Steuerbuch 1441. 1917 insb. 69ff. MollZur G. d. Vermögenssteuern 1911. Schönberg Finanzverh. von Basel im 14. u.15. Jh. 1879; Technik d. fin. Haush. d. Städte 1911. Stieda Stadt. Fin. im MA.Jbb. f. Natök. 1899. Vgl. S. 569. Dahlmann Waitz 8 6895—6912.
80 Vgl. S. 668. Arnold 1, 267f. Maurer 2, 858f. 3, 365. Wagner DasUngeld in den schwäb. Städten, Marb. Diss. 1903.
81 Staatliche Fürsorge für das öffentliche Beste am frühesten in dem städti-schen Straßenwesen. Vgl. Gasner Straßenwesen 123ff.
82 Vgl. u. a. Schue Einwanderung in Emmerich (Festgabe f. Finke 1904).