§51. Städte. 695
leute Großgrundbesitzer, später auch in die Bürgerschaft aufgenommeneMinisterialen), die mehr oder weniger schon vor der Einführung derKatsverfassung die Führer der gegen den Stadtherrn gerichteten Bewegunggewesen waren, an der Wahl teilnahmen und innerhalb dieses Kreiseswieder diejenigen, die das Amt bereits früher bekleidet hatten, sich zueiner bevorzugten Gruppe entwickelten 75 . So kam es überall zur Aus-bildung einer besonderen Stadtaristokratie der ratsfähigen Geschlechter,die sich namentlich da, wo die ursprüngliche Wahl einem Selbstergänzungs-recht des Rates wich, zu schroffster Abgeschlossenheit entwickelte 76 . Imeinzelnen gab es vielfache Verschiedenheiten 77 , auch innerhalb der ein-zelnen Städte kam es zu wiederholten Verschiebungen, aber das Ergebniswar überall die Trennung der Bürgerschaft in die herrschenden Ge-schlechter und die von jedem Einfluß auf das Stadtregiment aus-geschlossenen übrigen Klassen. Unter den letzteren mußten die Hand-werker ihre Zurücksetzung am schwersten empfinden. Ihre geschlossenekorporative Organisation, ihre Bedeutung für die städtische Wehrver-fassung, die Wohlhabenheit und künstlerische Ausbildung, zu der unterdem Schutz des Zunftzwanges viele ihrer Mitglieder gelangt waren, allesmachte sie zum Kampf gegen die Alleinherrschaft der Geschlechter ebensogeneigt wie befähigt. Das 14. und 15. Jh. brachte überall den Zusammen-stoß, wobei die Stadtherren bald mit den Geschlechtern, bald mit denZünften im Bund waren. Das Ergebnis fiel zugunsten der von den Zünftenverlangten Keformen aus, die, im einzelnen sehr verschieden, sich imallgemeinen in drei Sichtungen bewegten. Einmal kam es darauf an,den Zünften einen Anteil an dem alten Bäte einzuräumen, entweder durchrein zunftmäßige Organisation des Rates, die auch die Patrizier nurzuließ, wenn sie sich der Zunftordnung eingliederten, oder durch Schaffungweiterer Ratsstellen, deren Besetzung den Zünften vorbehalten wurde,oder indem man den ganzen Rat, unter Beseitigung des Selbstergänzungs-rechts, auf Wahl stellte und aktives wie passives Wahlrecht auf dieZünfte ausdehnte. Nebeu den alten oder engeren Rat trat in der Regelnoch eine auf breiterer Grundlage beruhende Gemeindevertretung, derenZuziehung für bestimmte Akte vorgeschrieben wurde, als neuer oderweiterer Rat. Endlich wurde dem alten Rat vielfach die Exekutivgewaltganz abgenommen und einem engeren Ausschuß, den man wohl nach derZahl seiner Mitglieder (Fünfer, Zehner, Fünfzehner u. dgl.) bezeichnete,übertragen. Einen demokratischen Charakter trugen alle diese Ver-
_' 5 Vgl. Kruse, ZRG. 22, 152ff.
76 Roth v. Sehreckenstein Das Patriziat i. d. deutschen Städten 1857.Keller (S. 677 Lindau). Foltz Beiträge z. G. d. Patriziats i. d. deutsch. Städten,Marb. Diss. 1899. Über das Patriziat der schöffenbarfreien Erbmänner in Münsteri.W. vgl. Henkel (S. 677).
" In friesischen Städten trat die Priesterschaft teils neben, teils in demRate in auffallender Weise hervor, was wohl auf eine mit dem Gottesfrieden zu-sammenhängende Organisation zurückzuführen ist. Vgl. ZRG. 19, 233.