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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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697
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§ 51. Städte. 697

zeichnet wurden 83 . Zugelassen wurden nur Ausbürger ritterlichen odergeistlichen Standes, weil diese nicht bedepflichtig waren.

Das städtische Kriegswesen beruhte auf der allgemeinen Wehrpflichtaller Bürger. Es stand entweder unter der Leitung des Burggrafen oderdes Bates 84 . Die Angehörigen der Geschlechter dienten zu Boß; je mehrdas ritterliche Leben von ihnen gepflegt wurde, desto mehr bildeten siesich, unterstützt von den mit ihnen verschmolzenen dienstmännisehenElementen, zu einem Stadtadel aus, der sich dem Bitterstand gleichstellte.Wo die eigenen Wehrkräfte nicht ausreichten, half man sich mit Söldnern;Ritter traten häufig dauernd in den Sold einer Stadt. Den Kern derstädtischen Waffenmacht bildeten die Zünfte, deren jede unter ihremZunftmeister eine besondere Abteilung mit besonderer Bewaffnung undbesonderen militärischen Aufgaben ausmachte. Von dem Beiche und denStadtherren erwarben die Städte vielfach Befreiung von der Heerfahrt,so daß sich ihre militärischen Obliegenheiten hauptsächlich auf die Land-folge und den regelmäßigen Wachdienst beschränkten.

Die Beziehungen des Bates zur Eechtspflege waren nicht überalldieselben. Zuweilen bildete der Bat oder ein Teil des Bates zugleich dasSchöffenkollegium (S. 694), oder die Schöffen wurden von ihm gewählt.Auch das Amt des Bichters gelangte im Lauf der Zeit in vielen Städtenin die Hände des Bates, der es dann entweder von einem der Bürgermeisteroder einem eigenen Stadtrichter verwalten ließ 85 . Der Stadt Schreiber,obwohl zunächst für die Batsverhandlungen bestimmt, pflegte auch alsGerichtsschreiber zu dienen. Ebenso waren die Büttel Stadt- und Ge-richtsboten in einer Person. Häufig gelang es den Städten, nicht bloßdurch Vertrag mit dem Stadtherrn das Schultheißenamt, sondern auchdurch Vertrag mit dem Inhaber der Vogtei die hohe Gerichtsbarkeit, also

83 Vgl. M. G. Schmidt, Z. f. Kultur-G. 9, 241ff. Maurer Städteverf. 2, 241ff.Zeumer, ZRG. 36, 87101. Reichsgesetzliche Verbote der Ausbürger MG. Const. 1,246. 2, 212. 244. 256. 419. 583. 591. 593. 3, 284. 373. Gold. Bulle v. 1356 c. 16.N. Samml. d. Reichsabschiede 1, 39. 43f. 95. 146. 160.

84 Der militärische Befehlshaber der Stadt und ihrer Besatzung war in derRegel ein von dem Stadtherrn eingesetzter oder belehnter Burggraf (S. 551) oderBurgvogt, der infolge seiner militärischen Stellung auch eine gewisse Aufsichtüber die Zünfte übte. Vor allem aber stand ihm die Aufsicht über die Stadt-mauern, Tore, Festungsgräben und Rayonbezirke zu. Bei Vor- und Überbauten,die den Truppenverkehr in den Straßen der Stadt beeinträchtigten, konnte er aufGrund seines Stangen- oder Räumung3rechts (ruminga) sofortige Beseitigung ver-langen. Vgl. Rietschel Burggrafenamt 331ff. 381. Der Burggraf von Nürnbergwar nicht Stadtkommandant, sondern Befehlshaber der königlichen Burg. Vgl.ebd. 336. Sander, Stadtfestungen u. Burggrafenamt im früheren MA. (HistVjschr.1910, 70ff.). K. Säur, Die Wehrverfassung in schwäb. Reichsstädten des MA.Diss. Freiburg 1911. Kober Wehrverf. Braunschw. u. s. Nachbarstädte. Diss. 1909.

85 Berlin hatte 1391 das Schulzenamt samt oberstem und niederstem Gerichterworben, mußte es aber 1442 zur Strafe für seine TJnbotmäßigkeit wieder an denHarkgrafen zurückgeben, so daß der Rat nur die Schöffenwahl und das Land-friedensgericht behielt. Vgl. Sello, Mark. Forsch. 16, 21 ff.