Druckschrift 
Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
Seite
694
Einzelbild herunterladen
 

694 Mittelalter,

die Dorf Verfassung hervor 69 . Jedenfalls ist der Rat in den Märkten natur-wüchsig entstanden, während in den ehemaligen Römerstädten die ver-schiedensten Elemente, Revolutionen und Kompromisse mitgewirkthaben 70 . In vielen Städten, namentlich den fränkischen, haben dieSchöffenkollegien den Ausgangspunkt abgegeben, sei es, daß die Schöffenzugleich die Geschäfte des Rates übernahmen, wobei dann unter Um-ständen der erste "Schöffe als Schöffenmeister die Stellung eines Bürger-meisters erlangen konnte, oder indem das Schöffenkollegium für diestädtischen Angelegenheiten noch durch weitere Mitglieder verstärktwurde 71 . Zuweilen war die Bildung des Rates wohl Ergebnis eines Kom-promisses unter den verschiedenen Elementen der Bürgerschaft, namentlichder Kaufmannsgilde und den nicht zu ihr gehörigen vermögenderen Ein-sassen, wie Landwirten, Weinbergs-, Bergwerks- oder Hüttenbesitzern' 2 .Im Westen äußerte sich wiederholt der Einfluß der Göttesfrieden, dagegenberuhten die in Frankreich, Flandern und Italien ins Leben getretenenstädtischen Eidgenossenschaften (communitates) 13 auf Stadtfriedenseinungen,die nach Art der Landfriedemeinungen mit der Einsetzung von Ausschüssenzur Wahrung des Friedens verbunden waren und so allmählich, unter be-wußter Auflehnung gegen das hergebrachte Regiment des Stadtherrn, zuder Bildung wahrer Gemeindevertretungen führten 74 . Die ganze Bewegunglag seit dem 13. Jh. überhaupt in der Luft, sie beschränkte sich auchkeineswegs auf die Städte, sondern führte zuweilen ebenso auf dem Landezu entsprechenden Gestaltungen. Ebendarum war der Widerstand derStadtherren, obwohl von der städtefeindlichen Politik der Staufer undeiner engherzigen Reichsgesetzgebung unterstützt, machtlos und höchstenshier und da von vorübergehenden Erfolgen begleitet.

Im Gegensatz zu den städtischen Beamten, die der Stadtherr, wennauch zum Teil nur auf Wahl der Gemeinde, zu ernennen hatte, beruhtedie Stellung des Rates und der Bürgermeister ausschließlich auf der Wahl,in der Regel auf beschränkte Zeit, meistens auf ein Jahr. Dabei machtees sich allmählich von selbst, daß nur die vermögenderen Klassen (Kauf-

09 Vgl. Schranil Stadtverf. nach Magdeb. R. 1915 (Gierke U. 125) 205ff.

70 Vgl. Rietsohel Markt u. Stadt 165f. Edw. Schröder (n. 1) S. 10des SA.

71 So in Metz, wo erst nach dem Erwerbe der Vogtei (S. 688) ein eigener,von dem Schöffenkollegium verschiedener Rat von 13 Geschworenen gebildetwurde. Vgl. Döring 80f. 96ff. Voigt 74ff. 90ff. Kentenich, N. Arch. 29, 476ff.Vgl. Mosbacher Statut v. 1337 §6 (OStR. 1, 548): Die zwelfe uz der gemeindesollent vollen unde ganzen gewalt han mit den zwelef riethern an allem dem daz zicder stat gehöret, ane alleine daz die zwelef riether daz urteil an gerielhe sprechen sollenane die gemeinde.

72 Vgl. Weiland a. a. 0. 27ff.

73 Innerhalb des Reiches in Cambray, Lüttich, Valenciennes. Vgl. ViolletHist. des Instit. 3, 30. Blök, Geschiedenis van het nederl. volk 1, 331.

74 Vgl. Waitz 7. 396ff. Hegel Städte u. Gilden 2, 3-231. 510f. Opper-mann, Korrbl. der Westd. Z. 19, 180f. Vanderkindere, La notion juridique dela commune (GesAbh. 1909).