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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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693
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§51. Städte. 693

recht, Gilde, Landgemeinde oder Stadtfriedenseinungen zurückzuführen,vielmehr ist es bald diese, bald jene Ursache gewesen, bald haben mehrerezusammengewirkt, nur das Ergebnis war überall das gleiche 65 . Bei denMarktgründungen bedurfte es von vornherein für die bunt zusammen-gewürfelten ersten Einwanderer, aus denen die neue Gemeinde gebildetwurde, einer gewissen Organisation. So treten bei der Gründung vonFreiburg i. Br. 24 coniuratores fori in den Vordergrund, die im Namender Gemeinde den Vertrag mit dem Stadtherrn abschließen und auchweiterhin die Leitung gewisser Gemeindeangelegenheiten in der Handbehalten. Es unterliegt keinem Zweifel, daß die 24 consules des Stadt-rodels § 38 (Zusatz aus der 2. Hälfte des 12. Jh.) aus ihnen hervor-gegangen sind. Im allgemeinen hat aber, wie das Beispiel von Quedlin-burg und Halberstadt und der Kückschluß aus der später allgemein be-zeugten Zuständigkeit des Rates bestätigt, die den Marktgemeinden regel-mäßig zugestandene Autonomie in bezug auf Maß und Gewicht, sowiedie Lebensmittelpolizei 68 und eine gewisse Polizeigerichtsbarkeit im Gebietdes Kleinhandels die Ausbildung des Selbstverwaltungsrechtes der Städteund die Einsetzung von Gemeindeausschüssen 87 , aus denen später derStadtrat erwachsen ist, angebahnt. Zeigt sich hier wie in der kollegialenGestaltung der Stadtgemeindeverfassung ein entschiedener Gegensatz zuden Landgemeinden 68 , so tritt andererseits, da die neue Marktgemeinderegelmäßig, sei es für sich oder in Verbindung mit der benachbarten Dorf-gemeinde, eine Markgenossenschaft bildete, in der häufigen Bezeichnungder Gemeindeversammlung als oüräing oder bürmäl eine Annäherung an

« Vgl. Waitz7, 415f,; GGA. 1854 S. 61ff. (Abh. 470ff.). Gierke a, a. 0.1, 221. 250. 264ff. Rietsohel Markt u. Stadt 163ff. Bloch ZLübG. 16, 24ff.Zycha MittDBöhm. 53, 141 ff. Zuerst entscheidend tritt der Stadtrat in denStädtegründungen Heinrichs des Löwen hervor, der auch der Gemeinde die Pfarrer-wahl bewilligte, während sonst der Kirchherr der Eigenkirche die Einsetzung hatte.Vgl. Rietschel (oben S. 673).

66 Vgl. Mechler (oben S. 674), Crebert (ebd.).

67 Vgl. Wähle, Die Wiener Genannten als Urkundspersonen MJÖG. 34, 636ff.Genannte waren 1. Eidhelfer, 2. Urkundspersonen, 3. äußerer Rat der Stadt.

68 Bloße Übertragung eines den Landgemeinden zuständigen Rechts auf dieStadtgemeinden wurde früher von Below behauptet, während die Vertreter derMarktrechtstheorie, ferner Schmoller, E.Mayer, Uhlirz (MJÖG. 15, 195ff.),Küntzel u. a., die Verwaltung und, allenfalls von einigen partikularrechtlichenAusnahmen (Ssp. II 13 § 3) abgesehen, auch die Gerichtsbarkeit in bezug aufMaß und Gewicht für einen Bestandteil der öffentlichen Gewalt erklären,Neuerdings hat auch Below (Z. f. Soz.- u. WG. 3, 3 S. 481ff.) dem zugestimmt,betont aber dabei, daß tatsächlich die Verhältnisse vielfach anders gelegen und dieobrigkeitlichen Gewalten sich um die seitens der Gemeinden nach Willkür vor-genommenen Ordnungen kaum gekümmert hätten. Aber wenn man das auchzugibt, so kann doch in den hofrechtlichen Gemeinden der Grundherr schon wegenseines Interesses an den Zinsen seiner Grundholden Maß und Gewicht nicht frei-gegeben haben, es war also ein besonderes Zugeständnis an die Marktgemeinde, wenner ihr die Autonomie auf diesem Gebiet gewährte.