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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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692
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692 Mittelalter.

Von der rein privatrechtlichen Pflicht des Wurtzinses sind die öffent-lichrechtlichen Leistungen, zu denen die Bürger gegen den Stadtherrnverbunden waren, streng zu unterscheiden 62 . Es handelte sich da umdieselben Leistungen, die auch auf dem Lande gefordert wurden, nament-lich Burgwerk (insbesondere Beiträge zum Mauerbau), Herberge, Land-folge, Heerwagen und andere Leistungen zu den Zwecken der Heer- oderHoffahrt; in den Städten kamen dann noch gewisse Marktabgaben, z.B.Wagegelder, hinzu. Ein entschiedener Gegensatz zwischen Stadt undLand bestand hinsichtlich des Reichskriegsdienstes, zum Teil auch derBeden. Die bäuerliche Bevölkerung war durch die Zahlung des Grafen-schatzes ein- für allemal vom Reichskriegsdienst befreit, während für dieStädte als Korporation (nicht mehr für den einzelnen Mann) der alteHeerbann unverändert fortbestand 63 . Da aber das Interesse des städtischenGewerbes ebenso wie das Besatzungsbedürfnis der Festung eine längereAbwesenheit der Bürger nicht ertrug, so wurde den Städten, soweit sienicht dauernde Befreiungen durch besonderes Privileg erlangten, bei denmeisten Heerfahrten die Ablösung des Dienstes durch Zahlung einer Heer-steuer anheimgegeben. Wie diese Heersteuer, so galten auch die regel-mäßigen wie die außerordentlichen Beden immer als Gemeindelast, dievon der Korporation aufgebracht werden mußte, während auf dem Landevielfach jedes einzelne Grundstück unmittelbar der Steuer unterlag.Schon daraus ergab sich für Stadtherrn wie Bürger die auch aus verschie-denen anderen Gründen gebotene Notwendigkeit, der Gemeinde eineorganische Vertretung zu geben.

Mit dem 12. Jh. beginnend, gelangten im Lauf des 13. Jh. sämtlicheStädte in den Besitz eines solchen Organs, des Stadtrates (consüium,consules) mit einem oder mehreren Bürgermeistern {maqistri avium) ander Spitze 64 . Erst damit war die Stadt eine öffentliche Körperschaft, eineStadt im heutigen Rechtssinn geworden. Stadt und Stadtrat erschienenfortan als eine notwendige Verbindung, die in allen neueren Städteprivi-legien von vornherein berücksichtigt wurde. Die Frage, wie die Stadt-räte entstanden sind, hat man in der Regel zu einseitig beantwortet; siesind ebensowenig ausschließlich auf die Schöffenkollegien, wie auf Markt-

f. Gierke 1910) findet die Rechtsregel zuerst im Gebiet des französ. Rechts, lehnt aberderen Rezeption in Deutschland ab. Sie ist eine Abspaltung des SatzesLuft machteigen" und geht wie dieser auf das Institut der rechten Gewere zurück.

62 Vgl. Waitz 8, 157f. Below Terr. u. Stadt 316f.

63 Vgl. S. 561. Maurer Stadtverf. 1, 482ff.

64 Über Stadträte aus dem 12. Jh. vgl. Below Entstehung lOOf. Arnolda.a.O. 1, 179. Richthofen a.a.O. 176. Weiland, Hans. GBl. 1885 S. 26.Eberle, Beitr. z.G.d. Bestellung d. städt. Organe d. d. MA.1914 (Freib. Dias.; vgl.v. Below, Jb.NOk. u. Stat. 1915, 657f.). In Straßburg ist der Rat zwischen 1198und 1201 entstanden. Die früheste Erwähnung von consules in dem Privileg fürMedebach (1165). Der Titel ist erst in der 2. Hälfte des 12. Jh. aus Italien ein-gewandert. Vgl. Hegel Einführung d. Konsultitels in den deutsch. Städten, KielerMonatsschr. 1854.