§ 51. Städte. 691
baurecht im Vordergrund, vermöge dessen die Bürger zwar Eigentümerder von ihnen errichteten Gebäude waren und an der Baustelle ein ver-erbliches und veräußerliches Recht besaßen, dem Grundherrn aber vondieser einen bestimmten Zins (census arealis, Wurtzins, Freizins) zu zahlenhatten 57 . Die Höhe dieses Zinses war sehr verschieden, in der Kegel aberso gering, daß er nur die Bedeutung eines Anerkennungszinses habenkonnte 58 ; der Zinstag war regelmäßig der gleiche für den ganzen Ort.Das Leihegut begegnet zuweilen unter der Bezeichnung ,,Zinseigen" oder..Freigut", vorwiegend aber faßte man das Rechtsverhältnis, obwohl esauch in den ländüchen Kolonisationsgebieten vorherrschte, als eine Eigen-tiimlichkeit des Stadtrechts 59 auf, so daß es als Weichbild, Weichbildrechloder Burgrecht bezeichnet wurde, Ausdrücke, die dann auch auf die nachdiesem Recht verliehenen Grundstücke und den von ihnen zu zahlendenZins übertragen wurden. Seit dem 12. Jh. fand auch die im einzelnensehr mannigfach gestaltete rein private Erbleihe, deren Gegenstand vor-nehmlich Häuser, Kaufschrannen und Buden oder Weinberge waren, Ein-gang. So wurde es auch Hörigen möglich, Büigergut und, indem sie da-mit unter das Stadtgericht traten, auch Bürgerrecht zu erwerben 60 . Zwarbehielten die in der Stadt selbst vorhandenen Fronhöfe die persönlicheGerichtsbarkeit über ihre Vogtleute, solange diese nicht ausdrücklich frei-gegeben wurden; wer aber keinen Fronhof in der Stadt besaß, mußte gegen-über seinen in der Stadt mit Bürgergut angesiedelten Hörigen immer vonneuem für die Feststellung seines Rechtes Sorge tragen, da dieses sonstleicht nach Jahr und Tag erlosch und der Grundsatz „Luft macht frei",den die Städte mit immer zunehmendem Erfolg gegenüber den „nach-folgenden Herren" geltend machten, zur Anwendung kommen konnte 61 .
"Vgl. die Literatur S. 672f. Rietschel Markt u. Stadt 131ff.; ErbleiheZRG. 35, 230ff. Gengier Stadtrechtsaltert. 375ff. Dopsch, WEntw. 1, 181.Gothein WG. d. Schwarzw. 1, 160ff. Heusler Basel 169ff. E. Mayer, VG. 2,249ff. Philippi Weichbild, Hans. GBl. 1895 S. 3ff. Caro, Hist. VJSchr. 5, 387ff.Vgl. ferner die Einzelarbeiten in der Städteliteratur unter Dortmund, Goslar, Köln,Lübeck, Münster, Straßburg, Würzburg usw. Über die Muntaten (S. 616) und dieBürger in Bamberg siehe die Bamberger Chronik (S. 675, dazu Seeliger, Hist.Vjschr. 1907, 261.
58 Außer dem Zins wurde zuweilen ein Handlohn (vorhure) bei Veräußerungenerhoben. Vgl. Rietschel Markt u. Stadt 137.
59 Leiheseeundumlegem urbanorum. Vgl. Dopsch Öst.Urbare I 1 S. 116. 141f.
60 In manchen Städten suchten die Altbürger sich des Eindringens fremderElemente dadurch zu erwehren, daß sie nur Bürgern den Erwerb von Bürgereigengestatteten, so daß Nichtbürger ihr Eigentum nur durch einen Bürger als Salmannauszuüben vermochten. Im Lauf des 14. Jh. verloren sich diese Gegensätze. Vgl.Rietschel a. a. 0. 1, 7ff. 49ff. Kober Salmannrecht u. d. Juden 1907 (Beyerle,Beitr. I 3; vgl. Stutz, ZRG. 41, 586). Beyerle Grundeigentumsverh. (S. 677,Konstanz). Loening (S. 677, Lübeck).
Der Satz findet sich zuerst in England, dann in Flandern, dann in denötädtegründungen Heinrichs d. L., der direkt oder indirekt unter engl. Einfluß ge-handelt haben mag. Brunner Luft macht frei (Festgabe der Berliner jur. Fak.
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