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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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690 Mittelalter.

allen Stadtbewohnern, die kaufmännisches Gewerbe trieben, in Handels-sachen sowie in Sachen ihres städtischen Grundbesitzes der Gerichtsstandvor dem Stadtgericht eingeräumt und dadurch ihre Verschmelzung mit denBürgern angebahnt. DieHausgenossen" gehörten in der Regel zu denMinisterialen und darum nicht zur Bürgerschaft, außer in HandelssachenDie Stadtrechtsurkunde für Freiburg im Breisgau bestimmte im Einklangmit verschiedenen anderen Stadtrechten, daß Ministerialen oder Rittersich nur mit Zustimmung der Bürgerschaft in der Stadt niederlassen dürften 51Nur städtische Grundbesitzer wurden zu den Bürgern gerechnet 52 . AnBuße und Wergeid standen sie nach den ostfälischen Quellen den Schöffen-barfreien gleich 53 . DieGäste" (S. 491), zu denen außer den Mietern auchdie kleinen Häusler oder Seidner, das freie Gesinde und die sogenanntenMuntmannen gehörten 54 , zählten nur zu den Einwohnern, nicht zu denBürgern 65 . Allodiale Grundbesitzer gab es unter den Bürgern freilieh imallgemeinen nur in den ehemaligen Römerstädten sowie in solchen Städtenoder Märkten, in denen den Ansiedlern die Baustellen schon bei der Grün-dung zu zinsfreiem Eigentum überlassen worden waren, so in den Grün-dungen Heinrichs des Löwen (Rietschel Hist. Zeitschr. 102,137) in deralten Marktstadt von Konstanz und den nach Konstanzer Recht erfolgtenGründungen (z. B. Radolfzell), ebenso in der Altstadt Braunschweig, inDortmund 55 , Duisburg, München, Naumburg und der Neustadt Hamburg 56 .Während hier die Hausleihe erst später und nur in beschränktem MaßeEingang gefunden hat, stand in den meisten übrigen Städten das Erb-

61 Vgl. Fürth Ministerialen 172ff.

52 Darüber ist man jetzt in der Wissenschaft einverstanden. Vgl. FreiburgerStadtr. 41: Qui proprium, non obligatum, seil liberum, Valens marckam unam, incivitate habuerit, burgensis est.

83 Vgl. v. Amira, ZRG.40, 391. Heck Ssp. u. Stände 484f. In den früherenAuflagen haben wir zu Unrecht die ständische Gleichstellung der Stadtbürger mitden Biergelden des Landrechts angenommen. Vgl. § 42 n. 72.

54 Vgl.HertzRechtsverh. des freien Gesindes (Gierke, U.6). Maurer, Städte-verf.2,235ff. v.Be low Deutsche Staat 237. Glaß Muntmannen. Münster. Diss. 1910.

65 Vgl. Dyckerhoff (S. 675). Gast ist vor allem aber die Bezeichnung fürden Stadtfremden, sowohl für den Reichsfremden wie für den außerhalb der StadtEingesessenen. Das Schwergewicht des Gästerechts, innerhalb dessen der Reichs-fremde die gleiche Behandlung mit Reichsangehörigen genoß, liegt in den Vor-schriften des Handels, Gewerbes, Aufenthalts, gerichtlichen Verkehrs. Vgl. RudorffZur Rechtsstellung der Gäste im mittelalterl. städt.Prozeß 1907 (Gierke, U. 88;vgl. Joachim, Hans. GBl. 1909, 218; H. Meyer, DLitZ. 1909, 3059; A. Schultze,ZRG. 41, 502); Gästereoht u. Gastgerichte i. d. deutsch. Städten d. MA. 1908(HistZ. 101, 473). Lehmann Gästerecht (Hoops, Reallex. 2,122). Vgl. oben S. 608.

56 Vgl. Waitz 7, 389. Rietschel Markt u. Stadt 131f. Beyerle Grund-eigent. in Konstanz 1, 3ff. Albert Radolfzell 44. Frensdorff Dortmund 16, 20.Baumann, Archiv. Z. NF. 10, 75 n. Über freies Eigentum in Köln vgl. RietschelErbleihe 194. Eine bedeutende Vermehrung erfuhr der allodiale Grundbesitz inden Städten durch die nach und nach in das städtische Weichbild einverleibtenDörfer. Die Einwohner zogen in die Stadt, behielten aber ihren Grundbesitz undihre Allmende, weshalb sie auch in der Stadt noch Sondergemeinde blieben; ihrbisheriges Dorf ließen sie eingehen. Vgl. S. 701.