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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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689
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§ 51. Städte. 689

Befugnisse der Gemeinde und die besonderen Freiheiten der Bürger undihres Grundbesitzes hatte sich schon früh der Begriff eines eigenen, vonLand- und Hofrecht verschiedenenMarktrechtes" (ius foii, ius fwense)gebildet 46 , das in den befestigten Orten auch ,,Burgrecht" (ius civile), ino-anz Norddeutschland aber seit der zweiten Hälfte des 12. Jh. Weichbild,d.h. Ortsrecht, genannt wurde, weil eben nur Städte und Märkte eineigenes Ortsrecht besaßen 47 . In übertragenem Sinne bezeichneteWeich-bild" (ebenso wieBurgrecht") auch den Stadtgerichtsbezirk, wieLand-recht" den Landgerichtssprengel 48 , dann auch den Ort selbst (in diesemSinn gewöhnlich nur für offene Märkte und kleinere Städte), wodurch diean sich pleonastische FormWeichbildrecht" aufkam 49 .

Viel gestritten hat man über die Zusammensetzung der städtischenEinwohnerschaft; es kommt aber nicht darauf an, wer in der Stadt wohnte,sondern wer zu den Bürgern (burgenses) gerechnet wurde. Wer seinenGerichtsstand nicht vor dem Stadtgericht hatte, war nicht Bürger. Darumschieden einerseits die Vogtleute der in der Stadt befindlichen Fronhöfe,gleichviel ob diese die hohe oder nur die niedere Vogtei besaßen, unbedingtaus der Bürgerschaft aus, andererseits aber ebenso die Geistlichen unddie zu der fürstlichen Hofhaltung gehörigen oder vom Stadtherrn alsstädtische Beamte (Burggrafen, Vögte, Schultheißen, Zöllner, Münzmeisteru. dgl. m.) verwendeten Ministerialen 50 . Erst im Laufe der Zeit wurde

46 Über die Verwendung dieser Ausdrücke fürGerichtsrecht" vgl. v. Amira,ZRG. 40, 389 f.

47 Vgl. §3 n. 17. Brem. ÜB. 1 Nr. 103 (1206): sub iure civili quod vulgoimcbektd vocatur. Cod. dipl. Sax. II 8 Nr. 2 (Gründungsurk. f. Leipzig v. 1156bis 1170): iuris etiam sui quod wicbilede dicitur Signum. Vgl. Schröder, Fest-schrift f. d. 26. deutsch. Juristentag 93123 (Berlin 1902); Weichbild 1899 (Fest-gabe f. E. J. Bekker 79ff.). Philippi, Hans. G.-Bl. 1895 S. 3ff. Keutgen TJrspr.d. Stadtv. 77ff. Sello Forsch, z. br. u. pr. G. 3, 81 ff. Götze im DWB. 14 1 , Sp. 474.Die an die Marktkreuze und Rolande anknüpfende Erklärung mitStandbild" istfalaoh; ebenso die Erklärungen, die von den abgeleiteten Bedeutungen (Stadt,Stadtbezirk, Stadtrechtsgut) ausgehen, sowie die neueren Erklärungsversuche beiEickhoff, Ndd. Korr.-Bl. 18, 38f., und Meringer, Indogerm. Forsch. 18, 282.Über ags. vicbold vgl. E. Mayer, Einkleidung 1913 S. 124 n. 30.

48 Freiberg. StR. 39, 7: unde jagen sich denne uz dem wiebüde biz in dazlantgerichle. Meißener RB. III 1, 3: zu deme gerichte sin froneboten in lantrechte,in wichbilde botel. Loersch u. Schröder Urk. 2 Nr. 335: acher den her in lantrechtebuzzen dem wichbilde zu Dresden gelegen had.

49 Hamburg. Priv. v. 1258 (Haäse, Schl.-holst. ÜB. 2 Nr. 169): infra pre-scriptos terminos iure utantur oppidano, quod wikbeledhesrecht vulgariter nuneupalur.über eine weitere abgeleitete Bedeutung vgl. S. 691.

50 Vgl. n. 38. Reichsweistum von 1294 § 4 (MG. Const. 3, 488). Das Radolf-zeller Marktprivileg gestattete zwar den Hörigen der Abtei Reichenau, als deBMarktherm, den freien Grunderwerb und Handelsbetrieb innerhalb des Marktes,hielt aber ihren bisherigen Gerichtsstand in jeder Beziehung aufrecht, so daß sieia der Hofgemeinde verblieben und in keiner Richtung als Mitglieder der Markt-gemeinde gelten konnten. Vgl. Albert Radolfzell46f. Stutz, ZRG. 32,98. BeyerleArbon 61. Schaube, ZGO. 45, 297ff. 47, 626ff. Anderer Meinung A. Schulteebd. 44, 143ff. Küntzel47, 373ff. Sohm Entstehung des Städtewesens 76.

ü. Schröder Deutsche Rechtsgeschichte. 7. Aufl. 44