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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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688
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688 Mittelalter.

fürstlichen Städten sind vielfach nur die bedeutenderen und auch diesezum Teil erst spät zu eigenen Stadtvögten oder Stadtrichtem gekommendie meisten verblieben in ihrem bisherigen Landgerichtsverbande 41 .

Während die höheren Stadtrichter regelmäßig ministerialische Be-amte der Hochgerichtsherren waren, wurde der mit der niederen Ge-richtsbarkeit betraute Schultheiß (auch Ammann, minister, iudex, mae-fectus, vichgräve, aävocatus, in Goslar voghet in dem lutteken richte) vomStadtherrn eingesetzt. Es lag daher im Interesse des letzteren, die Be-fugnisse des Schultheißen möglichst zu erweitern, so daß dieser in vielenStädten (in den Reichsstädten derReichsschultheiß") überhaupt zumordentlichen Stadtrichter wurde, indem der höhere Stadtrichter hier ent-weder überhaupt verschwand oder sich doch eine wesentliche Einschrän-kung seiner Gerichtsbarkeit gefallen lassen mußte 42 . Ein anderes Mittel,die Gerichtsgewalt der Vögte abzuschwächen, bestand für die geistlichenFürsten in der Entwicklung einer persönlichen, konkurrierenden Gerichts-barkeit durch Bildung bischöflicher Hofgerichte, die an die Hofgerichteder Herzöge angeknüpft zu haben scheinen 43 . Vielfach gelang es denBischöfen aber, die belehnten Edelvögte überhaupt zu beseitigen und dieVogtei für sich zurückzuerwerben; der Fürst übernahm in solchen Fällendas hohe Gericht entweder selbst oder übertrug es an ministerialischeBeamte 44 . In Metz gelang es den Bürgern, die Vogtei für die Stadtselbst zu erwerben (1200); mit ihrer Verwaltung wurden dieDreizehner"(n. 66) beauftragt. Später haben auch Konstanz (1375), Basel (1386),Augsburg (1426) und Chur (1489) die Vogtei, die hier vorher überall aufdas Reich übergegangen war, für sich erworben 45 .

Der Rechtszug von den Stadtgerichten an die Hofgerichte wurdevielfach durch die Einrichtung der Oberhöfe beeinträchtigt, vermöge derendie Berufungen (derZug") ausschließlich oder doch in erster Reihe anbestimmte auswärtige Stadtgerichte gingen. Als Körperschaften hattendie Reichsstädte ihren Gerichtsstand vor dem König, alle übrigen Städte,mit Ausnahme der Mediatstädte, vor dem Hofgericht des Landesfürsten..

Durch die Stellung der Städte und Märkte unter ein eigenes Gericht,durch die besonderen Erfordernisse des Marktverkehrs, die autonomen

iren lib un über ir gut irgen hette kein rechte zu sprechen, dan vor irm amptmameun in dez riches steten und durch ir genoz mit dem burkrecht.

41 Die brandenburgischen und die meisten westf. Städte erhielten höhereStadtgerichte, die teils den Schultheißen mitübergeben, teils besonderen Stadt-Vögten anvertraut wurden, erst im Lauf des 14. Jh., während die österr. Städteschon früh Exemtion erlangt haben müssen. Vgl. Kuhns a. a. 0. 1, 175ff. 184ff.2, 187ff. Sello, Mark. Forsch. 16, 5f. 14f. Luschin Gerichtsw. 202ff.

42 Vgl. Eietschel Burggr. 308ff.

43 Vgl. §50 n. 71. Rietschel Burggr. 312f. Beyerle Arbon 46ff.

44 Vgl. Rietschel Burggr. 313ff.

45 Vgl. Rietschel 317f. Die Regensburger (n. 38) erwarben 1279 die beidenherzoglichen Gerichte, aber nicht die des Bischofs. Bremen blieb bis 1803 unterder Vogtei.