§ 51. Städte. 687
er ein aus den besseren Gemeindegliedern gebildetes Schöffenkollegiumzur Seite; wo dies nicht der Fall war, fand entweder die versammelteGericlitsgemeinde oder ein jedesmal neugebildeter Ausschuß das Urteil.Die in der Stadt bestehenden Vogteien wurden vom Stadtgericht zunächst
nicht berührt.
Auf die hohe Gerichtsbarkeit bezog sich die Exemtion der Städtezunächst nicht. Ohne Unterscheidung zwischen Land und Stadt um-faßten die Landgerichte der Grafen nach wie vor den ganzen Gau, dieder Eeichs- und Stiftsvögte die ganze Vogtei 37 , nur führte die bereitserwähnte Abrundungspolitik (S. 614) seit den ottonischen Privilegienmehr und mehr dahin, daß in den Bischofsstädten, unter gleichzeitigerErteilung der gräflichen Gerichtsbarkeit an den Vogt, die freie Gerichts-gemeinde der Immunitätsgemeinde einverleibt wurde 38 . Außerdem be-gannen die Hoohgerichtsherren seit dem 12. Jh. in zunehmendem Maßeihre Vertretung in der Handhabung der hohen Gerichtsbarkeit über dieStädte besonderen Untergrafen oder Untervögten zu übertragen 39 , so daßes vielfach zu derselben Entwicklung kam, die wir auf dem Lande in derAusbildung der verkleinerten Hoch- oder Landgerichte mit einer einzigenDingstatt (S. 658) kennen gelernt haben. So entstanden besondere Stadt-grafschaften mit eigenem Hoch- und Niedergericht, die zuweilen selbstwieder in mehrere Gerichtssprengel eingeteilt wurden. Bei den könig-lichen Städten bildete die Exemtion vom Landgericht seit Rudolf I dieallgemeine, wenn auch nicht überall durchgeführte Regel 40 . Von den
37 So blieb Köln unter dem Kölngaugrafen, mit dessen Amt der KörnerBurggraf vom Erzbisehof belehnt war. In Mainz, Worms, Speier, Würzburg,Trier und Magdeburg war der Burggraf zugleich Stiftsvogt und als solcher mitder hohen Vogtei für den ganzen Bannbezirk (der Burggraf von Magdeburg ins-besondere auch für Halle) belehnt. Über die Beziehungen der Burggrafen zu derRechtspflege in den Städten vgl. S. 551.
38 So in Metz wohl schon 960, in Speier 969 (MG. Dipl. reg. 1, 520), Wormsund Magdeburg 979 (2, 225f.), Straßburg 982 (2, 311). Nur in Regensburg bliebenbeide Einwohnerklassen getrennt, die bischöfliche Immunitätsgemeinde unter demDomvogt, der dreimal jährlich an der bischöflichen Pfalz das echte Ding desbischöflichen Eriedgerichts abhielt, und die unter dem Gaugrafen (dem Burg-grafen) stehende Gerichtsgemeinds des herzoglichen Eriedgerichts bei der Königs-pfalz. Niederrichter für jene war der bischöfliche Propst, für diese der Schultheiß.Vgl. Rietschel Burggr. 298ff.
Sie werden als subadvocati oder advocati minores bezeichnet. Der Unter-graf des Kölner Burggrafen hieß greve, subcomes, comes secundus. Vgl. Rietschel 304.40 MG. Const. 3, 58 (1274): Volentes, dilectos cives nostros Turicenses ac omnesalias civitatis nobis et imperio attinentes hac grade prerogativa gaudere, ut nullus extramuusmodi civilates super quacumque causa in iudicium evocetur; sed si quis contracives dictorum locorum aUquid habueril actionis, coram iv-dice civitatis actione pro-fositarecipiat quod est iustum. Vgl. ebd. 174 (1278), 479 (1293). Kl. Kaiserrecht 4, 1:«az si uzwendig des richez flecken, die zu des riches steten wurden gemachet, niemansullen antivurten mit keinerlei sache — — ; wann waz man in hat zuzusprechen,aaz sullen sie vorantwurten vor eim amptman, der über sie phleger ist von des
msers wegen, wi in der stat, da sie inne sin gesezzin. — —------ Die freiheid gab
der heiser des riches burgern durch daz, daz der heiser nit enwoUe, daz ieman über