686 Mittelalter.
Nur Nichtfürsten gegenüber wurde das Eegal auch fernerhin streng auf-recht erhalten 34 .
Freie Städte, die ganz ihre eigenen Herren gewesen wären, gab esursprünglich ebensowenig, wie früher freie Märkte. Jede Stadt hatteihren Herrn, je nach der Zugehörigkeit des Bodens, auf dem sie standWo dieser oder die Vogtei darüber dem Reich gehörte (S. 550), war dieStadt eine königliche oder Reichsstadt. Die ältesten königlichen Städtewaren die aus den Königspfalzen hervorgegangenen Pfalzstädte. In Kord-deutschland, wo der Krongüterbestand gering war, gab es unr wenige(Aachen, Dortmund, Goslar, Nbrdhausen, Mühlhausen und, seit demSturze Heinrichs des Löwen, Lübeck), während Süddeutschland von vorn-herein zahlreiche königliche Städte besaß, die durch den Heimfall derzähringischen und staufischen Lehen im 13. Jh. noch bedeutend ver-mehrt wurden. Den königlichen Städten standen zunächst die Städteder geistlichen Fürsten, die man zusammenfassend als Bischofstädte zubezeichnen pflegt. Ihr Zusammenhang mit dem Reich beruhte teils aufder längeren Fortdauer der königlichen Bannleihe in den geistlichenFürstentümern, teils und vornehmlich auf dem nie ganz aufgegebenenGedanken des Reichsobereigentums am Reichskirchengut 35 . Eine dritteKlasse bildeten die Herrenstädte, d. h. die Territorialstädte der weltlichenFürsten, später auch solche Bischofstädte, bei denen es (wie z. B. heiWürzburg) dem Fürsten gelungen war, seine. landesherrliche Gewalt zuvoller Geltung zu bringen und den Zusammenhang der Stadt mit demReiche zu lösen. Die Städte nichtfürstlicher Landesherren gehörten eben-falls zu den Herrenstädten. Endlich gab es auch Städte patrimonialenCharakters, bei denen die Stadtherrschaft oder doch die Gerichtsherrlieh-keit über die Stadt einem privaten Grundherrn zustand.
Das Organ des Stadtherrn für das Stadtregiment war der dem länd-lichen Schultheißen (Zentenar, Gografen) entsprechende Ammann oderStadtschultheiß 36 , regelmäßig ein vom Stadtherrn aus der Reihe seinerMinisterialen ernannter Beamter. Wie bei dem Zentenar. so war auchhier die Ernennung häufig an eine Wahl der Gemeinde gebunden. Zu-weilen wurde das Amt zu Lehen oder Pfand gegeben. Die amtlicheStellung des Schultheißen umfaßte in gerichtlicher, administrativer,finanzieller und militärischer Richtung dieselben Aufgaben wie bei demSchultheißen oder Zentenar des Landrechts. In den meisten Städten hatte
34 Vgl. Böhmer Acta imperii sei. Nr. 643 (1312). 721 (1323).
35 Vgl. S.568. Waitz, GGÄ. 1854 S.54ff. (Abh. 466ff.). Über Köln alsReichsstadt vgl. Kisky in Jb. d. Köln.Gesch.V. 1912.
36 Nur ausnahmsweise „Vogt". Der Schultheiß der sächsischen Städte ent-sprach dem Gografen, nicht dem Schultheißen des Landrechts. Nur der GoslarcrSchultheiß hatte mehr von dem letzteren, während der Stadtschultheiß hier alsder „kleine Vogt" erscheint. Vgl. S. 646. Schröder Schultheiß 5f.; Gerichts.Verfassung 57f. Heck wirft den städtischen Schultheißen mit dem des sächsischenLandrechts zusammen. — Über die Gerichtstermine im Magdeburger Stadtrechtsiehe Loening, v. Amira u. Rietschel Z 2 RG. 43, 37. 310. 313; 41, 437; 42, 337.