§ 51, Städte. 685
neue Ansiedler mit den erforderlichen Baustellen auszustatten. Nur aufdiese Weise erklärt es sich, daß in den ehemaligem Römerstädten ebensowie in d en neugegründeten Märkten das System der städtischen Haus-leihe Eingang fand, aber mit dem Unterschied, daß die Märkte im all-gemeinen nur einen einzigen Grundherrn kannten, während in den Römer-städten häufig verschiedene Herren sich in den Grundbesitz teilten undneben ihnen auch allodiale Kleinbesitzer bestanden, die in manchen Städtensogar den Kern der ältesten Bürgerschaft gebildet haben 28 .
Auf Grund der dem Stadtherrn zustehenden Immunität waren alleStädte, alte wie neue, von den Medergerichten des Landrechts eximiert.Jede Stadt bildete einen Niedergerichtsbezirk für sich und hatte ihr eigenesStadtgericht 29 , dessen Zuständigkeit, einer auch bei den ländlichen Meder-gerichten hervortretenden Entwicklung vorangehend, schon früh mehr und.mehr auch auf Grundbesitzstreitigkeiten und Freiheitsprozesse ausgedehntwurde 30 . Zur Zeit der Jahrmärkte fand regelmäßig gebotenes Ding statt,und hier konnte das Stadtgericht auch über die auswärtigen Markt-besucher sowie über schwere Marktfrevel, die an Hals und Hand gingen,verhandeln, doch blieb dem Grafen oder sonstigen Träger der hohen Ge-richtsbarkeit das letzte Urteil und die Vollstreckung vorbehalten 31 . Denndem Landgericht des Grafen oder eines Keichs- oder Stiftsvogtes bliebdie Stadt eingeordnet, und erst im Laufe des Mittelalters kam es vielfachdahin, daß bedeutendere Städte auch vom Landgericht eximiert und zueiner eigenen Stadtgrafschaft mit hoher Gerichtsbarkeit erhoben wurden.
Die Erteilung von Stadtrechtsprivilegien blieb bis zum 13. Jh. einausschließliches Recht des Königs, weil Marktrecht, Befestigungsrecht undgerichtliche Exemtionen nur von ihm erteilt werden konnten 32 . Nach-dem Friedrich II den Fürsten das Befestigungsrecht bewilligt und gegendie Errichtung von Konkurrenzmärkten ihnen ein 'Widerspruchsrecht ein-geräumt hatte, fingen sie mehr und mehr an, unter stillschweigenderDuldung des Reiches auf eigene Hand Stadtprivilegien zu erteilen 33 .
28 Vgl. n. 55. Beyerle Arbon 80.
29 Vgl. Rietschel 156ff. Reichsweistum Friedrichs II v. 1218 (MG. Const.2. 75): quod si forte alicui per cirothecam nostram contulerimus forum annuale velseptimanale in aliquo loco, quod comes aut alius iudex aliquis illius provincie nondebeat illic habere iurisdiccionem vel aliquam potestatem puniendi maleficia. set siforte latro vel für aut alius maleficus ad mortem fueril condempnalus, comiti sive i-udici■promneiali de loco iUo erit presentandus ad sententie in evm late executionem.Ssp. III 25 § 2.
30 Vgl. S. 655. Beyerle Arbon 60ff.
31 Vgl. n. 29. § 50 n. 63. Rietschel 157 n. 2. 205ff. Besondere Marktgerichtegab es in Deutschland im Gegensatz zu Frankreich nicht. Die „Gastgerichte" ge-hören nicht hierher. A. Schultze (S. Anm. 55) 53; Rudorff (ebd.) 147ff.
32 Vgl. S.564. 575f. 605. Coulin Befestigungsrecht u. Bef.-Hoheit 191133° etS0h GGA< 1912 ' 700ff - Mack > Kirchl. Steuerfreiheit (StutzAbh.88) 182ff.
. . Vgl. S. 645. Schwsp. L. 143. Wenn bei älteren Städtegründungen deromghchen Genehmigung nicht gedacht wird, ist regelmäßig anzunehmen, daß sieentweder vorausgegangen war oder nachgeholt wurde. Vgl. Waitz 7. 387f.