684 Mittelalter.
sie entstanden, traten Marktkreuze und andere Marktzeichen zurück dasneue Wahrzeichen von umfassenderer Bedeutung trat an ihre Stelle 26 .
Daß auch in den ehemaligen Römerstädten (S. 678) der Markt denAusgangspunkt für die Ausbildung eines städtischen Gemeinwesens imdeutschen Sinn abgegeben hat, erkennt man aus den häufigen Ver-weisungen neugegründeter Märkte oder Städte auf die Rechte der Kauf-leute von Augsburg, Basel, Köln, Konstanz, Regensburg oder "Worms 27 .Man darf wohl annehmen, daß sich die römischen Grundbesitzer aus denvon den Germanen eroberten und jedenfalls arg verwüsteten Städtengroßenteils zurückgezogen haben, während der Zuzug der dem Städte-leben abgeneigten Germanen zunächst nur spärlich war und sich mehrauf die außerhalb der Mauern belegenen Vorstädte beschränkte. So wurdeein großer Teil des städtischen Grundbesitzes als herrenloses Gut Eigen-tum des Königs, soweit er es nicht an Bischöfe oder Klöster vergab. Inden Bischofstädten haben wir uns von vornherein den Bischof als denvorwiegenden Stadtherrn zu denken, der dann seinerseits in der Lage war,
Roland zu Bremen 1904. Huizinga Een westfriesche Roland 1907 (Oud Holland25, 157ff.). Viele Nachweise bei Sello. Von den zahlreichen Erklärungsversuchensind die neuerdings von Platen wieder aufgenommenen, mythologischen ebensoabzulehnen, wie der Versuch von Heldmann und Jostes, die Rolande aus Nach-bildungen der Rolandsspielfiguren herzuleiten. Vgl. Heldmann Die Rolands-bilder Deutschlands 1904; Rolandsspielfiguren, Richterbilder oder Königsbilder?1905. Jostes Roland in Schimpf und Ernst 1906, zuerst Z. d. Ver. f. rhein. u.westf. Volksk. 1. 1904. Dafür: Beyerle, ZRG. 38, 393ff.; DLitZ. 1906 Sp. 230ff.,teilweise auch Rosenstock Rathaus u. Roland 1912. Dagegen: Rietschel, Hist.VJSchr. 1905 S. 86. 1906 S. 535. Schröder, ZRG. 40, 457ff. Voretzsch, Z.rom. Phil. 33, 1. Auch die Auffassung der Rolande als Kaiserbilder (Sello) istaufzugeben; überhaupt haben die zahlreichen Rolandsbilder keinen gemeinschaft-lichen TJrtypus. Während der Roland zu Halk in seinem Äußeren den Richter undin dem entblößten Schwert das Richtschwert und die hohe Gerichtsbarkeit an-deutet, erscheint bei den meisten übrigen Rolanden nicht der Kriegsmann, sonderndas von ihm emporgehaltene oder gezückte Schwert als das allein Wesentliche, esist das Wahrzeichen des Königsbannes, aber nicht notwendig das des Blutbannes.Wie der noch heute in Gebrauch stehende Schwertarm zu Münster i. W., so konnteauch der Schwertträger zu einem Wahrzeichen des Marktbannes und Marktfriedenswerden; seit dem 15. Jh. sah man in ihm mehr und mehr ein Symbol der städtischenFreiheiten überhaupt. Das Schwert aber galt als das Schwert Karls des Großen,an den Sassen land noch sines rechten tiüt (Ssp. text. prol.), und auf den ritterlichenTräger des Schwertes übertrug man den Namen seines sagenberühmten, in Frankreichund Italien mehrfach durch eigene Standbilder geehrten Palatins. Erst junker-licher Übermut städtischer Patriziersöhne übertrug dann diesen Namen auf dieDrehpuppen, nach denen sie bei ihren Reiterspielen stachen.
26 Da das Magdeburger Rechtsbuch von der Gerichtsverfassung das säch-sische Weichbildrecht ausdrücklich auf „König Otto den Großen" zurückführt,als das eigentliche Wahrzeichen dieses Rechtes aber das Marktkreuz bezeichnet,so kann die veränderte Auffassung, die in allen Städten mit Rolandsbildern denRoland als dieses Wahrzeichen betrachtete und das Marktkreuz verschwinden ließ,erst nach der Mitte des 13. Jh. entstanden sein.
27 Vgl. Waitz 5 2 , 396 n. 404 n. 7, 382. Sonst haben noch Dortmund, Goslarund Magdeburg bei Städtegründungen vielfach als Vorbilder gedient.