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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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683
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§ 51. Städte. 683

Mit dem Marktrecht war regelmäßig Zoll und Münze und schon seitdem 10. Jb. meistens auch die königliche Bannleihe verbunden, so daßder Mavktherr ganz so, wie in den königlichen Märkten der König, jedenMarkt-, Zoll- oder Münzfrevel mit dem Königsbann bestrafen konnte.Bei Jahrmärkten kam der Mavktbann auch den auswärtigen Markt-besuchern bei der Hin- und Bückreise zugute, für sie hatte er die Be-deutung eines persönlichen Schutzbannes, während er für den Marktortselbst und die ihn bewohnenden Kaufleute als örtlicher Schutzbann, alswirklicher Marktfrieden, erschien; in ummauerten Städten traf er mitdem Burgfrieden zusammen 24 . Für die öffentlichen Märkte galt Handels-freiheit, die auswärtigen Besucher unterlagen nicht dem Zunftzwang. AlsWahrzeichen des Marktfriedens diente schon in der fränkischen Zeit mitVorliebe das Marktkreuz, mit oder ohne den Königshandsehuh, häufigauch mit einem daran angebrachten entblößten Schwert. Derartige Wahr-zeichen (auch Marktfahne, Schild, Hut, Strohwisch) wurden auch beibloßen Jahrmärkten und Wochenmärkten für die Dauer des Marktesaufgepflanzt und stehen in dieser Beziehung noch heute vielfach in Ge-brauch; in den ständigen Märkten aber wurden sie dauernd, häufig inmonumentaler Form, angebracht; so wurde das Marktkreuz zum Stadt-kreuz, wie man in den Ortschaften derLoi de Beaumont" (S. 490) KreuzederFreiheit" errichtete. Mit den Marktkreuzen berührten sich dieRolandsbilder, die seit dem 13. und 14. Jh. in zahlreichen norddeutschenStädten, zumal in solchen des Magdeburger Bechtes, aufkamen 25 . Wo

24 Über den Marktfrieden vgl. S. 122. MG. Dipl. Otto I Nr. 307. Otto IIINr. 9. 23. 55. 66. 142. 306. Wenn Rietschel 195ff. die örtliche Natur des Markt-friedens in Abrede stellt und nur einen Personalfrieden für die Marktbesucher,allerdings vielfach mit einer gewissen örtlichen Abgrenzung, anerkennt, so läßter den Unterschied zwischen Jahrmarkts- und allgemeinen Marktprivilegien, dener selbst so schön entwickelt hat, unberücksichtigt. In ständigen Märkten kamder Marktbann notwendig als örtlicher Schutzbann zur Anwendung, so daß es, wennspäter auch Jahrmärkte eingeführt werden sollten, noch eines neuen Marktprivi-legs bedurfte. Vgl. Rietschel 47f. 203. Unmittelbare Jahrmarktsbänne findensich MG. Dipl. Otto III Nr. 280. 367. 372. 399. Stumpf Acta imperii Nr. 73.Unterblieb die königliche Bannleihe, so stand der Markt zwar auch unter einemMarktfrieden, aber nur unter dem geringeren Bann des Marktherrn. AuswärtigeMarktbesucher konnten sich in solchem Fall unter sein Geleit stellen, falls er dasGeleitsrecht besaß. Über den Burgfrieden vgl. MG. Dipl. Otto I Nr. 300 (965),Otto II Nr. 214 (980). Waitz 8, 8f. Heusler Stadtverfassung 125f. Daß Burg-bann und Marktbann, Burgfrieden und Marktfrieden von Hause aus verschiedenwaren, zeigt das Beispiel von Bremen, das 965 den Marktbann empfing, aber ersterheblich später befestigt wurde. Für Gandersheim wurde umgekehrt der Burg-bann 980, der Marktbann 990 erteilt. Entstehung des Stadtfriedens aus demBurgfrieden nehmen Keutgen 52ff. und Rietschel 216ff. an. Über die Begünsti-gung des Marktkaufs vgl. § 61.

25 Vgl. S. 122 n. 205. 511. 619 n. Schröder Weichbild (Hist. Aufsätze z.And. an Waitz 306ff.); Stellung der Rolandssäulen in der RG. (bei BeringuierRolande Deutschlands 1890 S. 1-36); Marktkreuz u. Rolandsbild (Fschr. f. Wein-hold 1896 S. 118fl). Keutgen Stadtverf. 71 ff. Rietschel Markt u. Stadt 222ff.;Hist.Z. 89, 457. G. Sello Der Roland zu Bremen 1901; Zu Schutz u. Trutz des