Druckschrift 
Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
Seite
671
Einzelbild herunterladen
 

§50. Territorien. 6. Landessteuern und Landstände. 671

Ursprünglich setzten sich die Landtage in den geistlichen Territorienaus der höheren Geistlichkeit (Prälaten), den Grafen und Herren und denMinisterialen 116 , in den weltlichen vielfach nur aus den drei letztgenannten,zusammen. Den eigentlichen Kern bildete immer die ,,Kitter.schaft", d. h.die burgsässige Ministerialität, und zwar in späterer Zeit nur auf Grundihrer Burgen, während die im Lande begüterten Herren, die auswärts eineigenes Territorium besaßen, sowie die selbst zu kleinen Landesherren ge-wordenen Edeln (Eigenherren", späterUnterherren") sich vielfach fern-hielten 116 . Mit der vollen Ausbildung des Städtewesens gelangten auchdie Städte zur Anerkennung ihrer Landstandschaft 117 . Neben den Städtenwaren bin und wieder auch bloße Märkte (Freiheiten",Täler") zu denLandtagen zugelassen 118 , während eine Vertretung des Bauernstandes nurin der Schweiz und Tirol sowie in den friesischen und niedersäebsischenGebieten ander Nordseeküste bestand 119 . Die Verhandlungen der Ständeerfolgten wohl von Anfang an nach Kurien, so daß jede Gruppe für sichihre Beschlüsse faßte und die Überstimmung einer Kurie durch die andereausgeschlossen war; zuweilen traten auch Sonderlandtage einzelner Kurienzusammen 120 . Trotzdem galten die Landstände nicht als Vertreter ihrerSonderinteressen, aber auch nicht als Vertreter des Volkes, sondern alsdie des Landes, sie warendas Land" 121 . Immer aber beschränkten sichdie Landtage auf ein einzelnes Territorium, so daß die Herrscher der ausmehreren Territorien zusammengesetzten Staatsgebilde sich mit ebensovielen Landtagen abzufinden hatten 122 .

Gehoben wurde die Macht der Stände teils durch das Einungswesen,teils durch die häufigen Streitigkeiten um den Besitz des Landes, zumal

115 Die eigenen Ritter erlangten den Zutritt nicht vor dem 14. Jh. VgLZallinger Ministeriales u. milites 64. v. Below Terr. u. Stadt 192f.

iie Vgl. v. Below Landtagsakten 1, 16f.; Terr. u. Stadt 195f. Die Angehörigender Bitterschaft übten die ständischen Rechte zunächst auf Grund ihrer persön-lichen Zugehörigkeit zum Landesadel aus, wobei in der Regel schon der Besitzvon vier Ahnen genügte. Später wurden aber die Burgen (Rittergüter) als dieTräger der Landstaudschaft angesehen und nur noch Rittergutsbesitzer (zum Teilauch solche bürgerlichen Standes) oder Mitglieder burggesessener Ganerbschaftenzugelassen. Vgl. v. Below Terr. u. Stadt 141. 203ff. 211.

117 Die Landstandschaft der Städte, hauptsächlich durch das Steuerbedürfnisder Landesherren hervorgerufen und gefördert, war schon vor Schluß des M.-A.allgemein anerkannt. Die grundherrlichen (Mediat-) Städte blieben ohne Land-standschaft. In manchen Territorien (z. B. Brandenburg, Lausitz, Brabant, Geldern,Jülich, Oleve, Berg, Arnsberg) waren aber überhaupt nicht alle, sondern nur einzelneStädte (Hauptstädte") im Besitz der Landstandschaft. Vgl. v. Below Terr. u.Stadt 214ff.; Landtagsakten 1, 19f. Die Städte übten diese regelmäßig durch Ab-geordnete des Rates aus, während die übrigen Stände in Person erschienen.

118 Vgl. v. Below Terr. u. Stadt 216f.

119 Vgl. v. Below a. a. O. 219f. Gierke Gen.-R. 1, 540f.

120 Vgl. v. Below Landtagsakten 1, 44ff.; Terr. u. Stadt 237ff.

121 Vgl. Ssp. in 91 § 3 (n. 114^. Tezner a. a. 0. 69ff. v. Below Terr. u. Stadt243ff.

122 Vgl. v. Below Terr. u. Stadt 221 ff.