670 Mittelalter.
der Landeshoheit auch die Laienfürsten das Hecht in Anspruch nahmendie Großen ihres Landes, unabhängig von der etwaigen Lehnspflicht zuLandtagen zu entbieten, war nur eine Folge der gesamten voraufgegangenenEntwicklung, die einen Übergang der früheren herzoglichen Eechte aufdie Reichsfürsten bedeutete 111 . Häufig dienten diese Landtage, vielleichtin Anknüpfung an die Landfriedensgerichte, zugleich als außerordentlicheslandesfürstliches Gericht 112 .
Gegenüber dem Recht der Fürsten, die ihren Territorien durch Wohn-sitz oder herrschaftlichen Grundbesitz angehörende höhere Geistlichkeit(namentlich die Vorstände der Klöster und Kollegiatstifter) samt denGrafen, Edelherren und Ministerialen zu ihren Landtagen zu entbietenentwickelte sich allmählich, ganz wie im Reich, das Recht dieser Ständebei allen wichtigeren Landesangelegenheiten befragt zu werden, sie wurden,als Vertreter des Landes, zu Landständen 113 . Wenn es sich dabei zunächstnur um eine beratende Stimme handelte, so wurde doch in einer Reihevon Fällen, namentlich bei jeder neuen Belastung des Landes, bei mili-tärischen Unternehmungen, bei Landfriedensgesetzen, seit dem 14. Jahr-hundert auch bei anderen Akten der Landesgesetzgebung, sowie bei Ehe-verträgen, Sukzessionsfragen u. dgl. innerhalb des landesherrlichen Hausesund bei Verfügungen über Teile des Landes oder des Landesvermögens,die früher nur in den geistlichen Fürstentümern der ständischen Ge-nehmigung bedurft hatten, ein wirkliches Zustimmungsrecht der Land-stände anerkannt 114 .
111 Die n. 108 angeführte Schwabenspiegelstelle betrachtet das Recht, Hofzu gebieten, noch nicht als allen Fürsten gleichmäßig zustehend. Über die be-sondere Tendenz des Rechtsbuches in dieser Beziehung vgl. Ficker, WSB. 77, 854ff.
112 Vgl. S. 656f. Rosenthal a. a. O. 1, 116 n. v. Below Landtagsakten 1,124ff. 224ff.
113 Die Bezeichnung als „Stände" scheint zuerst in den Niederlanden (statten)aufgekommen zu sein und sich von da aus seit Maximilian I auch im Reich fürdie Reichs- und Landstände eingebürgert zu haben. Vgl. v. Below a. a. 0. 1, 14;Territorium u. Stadt 183. Das Reichsweistum v. 1231 spricht von den melioreset maiores terre, Ssp. III 91 § 3 von dat land. Vgl. n. 114.
114 Vgl. v. Fürth a. a. O. 162ff. v. Below Territorium u. Stadt 170f. 172ff.MG. Const. 2, 71. 391. 397. 412. 476. Reichsweistum von 1231 (ebd. 1, 420): vtneque principes neque alii guilibet constitutiones vel rwva iura jacere possint, nisimeliorum et maiorum terre consenms primitus habealur. Landfriede Rudolfs 1von 1287 § 43 (ebd. 3, 376): Swaz ouch die fursten mit ir lantherren in irme Unitmit der herren rale sezzent und machent disem landfriden zw bezzerunge und zuvestenunge, daz mugen si wol dun- und da mitte brechen si des landfriden niht.Ssp. III 91 § 3: He ne mut ok nen gebot, noch herberge, noch bede, noch denest, nochnen recht uppet land selten, it ne willekore dat land. Über Sukzessionsangelegenheitenvgl. Schulze R. der Erstgeburt 113ff. 122ff. Nach der Gold. Bulle c. 7 §2 hattendie böhmischen Stände von alters her das Recht, bei Aussterben ihre Herrscher-hauses einen neuen Herrn zu wählen. Über das gleiche Recht der schleswig-holsteinischen Stände Michelsen, ZDR. 3, 84ff. Über die Zustimmung derLehnsmannen bei Heerfahrten und Fehden vgl. § 47 n. 19. v. Below Landet.Verf. 1,19. 65; Landtagsakten 1, 97f. v. Schwind u. Dopsch (S. 639) Nr. 16 (1190).