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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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567
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§ 48. Finanzwesen. 567

anlaßt 1 . Vor allem bei dem tibergang des Keiches auf ein neues Königs-haus erkannte man die Notwendigkeit, die Hausgüter des letzten Königsvon dem, was er an Reichsgütern und sonstigen Einnahmequellen desReiches besessen hatte, zu trennen 2 . Verfügungen des Königs überReichsgut erfolgten nach einem von den Königen wiederholt beobachtetenBrauche meistens unter der Zustimmung des Reichstages oder der Kur-.forsten, während ihm Verfügungen über die Erträge der Reichsgüter fürdie Dauer seiner Regierungszeit und über sein Hausgut freistanden, so-weit sie nicht dem Beispruchsrecht der Erben oder der Genehmigung derLandstände unterlagen 3 . Durchaus entsprechend unterschied man beiden weltlichen Fürsten ihren Reichslehenbesitz von den allodialen Güternund den nicht vom Reich herrührenden Lehen.

Anders bei den geistlichen Fürstentümern. In Anknüpfung an diefränkische Eigenkirche betrachtete die kaiserliche Partei schlechthin dieBesitzungen aller Reichskirchen als Eigentum des Reiches, aber in derpraktischen Durchführung machte sich zwischen Bistümern, Reichsabteienund dem niederen Reichskirchengut ein wesentlicher Unterschied geltend 4 .Über die bischöflichen Kirchen hatte der König keine Verfügung 5 , währender Klöster und Propsteien wie unmittelbares Reichsgut veräußern, ver-pfänden, verleihen und sich die bedeutendsten Eingriffe in ihr Vermögenerlauben, namentlich ihre Güter zur Förderung des Reichskriegsdienstesan Laien zu Lehen geben konnte 6 . Erst durch Reichsurteil Friedrichs IIvon 1216 kam aus lehnrechtlichen Gesichtspunkten auch hinsichtlich derReichsabteien der Satz zur Geltung: quod non lieeat ulli successorumnosirorum, Romanorum regi seu imperatori, principatum aliquem — ab

1 Vgl. S. 436 n. 25. v. Below Deutsch. Staat 1, 182ff: Gierke Genoss 2,569ff. Waitz 6 2 , 462ff.

2 Vgl. n. 67. MG. Const. 3, 29ff. (1274). Waitz 8, 239ff. 244. 254. Dsp. 22.Sohwsp. R. 18 § 5 (L. 18). Reichsurteil Lothars III von 1125 (Annal. S. Dissib.MG. Scr. 17, 23) über die Frage, wem die eingezogenen Güter der Reichsächteroder die gegen Reichsgüter eingetauschten Besitzungen gehörten: potius regiminissubiacere ditioni, quam regis proprietati. Vgl. Dipl. Friedrichs II v. 1235 (§ 40 n. 25).Die Privaterben des Königs hatten die Verpflichtung, außer den Reichsinsignien(S. 510f.) auch die Reichsarchivalien auszuliefern. Vgl. Seeliger MJÖG. 11, 441.

3 Vgl. S. 556f. Waitz 8, 243. Franklin Sent. cur. reg. Nr. 48. LamprechtFLG. 21, Uff. Ficker RFSt. 2, 76f. 82. 129f. Niese Reichsgut 5ff. Die Not-wendigkeit der kurfürstlichen Zustimmung stand seit Ende des 13. Jh. fest.

4 Vgl. S. 155ff. 435. 542. Ficker Eigentum am Reichskirchengut, WSB.1872 S.55ff. 381ff. Waitz 7, 189ff. 8, 2441; Abh. 576ff. Werminghoff G. d.K.-Verf. 179ff. Geffcken Die Krone u. d. niedere deutsche Kirchengut unterFriedrich II, Diss. Leipz. 1890.

6 Vgl. Franklin a.a.O. Nr. 58f. Waitz 7, 199f. Ficker RFSt. 2, 81;RKGut 105.

6 Vgl. Waitz 6 2 , 104. 106. 7, 189ff. 8, 245. Ficker 88f. 411ff. Seit dem12. Jh. begegnen derartige Eingriffe nicht mehr, dagegen wurden die Äbte in zahl-reichen Fällen genötigt, auf Befehl des Königs Kirchengut zu Lehen zu geben,namentlich auch an Laienfürsten oder an den König selbst. Vgl. Ficker RKGut