Druckschrift 
Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
Seite
566
Einzelbild herunterladen
 

566 Mittelalter.

gegen eine von den Hauptleuten festzusetzende Entschädigung gestattetsein. Immer sollten je zehn Gewappnete unter einem Hauptmann iehundert wieder unter einem höheren Hauptmann stehen, und so fort biszu den beiden vom König ernannten obersten Hauptleuten. Die Mann-schaft sollte in der Weise zusammengesetzt sein, daß immer auf drei Ge-wappnete (Ritter) ein gerüsteter Schütze kam. Jeder vierte oder fünfteGewappnete sollte von Adel sein. Die Hauptleute waren zugleich alsUnternehmer gedacht, indem jeder, der neun Gewappnete (und dreiSchützen) mitbrachte, ihr geborener Hauptmann war und für sie den Ge-samtsold nebst einem Unternehmergewinn ausgezahlt erhielt. Die Sold-verhältnisse wurden gesetzlich geregelt. Das Lösegeld für die Gefangenensollte den auf eigene Kosten und Verpflegung ausgezogenen Söldnernpersönlich, bei den von ihrem Herrn ausgerüsteten und unterhaltenenMannen dagegen dem Herrn zufallen.

Die Reichstagsbeschlüsse von 1422, 1427 und 1431 hatten zunächstnur eine vorübergehende Bedeutung. Eine grundsätzliche Veränderung derHeeresverfassung haben sie weder bezweckt, noch auch zunächst zur Folgegehabt, sie sind aber bereits von den Reformgedanken des 16. Jahr-hunderts erfüllt und waren deshalb schon hier zu erwähnen.

§ 48. Das Finanzwesen.

Vgl. S. 195f. Waitz 8, 216-HÜ4. v. Inama-Sternegg WG. 2, 329ff. 390ff.Eichhorn St.- u. RG. 2, 401ff. Scholz Hoheitsrechte (S. 510) 52—127. E. MayerDFrz.VG. 1, 10—110. Meister DVG. 2 96ff. 129ff. Luschin v. EbengreuthVerf.- u. /erw.-G. (S. 659) 267f. Blondel Fredenc II 66ff.; Etüde sur les droitsregaliens et la Constitution de Roncaglia, Melanges Paul Fahre 1902. Arras Dieroncal. Beschlüsse v. 1168, Berl. Progr. 1893.. Walter DRG. §§266—72. GierkeGenossenschaftsr. 2, 569ff. Triepel Interregnum 37; Notitia de precariis civi-tatum et villarum v. 1241, MG. Const. 3, lff. Schwalm Eingangsverzeichnisvon Steuern der königl. Städte, N. Arch. 23, 517ff. Zeumer Zur G. der Reiohs-steuem im früheren Mittelalter, Hist. Z. 81, 24ff.; Die deutschen Städtesteuern,inshes. die Reichssteuern im 12. u. 13. Jh. 1878 (Schmollers Forsch. 1, 2).A. Schulte Zu dem neuaufgefundenen Verzeichnis des Reichsgutes v. J. 1241,ZGO. 52, 425ff. Nuglisch Finanzwesen des Reiches unter Karl IV, Diss. Straßb.1899. Niese Verwaltung des Reichsgutes im 13. Jh. 1905. Eggers Der königl.Grundbesitz im 10. u. 11. Jh. 1909. Scheller Zoll u. Markt im 12. u. 13. Jh.,Diss. Jena 1903. Wetzel Das Zollrecht d. deutsch. Könige (Gierke U. 43). ZöllnerDas Zollregal des deutch. Königs bis 1235, Chemnitz. Progr. 1889. BraunholzDas Reichszollwesen der Hohenstaufen, Diss. Berlin 1890. Biedermann Dasdeutsche Zollwesen im MA., VJSchr. f. Volksw. 78. Falke G. d. deutsch. Zollwesens 1869. Weitere.Literatur n. 23. 41. 50. 52. 63. 82. 84. 86. 99. 102. 118. 127.

Die der fränkischen Periode noch anhaftende Unfähigkeit der Unter-scheidung zwischen dem Staatsvermögen und dem Privatgut des Staats-oberhauptes herrschte zwar auch zu Anfang des Mittelalters noch vor,nach manchen Richtungen hin sah man sich aber infolge der verändertenVerfassung des Reiches und seiner Teile bereits zu Unterscheidungen ver-