568 Mittelalter.
imperio aliquo modo alienare, sed omnes imperii principatus in suo iureet honore illesos observare 7 . Seit dem Wormser Konkordat von 1122unterschied man bei den geistlichen Fürstentümern die Kirche samt dendazu gehörigen Spiritualien von den ihr zustehenden weltlichen Gutemund Rechten. Während die Übertragung der ersteren zu einer rein kirch-lichen Sache wurde 8 , nahm die dem Reich vorbehaltene Investitur mitden weltlichen Gütern mehr und mehr einen lehnrechtlichen Charakteran. Das Recht des Reiches wurde zu einem lehnsherrlichen Obereigen-tum, wobei aber daran festgehalten wurde, daß schlechthin aller weltlicheBesitz der Kirchen, auch wenn er nicht vom Reich herrührte, als reichs-lehnbar zu gelten habe 9 . Vor empfangener Investitur hatte der Erwähltesich jeder Verfügung, selbst der Erteilung von Lehnserneuerungen, zuenthalten 10 . Aber auch nach der Investitur bedurfte er zu jeder Ver-äußerung, Verpfändung oder Lehnserrichtung, sowie zur Eingehung vonSchulden, die auch den Nachfolger binden sollten, der Genehmigung desKönigs 11 . In Fällen der Felonie trat bei den geistlichen Fürsten statt
7 MG. Const. 2, 71. Vgl. Franklin Nr. 60. 61. Ficker RFSt. 2, 81ff.,RKirchengut 89f. Wermingho« 189. Waitz 7, 192f. Scholz 68ff.
8 Dies bezog sich jedenfalls auch auf den Kirchenzehnten (§21 n. 8, n. 14),den schon Karl d. Gr. für eine allgemeine Pflicht erklärt hatte, ohne damit voll-ständig durchzudringen. In unserer Periode haben die Bischöfe den Zehntenüberall durchgesetzt, auch wo er bisher nicht anerkannt oder durch eine festeAbgabe ersetzt gewesen war, nur die neubekehrten Wenden waren nicht dafürzu gewinnen. Um so größer war das Interesse der Kirche an der deutschenKolonisation, da die Kolonisten sofort zehntpflichtig waren. Überhaupt spielteder von allem neu in Anbau genommenen Lande zu entrichtende Rott- oder Neu-bruchzehnt eine hervorragende Rolle; die Bischöfe wußten diesen, während sieden gemeinen Zehnten den Pfarrkirchen überließen, seit Ende des 11. Jhs. für sichoder die von ihnen damit dotierten Stifter oder Klöster zu behaupten. Die könig-lichen Einnahmen blieben zehntfrei, soweit sie nicht durch besonderes Privilegzehntpflichtig gemacht wurden. Die zwischen den Bisehöfen und Klöstern ent-standenen Streitigkeiten um den Zehnten wurden teils duroh Richtersprueh teilsdurch gütliche Vermittlung der Könige in der verschiedensten Weise beglichen,vielfach in der Art, daß die Klöster neben der Zehntfreiheit ihrer eigenen Hof-güter den Zehnten von den Herrenhöfen (Salzehnt) erhielten, soweit dieser nichtden Grundherren auf Grund des Eigenkirchenrechtes vorbehalten war. Der aufden karolingischen Kirchenlehen lastende zweite Zehnt (S. 173) war in Abganggekommen. Häufig fanden Verleihungen, Verpfändungen, selbst Veräußerungenvon Kirchenzehnten an Laien seitens der Bischöfe und Klöster statt; außerdemwurde während des 10. und 11. Jhs. seitens der Grundherren der Novalzehnt inden Kolonisationsgebieten für ihre Koloniallrirchen und damit mittelbar für dieGrundherren als deren Eigentümer in Anspruch genommen. Der von Päpstenund Konzilien gegen die Laienzehnten erhobene Kampf hatte nur einen be-schränkten Erfolg und vermochte namentlich die verliehenen Zehntrechte nicht zubeeinträchtigen. Vgl. ' Waitz 8, 347ff. Lamprecht WL. 1, 113ff. 608ff.H. Schäfer Pfarrkirche u. Stift i. deutsch. MA. 19ff. Philippi Zehnten u. Zehnt-streitigkeiten, MJÖG. 33, 393ff. Stutz ZRG. 42. 223; ebd. kan. 1, 24.
9 Vgl. Picker RKGut 139. Scholz 84.
10 Vgl. S. 545. Ficker a. a. 0. 134. Ssp. III 59 § 1. Otto Fris. gest. Frid.2, 28 Franklin Nr. 110.
11 Vgl. Ficker RKGut 137ff. Hauck KG. 3 3, 58. Franklin Nr. 98—108.