§ 47. Heerwesen. 563
Wer nicht die genügende Anzahl von Mannen in seinem Dienst hatte,mußte Soldritter werben, um seiner Pflicht zu genügen. Hatte einLehnsmann mehrere Herren, so brauchte er nur dem, der ihn zuerstaufgeboten hatte, zu folgen, mußte aber dem anderen Herrn zur Ent-schädigung eine Heersteuer (hostenditium, adoha) zahlen 20 . Ebenso,wenn er aus anderen Gründen verhindert war, seine Pflicht persönlichzu erfüllen 21 . "Wer ohne Grund den Lehnsdienst versäumte, verwirkte
sein Lehen.
Jeder Vassall hatte sich mit seiner Ausrüstung und für die erstensechs Wochen mit dem nötigen Proviant zu versehen. Weiterhin lag dieUnterhaltspflicht den Kontingentherren ob. Das Futter (fodrum) wurdein der Regel im Wege der Requisition beschafft; in Italien bestandenbesondere Futtermärkte 22 . Die das Heer mit einem ungeheuren Troß be-lastende Mitschleppung des Proviants hörte seit Heimich rV auf. Seit-dem wurden Requisitionen eingeführt; in den rheinischen Gegendenrichtete man Proviantmärkte ein. Die vom Kriegsdienst befreiten Kirchenund Klöster waren zu Naturallieferungen an das Heer verpflichtet. Wasser,Gras (Heu) und Holz mußten dem durchziehenden Heere unentgeltlichzur Verfügung gestellt werden 23 . Einquartierungen kamen selten vor,die Unterbringung der Truppen in Lagern bildete die Regel. Seit dem13. Jahrhundert wurde es üblich, den Fürsten von Reichs wegen eineGeldbeihilfe zu gewähren. Auch Geldunterstützungen an die Vassallenund Ministerialen wurden zu einem feststehenden Gebrauch.
Die Ordnung des Heeres nach Stämmen wurde beibehalten. Solangedie Stammesherzogtümer bestanden, hatte jeder Herzog die Führung übersämtliche Truppen seines Stammes. Später zerfiel das Heer in die ein-zelnen Kontingente, deren Herren wohl als Inhaber von Fahnlehen (§ 40n. 20) ein eigenes, vom Reichsbanner verschiedenes Banner führten. Obdie unter den Reichsvögten stehenden Reichsdienstmannen, Reichslehen-besitzer und reichsstädtischen Kontingente noch einem Oberkommando(etwa des Pfalzgrafen) unterstanden, läßt sich nicht ermitteln. DerReichsmarschall war Quartiermeister und hatte die Aufsicht über deninneren Dienst des Heeres.
Die Führung des Heeres war Sache des Königs oder des von ihmernannten Anführers. Grenzkriege wurden in der Regel unter Führung
20 Sie bestand in einem bestimmten Teil der Lehnserträge eines Jahres.Vgl. Sachs. Lehnr. 46 § 2. II. F. 40 § 2. Homeyer 381.
21 Ein Recht darauf hatten belohnte Frauen und die Prälaten (Sachs. Lehnr. 34,Schwab. Lehnr. R. 72. L. 63), ebenso alle zur Romfahrt Entbotenen (Sachs.Lehnr. 4, 3, Schwab. Lehnr. R. 11 § 6. L. 8 b ). In anderen Fällen kam es auf diebesondere Sachlage an. Der Herr seinerseits hatte ein Recht auf Heersteuer nur,wenn der zur Heerfahrt aufgebotene, Mann nicht Folge leistete. Ein Wahlrechtzwisohen Heerfolge und Heersteuer hatten die Herren an sich nur gegenüberDienstmannen, nicht gegenüber freien Vassallen. Vgl. Baltzer 43f.
22 Über die Marchfutterabgabe vgl. S. 488 f.
23 Maurer Fronhöfe 3, 399f.
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