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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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564
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564 Mittelalter.

eines Markgrafen oder Herzogs unternommen. Über das versammelteHeer hatte der König freie Verfügung, er konnte es nach seinem Er-messen bei den Fahnen behalten oder entlassen 24 ; in den ersten Jahr-hunderten war er noch berechtigt, es auch gegen einen anderen Feindals gegen den es ursprünglich mit Rat der Fürsten bestimmt worden warzu führen; diese Befugnis hörte selbstverständlich auf, seit der Reichstagdas Zustimmuugsrecht in betreff der Reichsheerfahrten erlangt hatte 25 .

Zur unmittelbaren Landesverteidigung, auf erhobenes Landgeschrei,mußte auch fernerhin jeder, der eine Waffe zu führen vermochte, mit-wirken 26 . Die Befreiung von der Heerfahrt bedeutete keine Befreiungvon dieser allgemeinen Untertanenpflicht, die auf das engste mit derPflicht der Gerichtsfolge zusammenhing und darum zur Zuständigkeitdes Grafen gehörte und seinem Aufgebotsrecht unterlag;.in der Naturder Sache lag es, daß die Landfolge nur innerhalb bestimmter örtlicherGrenzen und nur auf beschränkte Zeit gefordert werden konnte. Einefestere Organisation hat die Landfolge oder Landwehr nur in der schweize-rischen Eidgenossenschaft und in Ditmarschen erhalten 27 .

Für das Befestigungswesen wurde seit Heimich I in größerem MaßeSorge getragen, die Befestigung größerer Wohnplätze überhaupt erst vonihm eingeführt 28 . Das Recht, von Reichs wegen Burgen anzulegen,stand dem König ursprünglich im ganzen Reiche, später nur noch aufReichsboden und in den geistlichen Fürstentümern, seit der Confoederatjocum princ. eccl. von 1220 aber nur noch auf Reichsboden und in nicht-fürstlichen Territorien zu. Die Verpflichtung zum Burgwerk, d. h. denArbeiten bei Bau und Unterhaltung der Burgen, galt als eine Untertanen-pflicht der Umwohner, die dafür in unruhigen Zeiten Schutz innerhalbder Befestigung fanden; das Recht, Burgwerk zu gebieten, wurde alsburgian bezeichnet. Kommandanten der ältesten befestigten Städte warendie Burggrafen (S. 551), ein Titel, den häufig auch mit dem Oberbefehlüber einzelne Burgen betraute Ministerialen führten. Den Burghutdienstkonnte der König ursprünglich wohl in derselben Weise wie die Heer-fahrt gebieten. Später versahen den Besatzungsdienst Burgmannen, ge-wöhnlich aus dem Stande der Ministerialen, die gegen Empfang einesBurglehns zu dieser Art von Diensten verpflichtet waren. Wurden ganze

21 Vgl. Windeckes Leben Sigmunds c. 139. Die beschränkenden Aussprücheder Rechtsbücher, wonach die Mannen überhaupt nur sechs Wochen zu dienenbrauchten (vgl. Homeyer 379), können nur den Sinn gehabt haben, daß über dieseZeit hinaus besondere Belohnungen erwartet wurden. Über die Romfahrt s. n. 16.

25 Vgl. Waitz 8, 106f. Scholz a. a. 0. 40.

26 Vgl. Waitz 8, 106f. Lamprecht 1, 1292f. Ficker RFSt. 2, 287—95.Fehr Fürst u. Graf 24f. Ssp. II 71 §§ 3. 4. Schwsp. R. 231 (L. 253).

27 Vgl. auch die österreichische Landesaufgebotsordnung von 1426, beiSchwind u. Dopsch Ausgew. Urkunden 323.

28 Vgl. S. 5511 Maurer Fronhöfe 2, 151—192. Frey Schicksale des königl.Hausguts 285ff. Rodenberg MJÖG. 17, 161ff. Lamprecht 1, 1306ff. E.Mayera. a. 0. 1, 67 ff. 136 ff.