562 Mittelalter.
Ob der König sich im einzelnen Fall eine Ablösung des Dienstes durchZahlung einer Heersteuer gefallen lassen wollte, war im allgemeinen seinemErmessen anheimgegeben, die Fürsten ihrerseits hatten nur unter hestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Ablösung 16 . Andrerseits konnteder König jederzeit Befreiungen von der Heerfolge erteilen, auch besaßeneinzelne Reichsteile Privilegien, kraft deren sie ein für allemal nur an be-stimmten Heerfahrten teilzunehmen brauchten 17 . Die Angabe der sogenConstitutio de expeditione Romana und der Rechtsbücher, daß zwischender Zustellung des Aufgebotes und dem Gestellungstermin eine bestimmteFrist liegen müsse, entsprach den tatsächlichen Verhältnissen nicht.
Die einzelnen Kontingente des Reichsheeres trugen, von den lehen-losen Rittersleuten und den Mannschaften der Städte abgesehen seitdem 12. Jahrhundert wesentlich den Charakter der Feudalmiliz. Dieszeigte sich schon in der Festsetzung der einzelnen Kontingente nachGleven (Speeren, Ritterpferden), worunter man einen Ritter mit Marsch-pferd und Streitroß und zwei bis drei leichtbewaffneten, ebenfalls be-rittenen Knechten verstand 18 . Jeder Fürst stellte die ihm obliegendeMannschaft durch Aufgebot seiner Vassallen und Ministerialen, die ihrer-seits wieder in derselben Weise ihre Mannen aufzubringen hatten 19 . Wie-viel Ritterpferde von jedem verlangt werden konnten, richtete sich nachLehnsvertrag oder Herkommen. Die einschildigen Ritter (S. 432) stelltennur eins, wobei das spätere Mittelalter je nach der Größe des den Herrnbegleitenden Gefolges zwischen „Rittern" und „Knappen" unterschied.
16 Vgl. n. 21. Scholz a. a. 0. 411 Dam König von Böhmen machte Friedrich IIdas Zugeständnis, zwischen Heerfolge und einer bestimmten Geldentsehädiguiigwählen zu dürfen.
17 So die Friesen, deren Haussteuer (§48 n. 73) das Entgelt dafür gewesensein mag. Die Marken hatten nur nach bestimmten Richtungen Heerfolge zuleisten, da ihre eigentliche Aufgabe der Grenzschutz war. Vgl. Sachs. Lehnr. 4 § 1.Schwab. Lehnr. R. 11 8/2 (L. 8 a ). Daraus erklärt sich das gleiche Privileg für diezum Herzogtum Österreich erhobene bairische Ostmark, Priv. minus v. 1156 c. 7(MG. Const. 1, 222). Volle Befreiung bestand für die Reichsabteien Werden,Tegernsee und Niederaltaich, später auch für Beriediktbeuem und Ottobeuern,überhaupt für alle Klöster der Hirsauer Reform und aus besondern Gründen fürdie baiesirchen Klöster. Vgl. Schulte (S. 559) 139ff. 203ff. 207ff. 210ff. FickerRFSt. 2, 297. 366ff.; für St. Maximin und Stablo hatten die mit Klostergüternbelehnten Stiftsvögte den Dienst zu leisten. Die Dienstmannen des Bischofs vonPassau zahlten diesem eine chunigsteura, wofür sie non tenenlur ire cum dominoepiscopo in negotii» imperii nee dare steuras ad eandem expeditionem. si vero aliaspro necessitate ecclesie iverit, illuc sibi obsequi tenebuntur. Sie waren demnachhomines ligii. Vgl. Dienstm.-R. von Ilzstadt von 1256, Mon. Bo. 28, 2 S. 510.Grimm Weist. 6, 112f. Auch Städte wurden nicht selten gegen eine Heersteuervon der Heerfolgepflicht befreit, so daß sie nur landwehrpflichtig blieben.
18 Vgl. Baltzera. a. 0. 78ff. Schiller u. Lübben WB. 2,119f. In RuprechtsAufgebotsschreiben v. 1401 (n. 8) heißt es: daz igliche gleve zum minsten liabe dmpferde und selbander wol gewapent.
19 Das Aufgebot der Lehnsmannen mußte nach Rücksprache mit den Mannenim Lehnshof (sententialiter, mit ordelen) verkündigt werden. Vgl. n. 3. Sachs.Lehnr. 4 § 1. 79 § 2.