§ 47. Heerwesen. 561
Wehrpflicht noch einen staatsrechtlichen Charakter, nur daß diese alsKorporationen aufgeboten wurden und es ihnen anheimgegeben wai, dieihnen auferlegte Mannschaft herbeizuschaffen 11 . Die Mannschaften derReichsstädte standen unter den Reichsvögten, die der fürstlichen Städteunter ihrem Fürsten.
Die Verweigerung der Heeresfolge zog bei Fürsten und demgemäßauch bei Grafen als ein Akt der Infidelität den Verlust der königlichenGnade und damit zugleich den Verlust des Amtes, überhaupt die Ent-ziehung der verliehenen Regalien nach sich 12 . Bei Lehnsmannen war dieEntziehung des Lehens die regelmäßige Strafe der in der Dienstweigerungliegenden Felonie 18 . Die Heerfolgepflicht beschränkte sich im allgemeinenauf die Deutschland- und die Romfahrt 14 . Ob darüber hinaus, insbesonderebei italienischen Kriegen, durch Heerfahrtsbeschluß des Reichstages eineallgemeine Heerfolgepflicht begründet werden konnte, oder ob eine solchePflicht nur für diejenigen, die dem Beschluß zugestimmt hatten oder ihmspäter ausdrücklich beigetreten waren, bestanden hat, ist streitig 16 .
Art, wie dieser genügt wurde, bei den Reichsheerfahrten eine wesentlich andereals bei der Landfolge war. Zur Heerfahrt waren nur die Rittermäßigen verpflichtet,aber nicht, wie Ficker annimmt, durch ihren Lehnsbesitz; die Dienstpflicht derVasallen beruhte auf der Mannschaft, nicht auf dem Lehen, das nur den Soldfür den Lehnsdienst bedeutete. Daß das Aufgebot zur Heerfahrt auch an solcheRitter erging, die kein Lehen vom Reiche hatten, ergibt sich aus Schwab. Lehnr.R. 11 §2 (L. 8 a ): unde die nicht lehen von dem riche hant, den gebotet der kunc uolmit rehte die Jiervart. Der von Ficker 2, 289 für eine abweichende Erklärung derStelle verwertete Zusatz ist der ältesten Fassung durchaus fremd. Außerdem gabes, auch wenn die freien Herren im Mittelalter sämtlich im Lehnsbande ge-standen haben sollten (Ficker), doch jüngere Söhne solcher Magnaten, dieRittersleute ohne Lehen waren und gleichwohl (nach Analogie der Fürstengenossen)zu den freien Herren gezählt wurden. Dazu kamen die ritterlichen Schöffenbaren,von denen so viele im 12. und 13. Jahrhundert, um überhaupt ein Lehen zu be-kommen, unter Aufopferung ihrer Freiheit in den Ministerialenstand übertraten(S. 479). Alle diese lehnlosen Ritter hatten doch wohl, soweit sie nicht Soldrittergeworden waren (n. 11), ihrer Wehrpflicht im Aufgebot ihres Grafen zu genügen,über lehnlose Ritter in Friesland vgl. v. Richthofen Unters. 2, 1040ff. 10581
11 Vgl. den Söldnervertrag der Stadt Speier mit zehn Rittern und Edel-knechten MG. Const. 4, 334 (1310).
18 Die früher im Anschluß an Weiland 175ff. auch von uns geteilte An-nahme, daß die Ächtung Heinrichs d. Löwen als Hochverratsstrafe aufzufassensei, ist aufzugeben. Vgl. Waitz 8, 146f.; FDG. 10, 161. Schäfer Hist. Z. 76, 385ff.Güterbock Prozeß Heinrichs d. L. 75—104. Niese Zum Proz. Heinr. d. L., ZRG.47, 234ff. Ficker 2, 363ff. Bernheim, GGA. 1909 S. 748f.
13 Vgl. S. 452. Otto Fris. Gesta Friderici 2, 12. IL F. 24 § 6. HomeyerSachs. Lehnr. 506.
14 Vgl. Sachs. Lehnr. 4 §§ 1—3.
16 Vgl. Ficker 2, 317f. 320ff. 341 ff. 351. 371. 384. Homeyer Sachs. Lehnr.379ff. Fehr, ZRG. 46, 552f. Der Schwabenspiegel hat die Beschränkung der Heer-folge auf Deutschland (n. 14) nicht mitübernommen, wohl aber die Bestimmung, daßdie Romfahrtspflicht mit der Kaiserweihe ende und der Kaiser ein längeres Ver-bleiben seiner Mannen nicht verlangen könne. Über die wesentlich stärkere Heran-ziehung der geistlichen Fürsten zu den Kriegsleistungen Ficker WSB. 1872 S. 404ff.K 8ehr8 der, Dentfcbe KechffgeEchichte. 7. Au«. 36